2. Zur Bezahlung von CHF 7‘500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 07.03.2014 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. Soweit weitergehend wir die Genugtuungsforderung abgewiesen. Betreffend den Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR und Art. 126 Abs. 3 StPO weiter erkannt: 3. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird betreffend Schadenersatz dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.