2 19a Ziff. 1 BetmG 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB während und nach dem Strafvollzug angeordnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt.