Die oberinstanzlichen Verfahrenkosten seien aufgrund der Freisprüche gemäss Ziffer II hiervor zu ¾ gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Kanton Bern aufzuerlegen. VII. Dem Beschuldigten sei oberinstanzlich für die Freisprüche eine Entschädigung in der Höhe von ¾ der Anwaltskosten zuzusprechen. VIII. Die Entschädigung der privaten Verteidigung sei gemäss der noch einzureichenden Kostennote gerichtlich zu bestimmen. IX.