Es sei festzustellen, dass die Ziffern I. 6., 7., 8., 10.2. und Art. 11.1 sowie 11.2 des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2017 infolge fehlender Anfechtung (in Bezug auf Art. 11.1 und 11.2) sowie Teilrückzug der Berufung in Rechtskraft erwachsen sind. II. Der Beschuldigte sei unter Ausscheidung eines Teils der Verfahrenskosten freizusprechen