Nachdem die Parteien auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtet hatten, beauftragte die Verfahrensleitung den Verfasser des Erstgutachtens vom 11. Juli 2016 – Dr. R.________ vom Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD) – mit der ergänzenden Begutachtung des Beschuldigten. Das Ergänzungsgutachten datiert vom 12. Oktober 2018 (pag. 1346 ff.).