9 teils), Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. I.7 des erstinstanzlichen Urteils), Tätlichkeiten (Ziff. I.8 des erstinstanzlichen Urteils), Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 7. Oktober 2014 (Ziff. I.10.2 des erstinstanzlichen Urteils) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.11 des erstinstanzlichen Urteils). Hinsichtlich der erstinstanzlich ausgefällten Sanktion erklärte der Beschuldigte zwar die Berufung, stellte aber in der Folge bezüglich der Übertretungsbusse von CHF 600.00 (Ziff.