Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 118 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2018 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Bettler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und D.________ a.v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und J.________ AG Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 9. März 2017 (PEN 15 568) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 9. März 2017 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung), was folgt (pag. 1104 ff; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der schweren Körperverletzung, begangen am 07.03.2014 in G._____ (Ortschaft) z.N. von D.________ 2. der Störung des Eisenbahnverkehrs, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft) 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 21.06.2014 in V._____ (Ortschaft) z.N. von U.________ 4. der versuchten Nötigung, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft) z.N. von I.________ 5. der Sachbeschädigung, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft) z.N. der J.________ AG 6. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am 19.11.2014, 22.11.2014 und 10.04.2015 in G._____ (Ortschaft) z.N. der K.________ AG 7. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft) 8. der Tätlichkeiten, begangen am 21.06.2014 in G._____ (Ortschaft) z.N. von L.________ 9. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, mehrfach begangen 9.1. am 22.06.2014 auf der Strecke M._____ (Ortschaft) – G._____ (Ortschaft) 9.2. am 25.07.2014 auf der Strecke N._____ (Ortschaft) – G._____ (Ortschaft) 10. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen 10.1. am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft) 10.2. am 07.10.2014 in O._____ (Ortschaft) und anderswo 11. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen 11.1. in der Zeit von 22.07.2014 bis 25.07.2014 in N._____ (Ortschaft), gemeinsam mit P.________, durch Konsum einer unbestimmten Menge Amphetamin 11.2. am 25.07.2014 in G._____ (Ortschaft) durch Konsum einer unbestimmten Menge Ko- kain und Marihuana und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 63, 106 Abs. 1-3, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 181, 186, 238 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 286, 333 StGB, 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG 4 Abs. 1 lit. f, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a WG 2 19a Ziff. 1 BetmG 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB während und nach dem Strafvollzug angeordnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13‘775.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 51‘590.75, insgesamt bestimmt auf CHF 65‘365.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 41‘465.15). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 7'175.00 Kosten des Gerichts (inkl. schrift. Begründung) CHF 6'600.00 Total CHF 13'775.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 253.80 Entschädigung für Zeugen CHF 73.40 Kosten für Gutachten CHF 12'022.70 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 23'900.60 Kosten der uR der Privatklägerschaft (vgl. Tabelle) CHF 13'794.05 Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 1'800.00 Total CHF 51'590.75 II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt C.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 106.25 200.00 CHF 21'250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 880.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 22'130.20 CHF 1'770.40 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23'900.60 volles Honorar CHF 26'562.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 880.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 27'442.70 CHF 2'195.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 29'638.10 nachforderbarer Betrag CHF 5'737.50 3 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23‘900.60. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF 5‘737.50 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwalt E.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 57.58 200.00 CHF 11'516.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'255.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'772.25 CHF 1'021.80 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13'794.05 volles Honorar CHF 14'395.85 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'255.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'651.45 CHF 1'252.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 16'903.55 nachforderbarer Betrag CHF 3'109.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ mit CHF 13‘794.05. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3‘109.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 9‘259.70 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin J.________ AG. 2. Zur Bezahlung von CHF 7‘500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 07.03.2014 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. Soweit weitergehend wir die Genugtuungsforderung abgewiesen. Betreffend den Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR und Art. 126 Abs. 3 StPO weiter er- kannt: 3. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird betreffend Schadenersatz dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zi- vilweg verwiesen. 4 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmte CO2-Pistole inkl. 2 Magazinen, 1 leeren und 1 vollen CO2-Kapsel und 1 Minigrip mit Diabolos (Projektilen) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt C.________, fristgerecht Berufung an (pag. 1117). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. März 2018 (pag. 1121 ff.). Mit Eingabe vom 10. April 2018 reichte der Beschuldigte, nach wie vor vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein (pag. 1237 ff.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1248 f.) als auch D.________ (pag. 1251 f.; nachfolgend Privatklägerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machten keine Gründe für ein Nichteintreten geltend. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Vorfeld der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte ver- schiedene Beweisanträge stellen (pag. 1239). Neben ihm selber seien auch die Privatklägerin und Q.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache zu befragen. Weiter sei ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzu- holen, welches sich – unter Wahrung der Unschuldsvermutung – zu einer allfälligen Massnahme und einem allfälligen Strafaufschub zu Gunsten einer Massnahme äussere. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich in ihrer Eingabe vom 3. Mai 2018 nicht gegen eine erneute Befragung des Beschuldigten, erachtete aber die übrigen be- antragten Beweismassnahmen als überflüssig (pag. 1248 f.). Auch die Privatkläge- rin führte aus, abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten könne oberin- stanzlich auf weitere Befragungen verzichtet werden. Zum beantragten Gutachten äusserte sie sich nicht (pag. 1251 f.). Mit Beschluss vom 31. Mai 2018 wies die Kammer die erwähnten Beweisanträge ab, soweit sie nicht die Einvernahme des Beschuldigten und der Privatklägerin be- trafen (pag. 1266 ff.). Gleichzeitig stellte sie die Einholung eines Ergänzungsgut- achtens in Aussicht, um den Entwicklungen des Beschuldigten seit Juli 2016 Rech- nung zu tragen. Nachdem die Parteien auf das Stellen von Ergänzungsfragen ver- zichtet hatten, beauftragte die Verfahrensleitung den Verfasser des Erstgutachtens vom 11. Juli 2016 – Dr. R.________ vom Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD) – mit der ergänzenden Begutachtung des Beschuldigten. Das Ergänzungsgutachten datiert vom 12. Oktober 2018 (pag. 1346 ff.). 5 Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (da- tierend vom 23. Juli 2018, pag. 1321 ff.) und ein aktueller Leumundsbericht (datie- rend vom 17. Juli 2018, pag. 1325 ff.) inkl. Betreibungsregisterauszug des Be- schuldigten eingeholt. Ebenfalls bei den Akten befindet sich ein aktuelles Erhe- bungsformular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (datierend vom 11. Juli 2018, pag. 1332 f.). Die K.________ Genossenschaft konstituierte sich im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Hausfriedensbrüchen am 22. April 2015 als Pri- vatklägerin und machte eine Umtriebsentschädigung von CHF 150.00 geltend (pag. 214 f.). Im bisherigen Verfahren wurde sie aber weder als Privatklägerin ge- führt, noch wurde näher auf die von ihr gestellte Zivilklage eingegangen. Im Rah- men der Vorbereitung auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung teilte die K.________ Genossenschaft auf Anfrage mit, sie ziehe sich als Straf- und Zivilklä- gerin zurück und halte lediglich am gestellten Strafantrag fest (pag. 1419). Es erüb- rigt sich vor diesem Hintergrund, näher auf ihre Stellung im vorliegenden Verfahren einzugehen. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 14. bis am 16. November 2018 statt (pag. 1423 ff.). Nebst dem neuerdings privat durch Rechtsanwalt B.________ vertretenen Beschuldigten (pag. 1432 ff.) und der Privatklägerin (pag. 1428 ff.) wurde auch der im Verfahren bereits mehrfach beigezogene Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, Dr. R.________, als Sachverständiger einvernommen (pag. 1438 ff.). Die Privatklägerin, welche nach ihrer Befragung von der weiteren Parteiverhandlung dispensiert wurde, reichte bei dieser Gelegenheit zudem ein ak- tuelles Arztzeugnis von Dr. S.________ vom 12. November 2018 (pag. 1466) zu den Akten. 4. Anträge der Parteien In seiner Berufungserklärung stellte der Beschuldigte, damals noch verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, den Antrag er sei – ausgenommen den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.11. des erstinstanzli- chen Urteils) – vollumfänglich freizusprechen. Ferner seien die Zivilklagen der Pri- vatklägerinnen, wie auch jene der K.