8 2.7. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft). 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 3.1. einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft. Es sei eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB während und nach dem Strafvollzug anzuordnen; 3.2. einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 30.00,