Der Beschuldigte sei wegen den in Rechtskraft erwachsenen Delikten und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘650.00, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 6 Tage festzusetzen. Es sei eine ambulante therapeutische Behandlung nach Art[.] 63 StGB anzuordnen. IV.