________ AG [recte: Genossenschaft] abzu- weisen. Die sichergestellte CO2- Pistole sei ihm herauszugeben und er sei ange- messen zu entschädigen (pag. 1239 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der neue private Ver- teidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, eine zusätzliche Beschrän- kung der Berufung bzw. einen Teilrückzug (pag. 1425). Dies betreffend - den Hausfriedensbruch, mehrfach begangen am 11. und 22. November 2014 sowie am 10. April 2015 z.N. der K.________ Genossenschaft (Ziff. I.6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31. Mai 2014 (Ziff. I.7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) - der Tätlichkeiten, begangen am 21. Juni 2014 z.N. von L.________ (Ziff. I.8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) 6 - der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen am 7. Oktober 2014 in T._____ (Ortschaft) (Ziff. I.10.2 des erstinstanzlichen Urteils). Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten ferner die folgenden An- träge (pag. 1456 ff.): I. Es sei festzustellen, dass die Ziffern I. 6., 7., 8., 10.2. und Art. 11.1 sowie 11.2 des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2017 infolge fehlender Anfechtung (in Bezug auf Art. 11.1 und 11.2) sowie Teil- rückzug der Berufung in Rechtskraft erwachsen sind. II. Der Beschuldigte sei unter Ausscheidung eines Teils der Verfahrenskosten freizusprechen 1. der schweren vorsätzlichen Körperverletzung, z.N. D.________ 2. der Störung des Eisenbahnverkehrs, angeblich begangen am 31. Mai 2014 in H.____ (Ortschaft) (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2017) 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 21. Juni 2014 in V._____ (Ortschaft), z.N. U.________ (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2017) 4. der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 31. Mai 2014 in H.____ (Ortschaft) z.N. von I.________ (Ziff. I. 4 des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2017) 5. der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 31. Mai 2014 in H.____ (Ortschaft) z.N. der J.________ AG (Ziff. I.5. des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2017) 6. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, angeblich mehrfach begangen 6.1. am 22. Juni 2014 auf der Strecke M._____ (Ortschaft) – G._____ (Ortschaft) (Ziff. I. 9.1. des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2017) 6.2. am [25. Juli 2014] auf der Strecke N._____ (Ortschaft) – G._____ (Ortschaft) (Ziff. I. 9.2. des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2017) 7. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 31. Mai 2014 in H.____ (Ortschaft) (Ziff. I. 10.1. des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2017) III. Der Beschuldigte sei wegen den in Rechtskraft erwachsenen Delikten und in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘650.00, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 6 Tage festzusetzen. Es sei eine ambulante therapeutische Behandlung nach Art[.] 63 StGB anzuordnen. IV. Die Zivilklage der Privatklägerin D.________ sei vollumfänglich abzuweisen. Die Zivilklage der J.________ AG sei wegen den beantragten Freisprüchen (Störung des Eisenbahn- verkehrs und Sachbeschädigung) abzuweisen. Für den Zivilpunkt seien keine Verfahrenskosten auszuscheiden. 7 V. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu ¼ gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. VI. Die oberinstanzlichen Verfahrenkosten seien aufgrund der Freisprüche gemäss Ziffer II hiervor zu ¾ gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Kanton Bern aufzuerlegen. VII. Dem Beschuldigten sei oberinstanzlich für die Freisprüche eine Entschädigung in der Höhe von ¾ der Anwaltskosten zuzusprechen. VIII. Die Entschädigung der privaten Verteidigung sei gemäss der noch einzureichenden Kostennote ge- richtlich zu bestimmen. IX. Die beschlagnahmte CO2-Pistole inkl. 2 Magazinen, 1 leeren und 1 vollen CO2-Kapsel und 1 Minigrip mit Diabolos (Projektilen) seien gemäss Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen. X. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte folgende Anträge (pag. 1459 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. März 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig gesprochen worden ist we- gen 1.1. Widerhandlungen gegen das BetmG (Konsum); 1.2. Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am 19.11.2014, 22.11.2014 und 10.04.2015 in G._____ (Ortschaft) z.N. der K.________ AG; 1.3. Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft); 1.4. Tätlichkeiten, begangen am 21.06.2014 z.N. von L.________; 1.5. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen am 07.10.2014 in T._____ (Orts- chaft) und anderswo. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen 2.1. schwerer Körperverletzung, begangen am 07.03.2014 in G._____ (Ortschaft) z.N. von D.________; 2.2. Störung des Eisenbahnverkehrs, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft); 2.3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 21.06.2014 in V._____ (Ortschaft) z.N. von U.________ 2.4. versuchter Nötigung, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft) z.N. von I.________; 2.5. Sachbeschädigung, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft) z.N. der J.________ AG; 2.6. Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, mehrfach begangen am 22.06.2014 auf der Strecke M._____ (Ortschaft) - G._____ (Ortschaft) und am 25.07.2014 in O._____ (Ortschaft) und anderswo; 8 2.7. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Orts- chaft). 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 3.1. einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft. Es sei eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB während und nach dem Strafvollzug anzuordnen; 3.2. einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00; 3.3. einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage); 3.4. den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Die beschlagnahmte CO2-Pistole inkl. Magazinen, Kapseln und Projektilen sei zur Vernichtung einzuziehen. 5. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der sistierten amtlichen Verteidigung). Rechtsanwalt E.________ beantragte für die Privatklägerin was folgt (pag. 1461): I. Herr A.________ vgt., sei u.a. schuldig zu erklären, wegen schwerer Körperverletzung begangen am 7. März 2014, in G.________, zum Nachteil von D.________ und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angemessen zu bestrafen. II. Zivilklage 1. Es sei festzustellen, dass Herr A.________ gegenüber Frau D.________ aus dem Ereignis vom 7. März 2014 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. 2. Herr A.________ sei zur Leistung einer Genugtuungssumme von CHF 7'500.00 nebst Zins zu 5% seit dem 7. März 2014 an Frau D.________ zu verurteilen. 3. Herr A.________ sei zum Ersatz der Interventionskosten von Frau D.________ bezüglich des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens gemäss Kostennoten zu verurteilen. 4. Herr A.________ sei zur Bezahlung der Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens zu verurteilen. III. Die erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Während sich der Beschuldigte anfänglich gegen die Schuldsprüche in Ziff. I.1-10 des erstinstanzlichen Urteils wandte, beschränkte er sich in der Berufungsverhand- lung auf eine Anfechtung der Ziff. I.1-5 sowie I.9 und I.10.1 des erstinstanzlichen Urteils. Die Berufung erstreckt sich weiter auf die erstinstanzlich ausgefällte Strafe, die gutgeheissenen Zivilklagen und die Verteilung zu den Verfahrenskosten. Nicht (mehr) angefochten und damit in Rechtskraft erwachen sind die Schuld- sprüche wegen mehrfachem Hausfriedensbruch (Ziff. I.6 des erstinstanzlichen Ur- 9 teils), Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. I.7 des erstinstanzlichen Urteils), Tät- lichkeiten (Ziff. I.8 des erstinstanzlichen Urteils), Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz vom 7. Oktober 2014 (Ziff. I.10.2 des erstinstanzlichen Urteils) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.11 des erstin- stanzlichen Urteils). Hinsichtlich der erstinstanzlich ausgefällten Sanktion erklärte der Beschuldigte zwar die Berufung, stellte aber in der Folge bezüglich der Übertretungsbusse von CHF 600.00 (Ziff.I.3 der erstinstanzlichen Verurteilung) und der Einziehung der CO2-Pistole (Ziff.IV.1 des erstinstanzlichen Urteils) einen dem erstinstanzlichen Ur- teil entsprechenden Antrag. Da sich der Umfang der Berufung nach den Anträgen des Beschuldigten bestimmt, ist in diesen Punkten – mangels eines rechtlich ge- schützten Interesses – nicht auf die Berufung einzutreten (Urteil des Bundesge- richts 6B_337/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3). Auch für diese Teile des erstinstanz- lichen Urteils kann folglich die Rechtskraft festgestellt werden. In den übrigen Punkten ist das Urteil von der Kammer umfassend, mit voller Kogni- tion zu überprüfen Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Nachdem einzig der Beschuldigte, nicht aber die Generalstaatsanwaltschaft oder die Privatkläger ein Rechtsmittel erhoben haben, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil allerdings nicht zu seinen Un- gunsten abändern; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ausgeschlossen sind namentlich eine strengere Bestrafung des Beschuldigten und eine weitergehende Gutheissung der Zivilklage. 6. Allgemeines zum Vorgehen Der Beschuldigte wehrt sich mit seiner Berufung gegen sieben der insgesamt elf erstinstanzlichen Schuldsprüche. Systematisch wird nachfolgend einzelnen auf die Sachverhalte eingegangen und dabei jeweils die rechtliche Würdigung unmittelbar an die Beweiswürdigung angeschlossen. II. Schwere Körperverletzung evtl. Versuch dazu 7. