Die K.________ Genossenschaft konstituierte sich im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Hausfriedensbrüchen am 22. April 2015 als Privatklägerin und machte eine Umtriebsentschädigung von CHF 150.00 geltend (pag. 214 f.). Im bisherigen Verfahren wurde sie aber weder als Privatklägerin geführt, noch wurde näher auf die von ihr gestellte Zivilklage eingegangen. Im Rahmen der Vorbereitung auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung teilte die K.________ Genossenschaft auf Anfrage mit, sie ziehe sich als Straf- und Zivilklägerin zurück und halte lediglich am gestellten Strafantrag fest (pag.