Die Zivilklage der Privatklägerin D.________ sei vollumfänglich abzuweisen. Die Zivilklage der J.________ AG sei wegen den beantragten Freisprüchen (Störung des Eisenbahnverkehrs und Sachbeschädigung) abzuweisen. Für den Zivilpunkt seien keine Verfahrenskosten auszuscheiden. 7 V. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu ¼ gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. VI.