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Die Anklageschrift vom 18. August 2015 (pag. 519 ff.) beschreibt zusammen mit der Ergänzung vom 26. Januar 2016 (pag. 984 ff.) den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten wie folgt: Schwere Körperverletzung evtl. versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 7. März 2014, zwischen ca. 14:30 bis ca. 15:00 Uhr, in G._____ (Ortschaft), zum Nachteil von D.________, indem der Beschuldigte als Kampfsportler anlässlich einer Auseinandersetzung D.________ - einerseits mit der Faust mindestens 2-3 Schläge namentlich ins Gesicht / in den Kopfbereich verpasste, sodass sie mehrmals zu Boden ging und wieder aufstand; - andererseits D.________, als sie am Boden lag, ca. 2-3 Mal mit dem Fuss namentlich in den Bereich des Bauches trat. 10 D.________ erlitt anlässlich dieser Auseinandersetzung namentlich die nachfolgenden Verlet- zungen: Eine Kieferkontusion rechts mit Blutung enoral, eine Rippenkontusion rechts, eine Mittelhandkno- chenfraktur rechts (5. Strahl), eine Bänderruptur am kleinen Finger, eine HWS-Distorsion, Hämatome an der Kopfschwarte links occipital, eine Sternumkontusion sowie eine AC-Gelenk-Luxation mit Tossy 1-3 Schulter links. D.________ leidet seit dem Vorfall vom 7. März 2014 unter anderem an einer verminderten Belas- tungsfähigkeit der rechten Hand und der linken Schulter und kann aufgrund des bleibenden Schadens an ihrer Hand ihre angestammte Tätigkeit (Reinigungs- und Räumungsarbeiten) nicht mehr ausüben und ist in ihrem Alltag eingeschränkt. Der Beschuldigte nahm durch sein Handeln am 7. März 2014 anlässlich der vorgenannten Auseinan- dersetzung diese Verletzungen und damit zumindest in Kauf, D.________ schwer und bleibend am Körper sowie in ihrer körperlichen Gesundheit zu schädigen, bzw. ein wichtiges Glied unbrauchbar zu machen. Eventualiter nahm er zumindest in Kauf, D.________ schwer am Körper zu schädigen oder sie le- bensgefährlich zu verletzen. 8. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den angeklagten Sachverhalt für erstellt und sprach den Be- schuldigten der schweren Körperverletzung schuldig. Sie hielt die Aussagen der Privatklägerin für deutlich glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten, nicht zu- letzt deshalb, weil jene mit mehreren objektiven Beweismitteln und den Aussagen Dritter übereinstimmten (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1134 f.). 9. Argumente der Parteien 9.1 In der Berufungsverhandlung vom 14. November 2018 liess der Beschuldigte aus- führen, es seien verschiedene Versionen des Geschehens denkbar und die Vorin- stanz sei zu Unrecht von einer für ihn ungünstigen Sachverhaltsvariante ausge- gangen. So sei nicht bestritten, dass es am besagten Tag zu einer Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei, die vom Beschuldigten insofern mitversursacht worden sei, als er – auf eine entspre- chende Aufforderung der Privatklägerin hin – deren Hund hochgehalten habe, wor- auf dieser aus seinem Geschirr gefallen sei. Daraufhin sei nicht der Beschuldigte auf die Privatklägerin, sondern umgekehrt diese mit grossen Schritten und den Worten – jetzt werde es ihm genau gleich ergehen, wie damals ihrem Ehemann – auf den Beschuldigten zugelaufen. Aus sehr kurzer Distanz habe die Privatklägerin dem Beschuldigten in den Mund gespuckt, worauf er sie weggestossen habe. Die Privatklägerin sei hingefallen, habe sich wieder erhoben und nach dem Geschirr gefragt, welches der Beschuldigte ihr ausgehändigt habe. Mit den Worten «jetz chasch zahlä» sei sie im Anschluss daran direkt zur Polizei gegangen. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten sei durchaus denkbar, dass sich die Privatklägerin bei ihrem Sturz verletzt habe. Die in den Arztberichten festge- stellten Verletzungen seien denn auch mit dem Aufschlag auf einen harten Absatz 11 konstant. Nicht erstellt sei indessen, dass alle Verletzungen vom besagten Sturz herrühren würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin sich die gravierenden Verletzungen erst später zugezogen habe, da diese ansonsten be- reits von der Polizei dokumentiert worden wären. Zu Unrecht habe die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin und von Q.________ als schlüssig und glaubhaft, die Aussagen des Beschuldigten dage- gen als unglaubhaft erachtet. Die Aussagen der beiden Belastungszeuginnen seien nämlich alles andere als stimmig und widerspruchsfrei. So habe die Privatklägerin wenig nachvollziehbar geschildert, wie sie vom Beschuldigten völlig unvermittelt und brutal mit Fäusten und Fusstritten angegriffen worden sei. Sie habe sodann angegeben, sich nach dem zweiten Faustschlag des Beschuldigten an nichts mehr zu erinnern. Kurz darauf habe sie aber rekapituliert, wie sie den Beschuldigten nach dem Vorfall angespuckt habe. Auch die Zeugin Q.________ habe sich bei ih- ren Aussagen in Widersprüche verstrickt. Während sie nämlich anfänglich geschil- dert habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin nur mit den Fäusten angegriffen und ansonsten wie ein Boxer dagestanden und gewartet habe, bis sie wieder auf die Beine komme, habe sie sich über ein Jahr später deutlich an angebliche Fuss- tritte erinnert, die der Beschuldigte der Privatklägerin verabreicht habe. Schliesslich sei auch der von der Vorinstanz gezogene Schluss, der Zeuge W.________ habe bloss aus Angst nicht ausgesagt und er hätte den Beschuldigten – für den Fall dass er ausgesagt hätte – sicherlich belastet, nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft habe gegen W.________ ein Verfahren wegen Drohung ge- führt, was darauf hindeute, dass er sich sehr wohl gegen den Beschuldigten habe behaupten können. Das Schweigen von W.________ dürfe daher nicht zum Nach- teil des Beschuldigten ausgelegt werden. Im Ergebnis sei somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gestossen habe, als diese ihn angegriffen habe und so bei ihr fahrlässig gewisse Verletzungen verursacht habe. 9.2 Für die Generalstaatsanwaltschaft führte Staatsanwalt X.________ aus, die Vorin- stanz habe die zur Verfügung stehenden Beweismittel grundsätzlich zutreffend ge- würdigt. In den Schilderungen der Privatklägerin fehle es an Übertreibungen und übermässigen Belastungen des Beschuldigten. Die Privatklägerin räume auch ei- genes Fehlverhalten ein, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Ihre Geschichte bleibe über längere Zeit im Kerngeschehen konstant und weise keine namhaften Widersprüche auf. Die kleineren Widersprüche zwischen den Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin Q.________ könnten durch den längeren Zeitab- lauf erklärt werden und würden dafür sprechen, dass keine Absprache stattgefun- den habe. Das vom Beschuldigten vorgebrachte Motiv der Rache verfange nicht, und die Vorinstanz habe die bezüglich der Fusstritte bestehenden Widersprüche nachvollziehbar aufgelöst. Die Verletzungen der Privatklägerin seien mit Arztzeugnissen hinreichend belegt. Das ganze Ausmass der körperlichen Beeinträchtigung habe sich nicht sofort ge- zeigt und sei nicht ohne Weiteres von aussen ersichtlich gewesen. Ein Teil der Ver- letzungen sei entsprechend erst bei der zweiten Konsultation festgestellt worden. 12 Dennoch müsse davon ausgegangen werden, dass die Verletzungen der Privatklä- gerin im Rahmen der Auseinandersetzung vom Beschuldigten zugefügt worden seien. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, seien sie durch einen Sturz allein nicht erklärbar. Der Beschuldigte schildere den Ablauf abwegig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin ohne ersichtlichen Grund einfach auf den körperlich stark überle- genen Beschuldigten hätte losgehen und diesen hätte anspucken sollen. Mit den Vorwürfen konfrontiert, habe der Beschuldigte zudem angegeben, er könne viele Zeugen benennen, welche den Vorfall ins richtige Licht rücken könnten (pag. 101). Solche habe er aber in der Folge nicht beigebracht. Der einzige Zeuge, der etwas dazu hätte sagen können, habe aus Angst vor Retorsionen die Aussage verwei- gert. Schliesslich habe der Beschuldigte am 27. April 2015 ausgeführt, nichts auf dieser Welt könne etwas an seinen Aussagen ändern. Dies zeige, dass er auch entgegen objektiver Evidenz an seiner Version festhalte, was gegen die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen spreche. Es müsse darum im Ergebnis auf die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin Q.________ abgestellt werden. 9.3 Rechtsanwalt E.________ führte für die Privatklägerin zusammengefasst aus, das generelle Bestreiten des Beschuldigten wirke wenig überzeugend. Auf die von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe habe er sodann mit Gegenvorwürfen reagiert, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Nicht nachvollziehbar sei der Einwand des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich an ihm rächen wollen, weil dieser in einem früheren Verfahren den Ehemann der Privatklägerin belastet habe. Der Beschuldigte sei damals nämlich nur in einem untergeordneten Neben- punkt am Verfahren beteiligt gewesen, der sich nicht massgeblich auf die Höhe der Strafe ausgewirkt habe. Die Privatklägerin habe im Weiteren darum gebeten, ihren Mann nicht über das Verfahren zu informieren, was bei einem Racheakt gerade nicht zu erwarten gewesen wäre. Die Aussagen des Beschuldigten, so Rechtsanwalt E.________ weiter, würden nicht nur den Schilderungen der Privatklägerin widersprechen, sondern seien auch nicht mit den Arztberichten oder den Aussagen der Zeugin Q.________ vereinbar. Es seien im Ergebnis diverse Punkte ersichtlich, die gegen die Version des Be- schuldigten und für jene der Privatklägerin bzw. der Zeugin Q.