Weiter sei ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches sich – unter Wahrung der Unschuldsvermutung – zu einer allfälligen Massnahme und einem allfälligen Strafaufschub zu Gunsten einer Massnahme äussere. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich in ihrer Eingabe vom 3. Mai 2018 nicht gegen eine erneute Befragung des Beschuldigten, erachtete aber die übrigen beantragten Beweismassnahmen als überflüssig (pag. 1248 f.). Auch die Privatklägerin führte aus, abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten könne oberinstanzlich auf weitere Befragungen verzichtet werden. Zum beantragten Gutachten äusserte sie sich nicht (pag.