5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Während sich der Beschuldigte anfänglich gegen die Schuldsprüche in Ziff. I.1-10 des erstinstanzlichen Urteils wandte, beschränkte er sich in der Berufungsverhandlung auf eine Anfechtung der Ziff. I.1-5 sowie I.9 und I.10.1 des erstinstanzlichen Urteils. Die Berufung erstreckt sich weiter auf die erstinstanzlich ausgefällte Strafe, die gutgeheissenen Zivilklagen und die Verteilung zu den Verfahrenskosten. Nicht (mehr) angefochten und damit in Rechtskraft erwachen sind die Schuldsprüche wegen mehrfachem Hausfriedensbruch (Ziff. I.6 des erstinstanzlichen Ur-