________ sprechen würden. Vorab sei die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin un- auffällig. Diese sei direkt im Anschluss an den Vorfall zur Polizei und habe damit keine Zeit gehabt, um ein derartiges Geschehen zu erfinden. Sie habe den Be- schuldigten im Übrigen nicht übermässig belastet und sei stets bemüht gewesen, bei ihren Aussagen sehr genau zwischen eigenen Wahrnehmungen und Schilde- rungen von Dritten zu unterscheiden. Die dokumentierten Verletzungen könnten in ihrer Gesamtheit unmöglich von bloss einem einzigen Sturz stammen (Gleichzeitig Hinterkopf und Kiefer). Umgekehrt seien die Verletzungen aber durchaus mit dem Ablauf den die Privatklägerin schildere (mehrmaliges Hinfallen und wieder Aufste- hen) vereinbar. Es sei schliesslich kein Grund ersichtlich, weshalb die bloss lose mit der Privatklägerin verbundene Zeugin Q.________, welche den Sachverhalt entsprechend der Privatklägerin geschildert habe, den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. 13 Aufgrund des Vorfalls habe die Privatklägerin während längerer Zeit an Schmerzen im Nackenbereich gelitten. Heute gehe es ihr auch vor allem deshalb besser, weil sie ihren Körper nicht übermässig belaste. Ihre positive und kämpferische Einstel- lung dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Vorfall sie sehr stark mit- genommen habe; so stark sogar, dass sie sich während fast einem Jahr nicht mehr alleine auf die Strasse getraut habe. Bis heute sei ihre rechte Hand nur vermindert belastbar. Dieser Zustand werde sich auch in Zukunft nicht bessern und die Privat- klägerin beim Heben und Tragen stark beeinträchtigen. Vor dem Vorfall sei die Pri- vatklägerin dagegen voll belastbar gewesen und habe zu mehr als 80% gearbeitet. Auch wenn sie es bis heute immer wieder versucht habe, sei es ihr nicht gelungen, wieder voll ins Arbeitsleben einzusteigen. Bei ihren angestammten Arbeiten sei sie stets auf ihre Hände und Schultern angewiesen gewesen, weshalb Dr. S.________ festgehalten habe, dass eine Arbeit im angestammten Bereich in Zukunft nicht mehr voll möglich sei. Indem die Privatklägerin ihre Arbeit nun auf selbstständiger Basis habe ausbauen können, habe sie gleichzeitig auf ihre Beeinträchtigungen Rücksicht nehmen können. Ihre Ausführungen diesbezüglich seien glaubhaft: So gebe sie offen zu, wenn es ihr besser gehe, jammere nicht und benenne die Ein- schränkungen nachvollziehbar. 10. Beweiswürdigung durch die Kammer 10.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann vorab auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1125 ff.) verwiesen werden. 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist lediglich, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem Kollegen W.________ auf einer Sitzbank am Y._____-weg in G._____ (Ortschaft) Platz nahm, wo in der Nähe auch die Privatklägerin mit ihrer Kollegin Q.________ auf ei- ner Parkbank sass. Ebenfalls unbestritten ist, dass es in der Folge zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, nachdem der Beschuldigte den Hund der Privatklägerin hochgehoben hatte. Der Auslöser, der genaue Ablauf und die Intensität der Auseinandersetzung, sowie das Ausmass der dabei von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen sind dagegen bestritten. 10.3 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden objektiven Beweismittel vollständig aufgelistet und zusammengefasst. Dies betrifft insbesondere den Anzeigerapport vom 22. April 2014 (pag. 30 ff.), die Arztzeugnisse von Dr. S.________ vom 7. und 12. März 2014 (pag. 57 f.) sowie die Beantwortung der Fragen der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2014 (pag. 41 f.), vom Mai 2015 (pag. 43 ff.) und die anlässlich der Fortsetzungsverhandlung eingereichten, ergän- zenden Arztzeugnisse (pag. 1077 ff.). Auf diese Darlegungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1128). 14 Aus dem Polizeirapport ergibt sich, dass die Privatklägerin sich unmittelbar nach dem Vorfall zusammen mit ihrer Kollegin Q.________ auf die Polizeiwache begab, um dort eine Anzeige zu deponieren (pag. 30 f.: Vorfall zwischen 14.30 und 15.00 Uhr, Meldezeit 15.00 Uhr des 7. März 2014). Seitens der Polizei wurde die Privat- klägerin indessen vorerst in ärztliche Obhut geschickt, um ihre Verletzungen zu be- handeln und zu dokumentieren. Die Erstbefragung fand dann am Tag danach, dem 8. März 2014, statt. Die Arztzeugnisse von Dr. S.________ dokumentieren die Verletzungen der Privat- klägerin gemäss Anklageschrift. Sie sind ereignisnah, indem die erste Untersu- chung am 7. März 2014 um 15.00 Uhr (pag. 57) stattfand, auch hier passend zum Anzeigerapport unmittelbar nach dem Vorfall am Y._____-weg. Am 16. Sept- ember 2014 diagnostizierte wiederum Dr. S.________ bleibende Schulterbe- schwerden bei körperlicher Arbeit und intermittierende Kopfschmerzen als Folge der Hirnerschütterung sowie eine eingeschränkte Handbeweglichkeit (pag. 42). Im Zeugnis vom Mai 2015 wurden bleibende verminderte Belastungsfähigkeiten der Hand und Schulter rechts und links, Nackenschmerzen und intermittierende Kopf- schmerzen geschildert und darauf hingewiesen, dass ein bleibender Schaden an der Hand entstanden sei, so dass eine Ausübung der früheren Tätigkeiten (Putzen, Wohnungsräumungen) nicht mehr möglich sei. Soweit weitergehend werden im Wesentlichen die Befunde der ersten Einschätzung vom 16. September 2014 bestätigt (pag. 51). Vor oberer Instanz wurden die Akten der KESB Seeland über den Beschuldigten ediert und den Akten beigefügt. Zum Vorfall vom 7. März 2014 kann diesen nichts entnommen werden. Sie sind für die Strafzumessung und die Frage der Massnah- me von Bedeutung. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Privatklägerin ein Arztzeugnis ein, in welchem sich Dr. S.________ dahingehend äussert, dass die Handverletzung der Privatklägerin nicht besser, aber auch nicht schlechter geworden sei (pag. 1466). 10.4 Aussagen der Privatklägerin Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin bis zur erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (am 8. März 2014 bei der Polizei [pag. 60 ff.]; am 22. April 2015 bei der Staatsanwaltschaft [pag. 64 ff.]; am 27. Mai 2015 bei der Staatsanwaltschaft [pag. 73 ff.]) zutreffend zusammengefasst (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1130-1132). Darauf kann verwiesen werden. Kurz zusammenge- fasst gab die Privatklägerin an, sie habe sich zusammen mit ihrer Kollegin Q.________ am Y._____-weg in G._____ (Ortschaft) auf eine Holzbank gesetzt und sie hätten einen Kleiderkatalog angeschaut. Sie habe ihren Hund dabei ge- habt. Etwas später seien der Beschuldigte und W.________ gekommen und hätten sich auf eine Bank in der Nähe hingesetzt. Der Beschuldigte sei dann aufgestan- den und habe ihren herumlaufenden Hund gepackt, zu Boden gedrückt, dass er gejault habe, und ihn am Brustgeschirr hochgehoben. Dabei sei der Hund aus dem Geschirr gerutscht und habe zu ihr zurücklaufen können (pag. 61 Z. 42-65). Der Beschuldigte habe keine Anstalten gemacht, ihr das Brustgeschirr wieder zurück- zugeben, worauf sie zu ihm gegangen sei und dieses zurückverlangt habe. Nach einem kurzen Wortwechsel habe der Beschuldigte sie mit der Faust mehrmals ge- 15 gen den Kopf geschlagen. Ab dem zweiten Schlag könne sie sich nicht mehr genau erinnern, wie oft, wie und wo und wie lange er sie geschlagen habe, sie wisse nur noch, dass sie ca. viermal wieder aufgestanden sei, nachdem sie am Boden gele- gen habe (pag. 61 f. Z. 67-74). Frau Q.________ oder Herr W.________ hätten ihr nachträglich gesagt, der Beschuldigte habe sie am Boden noch mit den Füssen ge- treten (pag. 62 Z. 75-78). Zu den erlittenen Verletzungen verwies die Privatklägerin auf die bei Dr. S.________ erhobenen Diagnosen (pag. 62 Z. 96-101). Diesen in sich stimmigen Ablauf schilderte die Privatklägerin auch in den folgenden Einver- nahmen konstant und im Kerngeschehen übereinstimmend (vgl. insb. pag. 66 Z. 72-90 und pag. 966 Z. 13 – pag. 967 Z. 15 und auch oberinstanzlich pag. 1429 f.). Wie bereits die Vorinstanz – auf deren Erwägungen (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1130-1132) ergänzend zu verweisen ist – zutreffend aus- geführt hat, ist die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin unver- dächtig. Die Privatklägerin begab sich unmittelbar nach dem Vorfall zur Polizei, um Anzeige zu erstatten. Wer so handelt, hat keine Zeit, sich eine Geschichte zurecht- zulegen, die dann in späteren Einvernahmen immer wieder anders, inhaltlich aber konstant wiedergegeben werden muss. Daran ändert auch nichts, dass die Privat- klägerin dann tatsächlich erst am Folgetag, dem 8. März 2014, befragt wurde, weil sie vorher durch die Polizei in ärztliche Behandlung geschickt worden war. Darüber hinaus erblickt die Kammer in den Aussagen der Privatklägerin diverse Realkenn- zeichen. Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schil- derungen der Geschehnisse spricht dafür, dass eine Person über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte selber mit lebhaften Elementen so zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellung vor Ge- richt, 4. Aufl. 2014, N 370 f. bzw. 317; REVITAL LUDEWIG/ SONJA BAUMER/ DAPHNA TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsan- wälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 44 ff.). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Privatklägerin das Geschehen verschiedentlich anhand von wechselseitigen Gesprächsteilen wiedergab (vgl. dazu etwa BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 375 f.