Zum beantragten Gutachten äusserte sie sich nicht (pag. 1251 f.). Mit Beschluss vom 31. Mai 2018 wies die Kammer die erwähnten Beweisanträge ab, soweit sie nicht die Einvernahme des Beschuldigten und der Privatklägerin betrafen (pag. 1266 ff.). Gleichzeitig stellte sie die Einholung eines Ergänzungsgutachtens in Aussicht, um den Entwicklungen des Beschuldigten seit Juli 2016 Rechnung zu tragen. Nachdem die Parteien auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtet hatten, beauftragte die Verfahrensleitung den Verfasser des Erstgutachtens vom 11. Juli 2016 – Dr. R.____