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 49). Teils gar mit Einschüben von direkter Rede rekapitulierte die Privatklägerin das Gesche- hene anlässlich der Erstbefragung: Sie habe das Brustgeschirr ihres Hundes zurückgefordert, worauf der Beschuldigte geantwortet habe: «Komm es holen und ich brätsche dir eine» (pag. 61 Z. 67 f.). Sie sei dann zu ihm hingegangen und habe gesagt: «Also, schlag mich doch, ich habe vor dir keine Angst. Ich will einfach das Brustgeschirr zurück» (pag. 62 Z. 69 f.). Nachdem er sie mehrfach geschlagen ha- be, sei sie aufgestanden und habe ihm gesagt: «Gib mir einfach bitte das Brustge- schirr zurück und lass mich in Ruhe», worauf er verneint habe und sie zu ihm ge- sagt habe: «Bubi, wird endlich mal erwachsen» (pag. 62 Z. 85-87). Selbst ein Jahr später erinnerte sie sich noch an einzelne Gesprächsfetzen des Vorfalls und gab an, der Beschuldigte habe sie, kurz bevor er sie geschlagen habe, mit den Worten «Chums cho holä» aufgefordert das Brustgeschirr des Hundes zu holen (pag. 68 Z. 133-135). Nach dem ersten Schlag, so die Privatklägerin ergän- 16 zend, habe der Beschuldigte zu ihr gesagt: «U scho ligsch am Bode», worauf sie ihm geantwortet habe «U scho stahni widr» (pag. 68 Z. 138 f.). Damit ergänzte sie nicht nur ihre bisherigen Schilderungen auf eine stimmige Art und Weise, sondern beleuchtete auch einen bereits früher aufgenommen Umstand – dass sie nämlich verschiedentlich zu Boden gegangen und wieder aufgestanden sei – aus einer an- deren Perspektive. In der Lehre zur Aussageanalyse ist weiter anerkannt, dass auch in der spontanen Verbesserung bzw. Ergänzung der eigenen Aussagen unter Umständen ein Hin- weis auf deren Realitätsbezug liegt. Eine falschaussagende Person ist nämlich meist bemüht, ihrer Aussage viel Überzeugungskraft zu verleihen und sich selber in ein möglichst positives Licht zu rücken; sie wird es entsprechend vermeiden, Lü- cken oder Ungereimtheiten in ihre Geschichte einzubauen, um beim Gegenüber möglichst keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schilderungen zu erwecken (Stra- tegische Selbstdarstellung, vgl. dazu etwa LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 52). Umgekehrt steht für eine Person, welche die Wahrheit sagt, das tatsächlich Erlebte bzw. dessen möglichst präzise Schilderung im Vordergrund; sie lässt sich damit weniger von strategischen Überlegungen leiten. Spontane Präzisierungen und Kor- rekturen der eigenen Aussagen, sowie das Eingestehen von Erinnerungslücken oder Selbstbelastungen sprechen darum meist für eine wahrheitsgeleitete Aussage bzw. stellen ein inhaltliches Realzeichen dar (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 44 und 50 f.). Wenn also die Privatklägerin ausführt, sie habe dem Beschuldig- ten ins Gesicht gespuckt (pag. 62 Z. 85) und ihm gegenüber nach dem Vorfall klat- schend erwähnt, «Bravo A.________, jitz chasch zahle» (pag. 70 Z. 226 f.), spricht auch dies für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Bemerkenswert ist in diesem Zu- sammenhang, dass diese selbstbelastenden Aussagen der Privatklägerin auch vom Beschuldigten aufgenommen wurden (die Privatklägerin habe ihn angespuckt [pag. 100 Z. 52 ff.] und ihm gesagt «iz chasch zahlä» [pag. 101 Z. 59 f.]). Anders als bei der Privatklägerin, wo sich letztgenannte Äusserung stimmig in das geschil- derte Gesamtgeschehen einordnen lässt und von ihr später noch dahingehend konkretisiert wird, dass sie dies wörtlich gemeint habe, weil sie gesehen habe, wie ihre rechte Hand immer mehr angeschwollen sei (pag. 70 Z. 227 f.), ist sie beim Beschuldigten Teil einer pauschalen und wenig überzeugenden Alternativversion (dazu Ziff. 10.6 sogleich). Die Privatklägerin differenzierte im Übrigen sehr genau zwischen ihren persönli- chen Wahrnehmungen und dem, was Q.________ oder W.________ ihr gegenü- ber zum Vorgefallenen gesagt hätten, nämlich dass der Beschuldigte sie (die Pri- vatklägerin) zusätzlich zwei bis drei Mal mit den Füssen getreten habe, als sie am Boden gelegen habe (pag. 62 Z. 76-78). Sie räumt allerdings ohne Umschweife ein, dass sie sich selber nicht mehr an die Fusstritte erinnern könne (pag. 68 Z. 151) und belastet den Beschuldigten so nicht übermässig. Konstant gibt sie an, sich lediglich daran zu erinnern, wie sie mehrmals zu Boden gegangen sei und dem Beschuldigten nach dem Vorfall an den Kopf gespuckt habe (so zuletzt in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1430 Z. 4 ff.). Insgesamt weisen die Aussagen der Privatklägerin eine hohe Konstanz auf, ohne dadurch auswendig gelernt zu wirken. Ihre Schilderungen wirken lebendig und da- mit selbsterlebt. Die Privatklägerin gewährte zudem verschiedentlich Einblick in ihre 17 Gedankengänge während dem Geschehen (z.B., dass sie sich gewundert habe, wie W.________ nicht zu ihnen rüber gekommen sei, als der sich mit dem Be- schuldigten auf einer Sitzbank in der Nähe niedergelassen habe [pag. 61 Z. 46 f.]; oder dass sie so wütend auf den Beschuldigten gewesen sei, ihn aber nicht habe angehen wollen und ihn darum angespuckt habe [pag. 68 Z. 142 f.]) und gestand eigene Fehler ein (mit dem Anspucken habe sie nicht sehr erwachsen reagiert [pag. 67 Z. 95]), was dagegen spricht, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht be- schuldigt. Ihre Aussagen stimmen insofern mit denjenigen von Q.________ übe- rein, als auch diese klar erzählte, dass die Aggression ausschliesslich vom Be- schuldigten ausgegangen sei und für sie kein Grund für einen Angriff auszumachen gewesen sei (dazu Ziff. 10.5.1 sogleich). Schliesslich passt das von der Privatklä- gerin geschilderte Geschehen zu den von Dr. S.________ unmittelbar nach dem Vorfall festgestellten Verletzungen und stimmt damit mit den objektiven Beweismit- teln überein. 10.5 Aussagen Dritter Massgeblich für die Beurteilung des Vorgefallenen sind im Weiteren die Aussagen von Q.________ und von W.________, die beide vor Ort waren und das Gesche- hen mitverfolgten. Auch deren Aussagen sind von der Vorinstanz richtig zusam- mengefasst worden (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1133 f.). Darauf kann verwiesen werden. 10.5.1 Die Zeugin Q.________ Q.________ beschrieb in ihrer ersten Aussage bei der Polizei ca. vier Wochen nach dem Vorfall im Wesentlichen die gleiche Vorgeschichte wie die Privatklägerin (pag. 87 Z. 26-42). Als die Privatklägerin den Beschuldigten um die Rückgabe des Brustgeschirrs gebeten habe, sei sie von diesem sogleich mit der Faust geschla- gen worden, dies an den Kopf und gegen die Rippen. Mit den Füssen habe der Be- schuldigte sie dagegen nicht getreten, er sei eher dagestanden wie ein Boxer und habe gewartet, bis sie wieder aufgestanden sei (pag. 87 Z. 42-54). Demgegenüber sagte sie ein Jahr später vor der Staatsanwaltschaft aus, nachdem die Privatkläge- rin zu Boden gegangen sei, habe der Beschuldigte noch zwei bis drei Mal mit den Füssen auf sie eingetreten (pag. 91 Z. 53-56). Die Faustschläge seien Richtung Kopf und Schultern gegangen (pag. 92 Z. 64), die Fusstritte Richtung Bauch (pag. 92 Z. 66 f.). Angesprochen auf die unterschiedlichen Aussagen zu den an- geblichen Fusstritten präzisierte die Zeugin, sie sei sicher, dass der Beschuldigte die Privatklägerin getreten habe, als sie am Boden gelegen habe. Dagegen habe er sie nicht getreten, als sie noch gestanden sei (pag. 93 Z. 93-97). Soweit die Faustschläge betreffend, bestätigen und ergänzen die Aussagen von Q.________ die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Sie wirken ähnlich zurückhaltend und wenig darauf bedacht, den Beschuldigten übermässig zu belas- ten. Anders verhält es sich einzig mit den erstmals in der zweiten Einvernahme vorgebrachten Fusstritten. Wenn ein Jahr nach der ersten Befragung in einer er- neuten Einvernahme neue belastende Details auftauchen, wirkt dies widersprüch- lich und wirft zudem die Frage einer Aggravation auf; denn mit zunehmendem Zeit- ablauf wird die Erinnerung eher blasser als detaillierter. Umgekehrt sind nachträg- 18 lich neu vorgebrachte Belastungen nicht per se unglaubhaft. Sie können bei einer ersten Einvernahme aus unterschiedlichen Gründen vergessen bzw. weggelassen worden sein, z.B. weil sie in diesem Zeitpunkt gegenüber anderen Handlungen in den Hintergrund traten oder nicht von Bedeutung erschienen. Sofern ein guter Grund vorliegt, kann damit unter Umständen auch eine nachträglich korrigierte Version als glaubhaft erscheinen. Die Vorinstanz sah diesen Grund als gegeben an, weil die Zeugin die Diskrepanz ihrer Aussagen damit erklärt habe, dass sich die Fusstritte auf eine andere Phase des Geschehens bezogen hätten, nämlich auf den Zeitpunkt, in dem die Privatklä- gerin am Boden gelegen habe. Demgegenüber habe der Beschuldigte die Füsse nicht zum Treten benützt, während die Privatklägerin gestanden sei. Diese Aus- führungen sind grundsätzlich überzeugend und nachvollziehbar, zumal auch die Privatklägerin in ihrer ersten Befragung bereits auf eine Erzählung von Q.________ und W.________ zu angeblichen Fusstritten des Beschuldigten Bezug nahm und diese mit dem beschriebenen heftigen Einwirken auf den Körper der Privatklägerin vereinbar wären. Zu beachten ist aber gleichzeitig, dass sich die anlässlich der ers- ten Einvernahme an Q.________ gestellte Frage nach den Fusstritten nicht auf ei- nen speziellen Abschnitt des Geschehens richtete, sondern offen gestellt war (pag. 87 Z. 51). Gleichzeitig brachte sie das damalige Verneinen von Fusstritten ausdrücklich mit dem Aufstehen der Privatklägerin in Verbindung und führte aus, der Beschuldigte habe jeweils «wie ein Boxer» gewartet, bis die Privatklägerin wie- der auf die Beine gekommen sei (pag. 87 Z. 51-54). Unmittelbar zuvor machte sie sodann Ausführungen zu den verschiedenen Angriffsmitteln und gab an, neben den Fusstritten habe der Beschuldigte die Privatklägerin auch in den «Schwitzkas- ten» genommen und ihr mit der Faust in die Rippen geschlagen (pag. 87 Z. 46-49). Für die Kammer ist nicht vollends nachvollziehbar, wie Q.________ unter diesen Umständen die später vorgebrachten Fusstritte vorerst verneinen konnte bzw. die- se versehentlich auf einen anderen Handlungsabschnitt hätte beziehen können. Dies bedeutet indessen nicht, dass ihre Aussagen gesamthaft angezweifelt werden müssten (vgl. dazu Ziff. 10.7 hiernach). 10.5.2 Der Zeuge W.________ Vorgeladen als Zeuge des Vorfalls, verweigerte W.________ bei der Staatsanwalt- schaft am 22. April 2015 die Aussage weitgehend (pag. 96 ff.). Er könne sich sicher noch an den Vorfall erinnern, wolle aber keine Aussagen diesbezüglich machen, da er sonst seitens des Beschuldigten mit Konsequenzen rechnen müsse, obwohl er dessen Kollege sei (pag. 97 Z. 36-40). W.________ konkretisierte, der Beschuldig- te wisse zu viel über ihn und er könne ihn nicht richtig einschätzen. Er habe Angst um sich selber und seinen Hund (pag. 97 Z. 43-49). Daraus schloss die Vorinstanz nach Ansicht der Kammer zu Recht, die Aussagen von W.________ wären für den Beschuldigten wohl belastend ausgefallen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1134). Zwar kann daraus für den konkreten Ablauf des zu beurteilenden Vorfalls nichts abgeleitet werden, es er- scheint aber wenig wahrscheinlich, dass der Zeuge eine den Beschuldigten entlas- tende Version des Vorfalls geschildert hätte, wie dies nun nachträglich vom Be- schuldigten geltend gemacht wird. Mit Blick auf das tatsächliche Gesehen liefern 19 die Aussagen des Zeugen W.________ weder belastende, noch entlastende Indi- zien. 10.6 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde erst am 2. April 2015, mithin über ein Jahr nach dem Vor- fall, erstmals von der Staatsanwaltschaft zu den Geschehnissen des 7. März 2014 befragt (pag. 99 ff.). Früheren Vorladungen von der Polizei hatte er keine Folge ge- leistet (vgl. pag. 32 und 37 f.). Für die richtige und vollständige Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1129) verwiesen werden. Der Beschuldigte begnügte sich im Wesentlichen damit, die Vorwürfe zu bestreiten und schilderte eine den äusseren Umständen angenäherte Geschichte, die ihn als Opfer einer Aggression der Privatklägerin zeigt. So soll sie ihn mit dem Zusatz, er sei nicht schnell genug, aufgefordert haben, ihren Hund zu fangen. Wider ihrer Prognose habe er das Tier aber gefangen und am Geschirr in die Luft gehoben, worauf der Hund herausgefallen sei. Dies habe die Privatklägerin dazu veranlasst, mit grossen Schritten und den Worten «Jetzt geits dir de genau glich wie denn bim Z.________» auf ihn zuzulaufen. Aus einer Entfernung von ungefähr 30 cm habe ihm die Privatklägerin direkt in den Mund gespuckt und ihm gedroht (pag. 100 Z. 44-53). Als er sie an den Schultern weggestossen habe, so der Beschuldigte weiter, sei sie hingefallen. Sie habe sich wieder erhoben und ihn gefragt, ob sie das Geschirr haben könne, welches er ihr ausgehändigt habe (pag. 101 Z. 57 ff.) Sie habe ganz freundlich gefragt und sogar «bitte» gesagt (pag. 102 Z. 119). Daraufhin habe sie ihm zugerufen «A.________ iz chasch zahlä» und sei direkt zur Polizei gegangen (pag. 101 Z. 59 f.). Mit Einzelheiten der Aussagen der Privatklägerin konfrontiert, gab der Beschuldigte zudem an, er sei Kickboxer und habe seit 15 Jahren Bodybuilding trainiert. Wenn er sie mit der Faust geschlagen hätte, wäre sie nicht mehr aufgestanden und es wäre alles voll Blut gewesen (pag. 102 Z. 108 ff.). Auch in oberer Instanz führte der Beschuldigte erneut aus, er habe dieser Frau nichts gemacht. Es gebe weder ein Motiv, noch Beweise für seine Täterschaft. So- weit die Privatklägerin wirklich verletzt gewesen wäre, hätte dies bereits von der Polizei protokolliert und fotografiert werden müssen (pag. 1435 f.). Die Darstellung des Beschuldigten ergibt wenig Sinn. Es ist nicht ersichtlich, warum sich die Privatklägerin – träfe die Version des Beschuldigten zu – überhaupt hätte zur Polizei begeben und die erlittenen Verletzungen anschliessend ärztlich doku- mentieren lassen sollen. Die Verletzungen der Privatklägerin scheinen denn auch den Beamten aufgefallen zu sein; sonst wäre die Privatklägerin nicht zur medizini- schen Abklärung zu einem Arzt geschickt, sondern direkt befragt worden. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte diverse Elemente der von der Privatklägerin und der Zeugin Q.________ zu Protokoll gegebenen Versionen aufnahm und seine Ge- schichte einbaute. Anders als bei der Privatklägerin, wo sich die Elemente stimmig in das Gesamtgefüge ihrer Schilderungen einordnen, wirken sie beim Beschuldig- ten wenig nachvollziehbar und konstruiert. So erscheint bereits fragwürdig, weshalb die körperlich deutlich unterlegene Privatklägerin einfach auf den Beschuldigten 20 hätte losgehen und diesen – ohne ersichtlichen Grund – hätte anspucken sollen. Geradezu abwegig erscheint es der Kammer, wenn der Beschuldigte beschreibt, wie die Privatklägerin – unmittelbar nachdem sie vom Beschuldigten zu Boden ge- stossen worden war – zunächst ganz nett nach dem Geschirr gefragt haben soll, um im nächsten Moment mit der Ankündigung «jetzt chasch zahle» Richtung Poli- zei aufzubrechen. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin als Aggressorin dar- stellt, die ihn ohne ersichtlichen Grund angegangen sei, ihn angespuckt habe und damit unter Umständen gar eine Ansteckung mit Hepatitis C beabsichtigt habe, bringt er sich zudem in eine übertriebene Opferrolle, was seine Ausführungen zu- sätzlich als unglaubhaft erscheinen lässt. Wie von der Privatklägerin und der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausge- führt, ist auch das vom Beschuldigten oberinstanzlich vorgebrachte Rachemotiv, das die Privatklägerin dazu getrieben haben könnte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, abwegig. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich die Privatklägerin beim Vorfall tatsächlich schwerwiegende Verletzungen zuzog; andererseits bat sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme explizit darum, ihren Ehemann nicht über das Vorgefallene zu informieren (pag. 61 Z, 23 f.). Was der Beschuldigte aus dem Um- stand, dass die Verletzungen nicht von der Polizei selber aufgenommen, sondern von einem Arzt dokumentiert wurden, den die offenbar körperlich sichtbar ange- schlagene Privatklägerin auf Geheiss der Polizei unmittelbar nach dem Vorfall auf- suchte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. 10.7 Abschliessende Beweiswürdigung Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin Q.________ einerseits und die völlig oberflächlichen und unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten andererseits ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte am 7. März 2014 bei einer Auseinandersetzung am Y._____-weg massiv auf den Körper der Privatklägerin einwirkte. Er schlug ihr dabei mindestens zwei bis drei Mal mit der Faust ins Gesicht bzw. in den Kopfbereich, wobei die Privatklägerin mehrmals zu Boden ging und sich wieder erhob. Ob der Beschuldigte zusätzlich mehrmals auf die Privatklägerin eintrat, als diese am Boden lag, erscheint ange- sichts des heftigen und dynamischen Auseinandersetzung durchaus möglich, ist für die Kammer aber aufgrund der Widersprüche in den Aussagen der Zeugin Q.________ nicht zweifelsfrei erstellt. Auch wenn die Privatklägerin nie rechtsmedizinisch untersucht wurde, lässt sich das von Dr. S.________ festgestellte Verletzungsbild grundsätzlich mit den von der Privatklägerin beschriebenen Handlungen des Beschuldigten vereinbaren. Wenn man weiter berücksichtigt, dass Dr. S.________ noch am 7. März 2014 um 15.00 Uhr frische von einer Schlägerei herrührende Verletzungen dokumentierte, lassen sich diese nach Ansicht der Kammer ohne Weiteres den zwei bis drei Faustschlä- gen gegen das Gesicht bzw. den Kopfbereich zuordnen, die der Beschuldigte der Privatklägerin gleichentags zwischen 14.30 und 15.00 Uhr verabreichte. Die Verlet- zungen an der Hand und Schulter können Abwehrverletzungen sein oder auch bei einem der wiederholten Stürze entstanden sein. Insgesamt verbleiben aber keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die kurz nach dem Vorfall ärztlich festgestell- ten Verletzungen der Privatklägerin verursacht hat. Hinweise darauf, dass sich die 21 Privatklägerin nach dem Vorfall weitere Verletzungen zugezogen haben könnte, die dann von Dr. S.________ erst am 12. März 2014 diagnostiziert wurden, sind keine ersichtlich, zumal es sich bei den Ergänzungen um Verletzungen handelt, die ge- eignet sind, erst nach einer gewissen Zeit in Erscheinung zu treten (z.B. Hämato- me). Was die Auswirkungen der Verletzungen angeht, äusserte sich die Privatklägerin verschiedentlich zu den vom Vorfall herrührenden Einschränkungen. Erstmals wur- de sie am 27. Mai 2015 ausführlich zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt (pag. 73 ff.). Dort führte sie zusammengefasst aus, sie könne seit dem Vorfall vom 7. März 2014 nicht mehr in ihrem angestammten Bereich – Reinigung und Räu- mungen – arbeiten. Während sie vor dem Vorfall zu 80% angestellt gewesen sei, sei sie momentan nach wie vor krank geschrieben. Sie habe zwei Arbeitsversuche bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber gestartet, die aber beide gescheitert seien, weil ihre rechte Hand immer wieder angeschwollen sei. Mittlerweile habe es sich aber gebessert und sie hoffe das Beste (pag. 75 Z. 59 ff.). Weiter habe sie auch Schmerzen in der linken Schulter (pag. 75 Z. 84 ff.). Detailliert schilderte sie die verschiedenen schmerzhaften Aktivitäten und die nach wie vor vorhandenen Funk- tionsbeschränkungen (pag. 76 ff.). Problematisch sei, so die Privatklägerin weiter, dass die Entlastung der rechten Hand zur Belastung der aufgrund des Vorfalls ebenfalls lädierten linken Schulter führe (pag. 77 Z. 154 ff.). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Ausführungen zu ihrer körperlichen Verfassung und führte zusätz- lich aus, der kleine Finger der rechten Hand und die linke Schulter würden nicht mehr gut. Den kleinen Finger könne sie nur noch minim bewegen, da das Band ka- putt sei. Bei der Schulter sei ebenfalls das Band kaputt, weshalb sie z.B. keinen Rucksack tragen und keine schweren Lasten mehr heben könne. Von einer Opera- tion der Schulterbänder werde bei Chancen um 50% eher abgeraten. (pag. 967 Z. 20-27). Sie dürfe mit der rechten Hand nur noch Lasten bis 5 kg heben, da sie ei- nen schrägen Bruch gehabt habe. Seit dem Vorfall sei sie dauernd arbeitsunfähig geblieben, mit Ausnahme von wenigen Arbeitsversuchen (pag. 967 Z. 43-47). Zu- sammengefasst schilderte die Privatklägerin auch in oberer Instanz, sie könne als Folge des Vorfalls vom 7. März 2014 ihre rechte Hand und ihre linke Schulter nur sehr eingeschränkt belasten und sei darum nach wie vor nicht fähig, uneinge- schränkt in ihrem angestammten Beruf als Reinigungskraft zu arbeiten. Sie bringe es auf zwei Tage Arbeit die Woche (pag. 1428 Z. 13-15). Bei der Arbeit schwelle die Hand an. Zudem bereite sie ihr auch bei tieferen Temperaturen Probleme. Teilweise werde die Hand steif und sie könne sie nicht mehr richtig brauchen, ins- besondere die Feinmotorik sei eingeschränkt (pag. 1428 Z. 27-35). Je nach dem, wie stark sie die Hand nutze, schmerze sie (pag. 1428 Z. 38 f.). Mit der linken Schulter gehe es, solange sie nicht schwer heben müsse (pag. 1429 Z. 1-4). Sie könne grundsätzlich auch einen Rucksack tragen. Sobald dieser aber ein gewisses Gewicht habe (sechs Dosen oder Hundefutter), gehe es alleine nicht mehr und sie müsse ihren Mann mitnehmen (pag. 1429 Z. 6-8). Sie bestätigte sodann, dass sie mit ihrer rechten Hand weiterhin nur 5 kg heben könne und dass dies auch so blei- ben werde (pag. 1430 Z. 26 ff.). 22 Die Aussagen der Privatklägerin sind differenziert und nachvollziehbar. Wie bereits im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung, zeigte sie sich auch bei der Schilderung ihrer körperlichen Einschränkungen nicht als aggravierende und übertreibende Person. Vielmehr äusserte sie sich mit Blick auf die künftige Entwick- lung vorsichtig positiv und zuversichtlich und zeigte sich motiviert, trotz den Hand- und Schulterbeschwerden weiterhin, wenn auch eingeschränkt, als Reinigungskraft zu arbeiten. Das Geschilderte spiegelt sich zudem in den Arztberichten und Arzt- zeugnissen wieder und lässt sich somit weitgehend objektivieren: Aus den Zeug- nissen von Dr. S.________ geht zunächst hervor, dass die Privatklägerin teilweise wegen Krankheit – vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Juli 2014 (pag. 1080) und vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 (pag. 1077 und 1078) – und teilweise wegen Unfall – so vom 12. März 2014 bis zum 31. März 2014 (pag. 1082), vom 1. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2014 (pag. 1081) und vom 1. Januar 2015 bis zum 30. April 2015 – über längere Zeit zu 100% arbeitsunfähig war. Den Arztberichten von Dr. S.________ lässt sich sodann entnehmen, dass es sich bei den diagnostizier- ten Hand- und Schulterbeschwerden um bleibende Einschränkungen handelt (pag. 42 Frage 2 und 3, sowie pag. 51 Frage 2 und 5). 10.8 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Privatklägerin am 7. März 2014 mit der Zeugin Q.________ auf einer Sitzbank am Y._____-weg in G._____ (Ortschaft) sass, als der Beschuldigte zusammen mit W.________ auf- tauchte und sich auf eine nahe gelegene Parkbank setzte. Nachdem sich der Be- schuldigte zwischenzeitlich mit seinem Fahrrad entfernt hatte, packte er den Hund der Privatklägerin, hob ihn hoch, so dass dieser aus seinem Geschirr fiel und zur Privatklägerin zurückrannte. Als sich die Privatklägerin zum Beschuldigten begab und von diesem das Hundegeschirr zurückverlangte, schlug er ihr unvermittelt min- destens zwei bis drei Mal mit der Faust ins Gesicht bzw. den Kopfbereich, wobei die Privatklägerin mehrmals hinfiel und sich wieder aufrichtete. Anschliessend be- gab sich die Privatklägerin zur Polizei, welche sie zur medizinischen Abklärung an einen Arzt weiterleitete. Anlässlich der Untersuchungen vom 7. und 12. März 2014 dokumentierte Dr. S.________ die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen, die von der körperlichen Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin herrühren. Als Folge des Vorfalls leidet die Privatklägerin unter anderem an einer bleibenden verminderten Belastungsfähigkeit der rechten Hand und der linken Schulter und kann aufgrund des bleibenden Schadens an ihrer Hand ihre angestammte Tätigkeit (Reinigungs- und Räumungsarbeiten) – der sie zuletzt zu 80% nachging – nicht mehr voll ausüben und ist zudem in ihrem Alltag eingeschränkt. 11. Rechtliche Würdigung durch die Kammer 11.1 Allgemeines Dem Beschuldigten wird eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorgeworfen (S. 6 der An- klageschrift, pag. 524). Danach wird bestraft, wer vorsätzlich den Körper, ein wich- 23 tiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Art. 122 Abs. 2 StGB) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verur- sacht (Art. 122 Abs. 3 StGB). Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die An- wendbarkeit dieser Strafbestimmung wird auf die korrekten Ausführungen der Vor- instanz (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1158 f.) verwiesen. 11.2 Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz erblickte in der Verletzung der rechten Hand und der linken Schulter eine «Beeinträchtigung wichtiger Glieder» im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB und stützte ihren Schuldspruch ausschliesslich auf diesen Absatz von Art. 122 StGB. Sie erachtete die eingeschränkte Belastungsfähigkeit der rechten Hand (Heben von nur noch max. 5 kg möglich) als erhebliche und dauernde Störung in der Grund- funktion. Dazu gewichtete sie den Umstand, dass diese Einschränkung wegen der gleichzeitig entstandenen Schulterverletzung der Privatklägerin kaum mit einer stärkeren Belastung der anderen Seite kompensiert werden könne (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1159 f.). Dieser Einschätzung ist grundsätzlich zuzustimmen. Im Zeugnis vom 12. Mai 2015 attestiert Dr. S.________ der Privatklägerin eine «bleibende verminderte Belast- barkeit der Hand und Schulter rechts und links» (Ziff. 2) und führt aus, dass sie seit dem Vorfall in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig gewesen war (pag. 51). Auch das Zeugnis vom 16. September 2014 dokumentiert eine Arbeits- unfähigkeit vom 7. März 2014 bis Ende Juli 2014 sowie einen gescheiterten Ar- beitsversuch als Raumpflegerin (pag. 42). Anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung reichte die Privatklägerin ein weiteres Zeugnis von Dr. S.________ zu den Akten (Zeugnis vom 12. November 2018, pag. 1466), in welchem dieser bestätigt, dass sich die Handverletzung der Privatklägerin in den letzten Monaten nicht verbessert, aber auch nicht verschlechtert habe. Für die Kammer ist erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund der Faustschläge des Beschuldigten für längere Zeit arbeitsunfähig war bzw. teilweise nach wie vor ist. Gleichzeitig hat sie vom Vorfall auch bleibende Schäden an ihrer rechten Hand und der linken Schulter davongetragen, die ihr die Arbeit in ihrer angestammten Tätig- keit verunmöglichen. Welcher Art und Intensität die Einschränkungen aber derzeit genau sind, erschliesst sich aus keinem der Zeugnisse restlos. Für die Kammer steht darum die von der Vorinstanz ebenfalls erwähnte «Gesamtbeeinträchtigung», welche sich aus der Kombination der Beeinträchtigungen der rechten Hand einer- seits und der linken Schulter andererseits ergibt, im Vordergrund. So führte das Bundesgericht in einem Fall, in welchem die rechte Hand des Opfers nicht mehr voll funktionsfähig war, aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4): Im Übrigen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb unbehelflich, weil eine Kombi- nation verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach 24 Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen kann (ANDREAS A. ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 StGB N. 20 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Neben der dargelegten Verletzung war die Geschädigte aufgrund der verminderten Belastbarkeit ihrer rechten Hand während mindestens zehn Monaten arbeitsunfähig (mehrheitlich zu 90 % und 100 %). Dies gilt gemäss der Rechtsprechung als lang dauernde Arbeitsunfähigkeit (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57 mit Hinweisen; Urteil 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.1.1 und E. 2.1.4; Urteil 6S.212/1998 vom 17. August 1999 E. 2b und E. 2c). Hinzu kommen der lange Heilungsprozess mit den zwei Operationen, die zahlreichen weiteren Verlet- zungen an den Armen, Händen und auf der Stirn der Geschädigten sowie die Beeinträchtigungen (konstanter Sensibilitätsverlust und allfällig bleibende bewegungs- sowie belastungsabhängige Schmerzen) des Zeige- und Mittelfingers ihrer rechten Hand, die sie im Alltag relevant behindern (vor- instanzliche Akten, HD I, act. 11/24). Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vollendeter schwerer Körperverletzung verletzt kein Bundesrecht. Bereits die bleibende Beeinträchtigung der rechten Hand behindert die Privatkläge- rin nicht nur in ihrem Beruf, sondern auch im Alltag. Diese Behinderung wiegt umso schwerer, als einer Kompensation mit der linken Körperseite die Verletzung der lin- ken Schulter entgegensteht. Unter Berücksichtigung der dadurch bedingten langen Arbeitsunfähigkeit, überschreiten die Beschränkungen der Privatklägerin insgesamt ohne Weiteres die Schwelle von Art. 122 Abs. 3 StGB. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 11.3 Subjektiver Tatbestand Der Tatbestand von Art. 122 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsätzlich agiert nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Täter, der den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Ein- tritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Erfolgseintritt darf auf das Wollen ge- schlossen werden, wenn sich dem Täter der Erfolg als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung jenes Er- folges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend schlug der Beschuldigte derart wuchtig auf den Kopfbereich der Privat- klägerin ein, dass diese zu Boden ging, wieder aufstand und gleich den nächsten Schlag kassierte (vgl. diesbezüglich auch die Aussage der Zeugin Q.________: «für mich sah es brutal aus», pag. 94 Z. 151). Es ist allgemein bekannt, dass wuch- tige Schläge gegen den Kopf schwere Verletzungen hervorrufen können. Wer ein Opfer nicht nur mit mehreren Schlägen eindeckt, sondern wie hier der Beschuldigte die Privatklägerin gleich mehrfach zu Boden befördert, ist, wenn nicht gerade von einem Vernichtungswillen, so doch von einem offenbaren Verletzungswillen getrie- ben. Ein solcher Täter kann nicht geltend machen, er habe auf den Nichteintritt ei- ner schweren Verletzung gehofft. Vielmehr muss aus den unablässig fortgesetzten Schlägen des Beschuldigten gefolgert werden, dass er die möglichen schweren Verletzungsfolgen billigte und sie damit in Kauf nahm. Auch der subjektive Tatbe- stand ist daher erfüllt. 25 11.4 Fazit Der Beschuldigte ist wegen (eventualvorsätzlicher) vollendeter schwerer Körperver- letzung schuldig zu sprechen. III. Zum Vorwurf der versuchten Nötigung 12. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.4 der Anklageschrift (pag. 521) vorgeworfen, er habe versucht, I.________ am Aussteigen aus dem Zug zu hindern, als sie diesen am 31. Mai 2014, zwischen ca. 18:55 und ca. 19:01 Uhr, am Bahnhof H.____ (Ortschaft) habe verlassen wollen, dadurch dass er sich ihr im Zug vor der Aus- gangstüre in den Weg gestellt habe und ihr trotz mehrfacher Aufforderung nicht aus dem Weg gegangen sei. 13. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und stützte sich dabei auf die aus ihrer Sicht glaubhaften Aussagen von I.________. Die Schilde- rungen des Beschuldigten erachtete sie dagegen als nicht plausibel (insb. S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1142). 14. Die Argumente der Parteien 14.1 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte aus- führen, es sei nicht bestritten, dass es vor dem Ausgang des Bahnwagens zu ei- nem Missverständnis zwischen ihm und Frau I.________ gekommen sei, bei wel- chem er sich Frau I.________ in den Weg gestellt habe. Genauer, so Rechtsanwalt B.________ weiter, habe sich der Beschuldigte auf die rechte Seite des Ausgangs gestellt, so dass sich Frau I.________ beim Aussteigen an ihm habe vorbeidrücken müssen. Dabei habe der Beschuldigte sie aber nicht am Aussteigen hindern, son- dern lediglich ihre Aufmerksamkeit erlangen wollen. Es gehe zu weit, aus dieser Si- tuation eine Nötigungsabsicht des Beschuldigten abzuleiten. Die Schwelle zum Versuch hätte bloss als überschritten angesehen werden können, wenn sich der Beschuldigte in die Mitte der Tür gestellt und so ein Aussteigen massgeblich er- schwert hätte. Allein gestützt auf die Aussagen von Frau I.________ könne auch hier kein Schuldspruch erfolgen. 14.2 Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, die Aussagen des Be- schuldigten seien auch zu diesem Vorfall wenig überzeugend und teilweise wider- sprüchlich. Dies betreffe beispielsweise die Angabe, wonach er beim Aussteigen von Frau I.________ in den Rücken geboxt worden sei. Bezeichnenderweise su- che er die Schuld für das Vorgefallene nicht bei sich selber, sondern bei anderen. Es leuchte überdies nicht ein, weshalb man nach einem derartigen Vorfall gemein- sam auf die Polizei hätte warten sollen. Sehr überzeugend seien dagegen die zurückhaltenden und völlig unauffälligen Aussagen der Zeugin I.________, auf welche für die Beurteilung abzustellen sei. 26 15. Beweiswürdigung durch die Kammer 15.1 Unbestrittenes und bestrittenes Geschehen Der Beschuldigte bestreitet nicht, zusammen mit I.________ im gleichen Abteil der S-Bahn Bern - AB.____ (Ortschaft) von Bern nach H.____ (Ortschaft) gefahren und dort gemeinsam mit ihr ausgestiegen zu sein. Er habe I.________ aber nicht am Aussteigen gehindert. Bestritten ist, ob der Beschuldigte I.________ am Aussteigen aus dem Zug zu hin- dern versuchte, indem er ihr mit seinem Körper den Ausgang versperrte. Objektive Beweismittel sind zu diesem Anklagepunkt keine vorhanden. Es bleibt daher die Würdigung der Aussagen der direkt Beteiligten. Der Melder, der auf dem Perron aus dem Zug heraus ein Handgemenge festgestellt hatte und angab ein Mann schlage auf eine Frau ein (pag. 110), wurde nie einer Befragung unterzogen. Ande- re Zeugen konnten nicht ausfindig gemacht werden. 15.2 Aussagen von I.________ Frau I.________ wurde erstmals am 16. Februar 2015 polizeilich befragt (pag. 139 ff.) und äusserte sich später anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 26. Januar 2016 erneut zum Vorfall (pag. 977 f.). Die Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt und ausführlich zusammengefasst, worauf vorab zu verweisen ist (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1138 f.). Kurz zusam- mengefasst führte die Zeugin I.________ aus, sie sei am besagten Tag gut gelaunt auf dem Weg zu ihrem Freund im oberen Teil des doppelstöckigen Zuges geses- sen, als der Beschuldigte in G._____ (Ortschaft) zugestiegen sei (pag. 140 Z. 23 f.; pag. 977 z. 16 ff.). Kurz bevor sie aufgestanden sei, um den Zug zu verlassen, hät- ten sich ihre Blicke gekreuzt, wobei sowohl sie als auch er gelächelt bzw. gegrinst hätten (pag. 140 Z. 28 ff.; pag. 977 Z. 20 f.) Als sie sich in Richtung Ausgang bege- ben habe, sei er ihr gefolgt und habe sie mehrfach gefragt, weshalb sie ihn ausla- che (pag. 140 Z. 32 ff.; pag. 977 Z. 21 f.). Als der Zug angehalten habe und sich die Türe geöffnet habe, habe sich der Beschuldigte ihr in den Weg gestellt und sie nicht aussteigen lassen. Nachdem sie ihn mehrmals vergeblich aufgefordert habe, sie aussteigen zu lassen, habe sie schliesslich den Beschuldigten mit ein wenig Druck beiseitegeschoben und sei ausgestiegen. Darauf sei der Beschuldigte auch noch ausgestiegen und habe sich ihr auf dem Perron genähert und es sei zu einem kleinen Handgemenge gekommen (pag. 140 Z. 34-40). Schliesslich sei sie über die Gleise geflüchtet (pag.141 Z. 48 f.; pag. 977 Z. 37 f.). 15.3 Aussagen des Beschuldigten Bei der Polizei verweigerte der Beschuldigte am Tag des Vorfalls die Aussage und gab lediglich an, er habe an diesem Tag keine Delikte begangen (pag. 144 ff.). An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. April 2015 führte er aus, er habe in H.____ (Ortschaft) aussteigen wollen, als ihm die Zeugin I.________ in den Rücken geboxt bzw. ihn gestossen habe (pag. 147 Z. 264 f.). Darauf hin seien sie gemeinsam ausgestiegen und es habe ein «Gestürm» gege- ben, weshalb sie beschlossen hätten, die Polizei anzurufen und auf die Polizei zu warten (pag. 147 Z. 257 f. bzw. 265 ff.). Als er diese habe kommen sehen, sei er 27 übers Gleis weggerannt, weil er sich mit der Polizei damals nicht gut verstanden habe (pag. 147 Z. 259 bzw. 279 f.). 15.4 Würdigung der Aussagen und erstellter Sachverhalt Den Aussagen des Beschuldigten mangelt es an logischer Konsistenz und Plausi- bilität. Weder kann er ein Motiv angeben, weshalb ihn die Zeugin I.________ hätte von hinten «boxen», «stossen» oder ihm «ankommen» sollen. Ein solches ist auch für die Kammer nicht ersichtlich. Mit Blick auf die stetige Weigerung des Beschul- digten wegen dem Vorfall vom 7. März 2014 zur Polizei zu gehen (vgl. dazu pag. 32 und 37 f.), scheint kaum denkbar, dass er zusammen mit der Zeugin I.________ beschlossen haben soll, die Polizei zu alarmieren und mit ihr auf diese zu warten. Vor diesem Hintergrund erstaunt denn auch nicht, dass bei der Polizei nie ein entsprechender Anruf einging, der Beschuldigte über die Gleise flüchtete, als er die Polizeibeamten erblickte und bei seiner späteren Befragung die Aussa- gen verweigerte. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. März 2014 schilderte der Beschuldigte eine der Version des Opfers angenäherte Geschichte und ändert diese dahingehend ab, dass nicht er das Opfer, sondern – jeweils ohne ersichtlichen Grund – das Opfer ihn angegriffen haben soll. Dies überzeugt nicht. Zudem bringt sich der Beschuldigte damit in eine übertriebene Opferrolle, was sei- ne Aussagen als wenig glaubhaft erscheinen lässt. Im Unterschied zum Beschuldigten schilderte die Zeugin I.________ das Gesche- hen anlässlich beider Befragungen im Kern konstant, widerspruchfrei und nachvoll- ziehbar. Ihre Aussagen enthalten zahlreiche Realitätskennzeichen: So schilderte sie den Ablauf nicht nur sehr detailliert, sondern schmückte ihn zudem mit zahlrei- chen wechselseitigen Gesprächsabschnitten aus, welche dazu geführt hätten, dass sich der Beschuldigte ihr in den Weg gestellt habe. Logisch konstant gab sie wie- der, wie sich das «Handgemenge» entwickelt habe, sie unbeteiligte Personen um Hilfe gebeten habe und schliesslich über die Gleise geflüchtet sei. Stimmig ergänz- te sie die Ausführungen mit ihren damaligen Gedankengängen und führte aus, wie es ihr «chribbelig» geworden sei und wie sie noch nie so etwas erlebt habe (pag. 977 Z. 25 f.). Originell gibt sie beispielsweise wieder, wie sie sich überlegt habe, ob der Beschuldigte unter Umständen ihr Grinsen falsch verstanden haben könnte (pag. 142 Z. 143 f.). Hervorzuheben ist weiter das sehr zurückhaltende Aussageverhalten der Zeugin I.________. So gab sie an, zwar blaue Flecken am rechten Unterarm gehabt zu haben, diese würden aber nicht von Schlägen seitens des Beschuldigten herrühren (pag. 140 Z. 43). Der Beschuldigte sei mehr auf sie zugekommen und sie habe versucht, ihn zurückzustossen (pag. 141 Z. 72 f.). Selbstkritisch gibt sie weiter an, sie habe wohl auch Sachen gesagt, die den Be- schuldigten provoziert hätten (pag. 977 Z. 30 f.). Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Zeugin I.________ als äusserst glaubhaft. Auf sie ist darum abzustellen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte, nachdem die Zeugin I.________ ihm gesagt hatte, sie wolle mit ihm nichts zu tun haben und nichts mit ihm trinken gehen, am Aussteigen hinderte, indem er bei der Ausgangstüre des Zuges vor sie hin stand. Nach mehreren vergeblichen Aufforde- rungen, sie aussteigen zu lassen, schob ihn I.________ mit Händedruck zur Seite und konnte aussteigen. 28 16. Rechtliche Würdigung durch die Kammer 16.1 Objektiver Tatbestand Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die massgeblichen theoretischen Grundlagen erörtert und den Sachverhalt korrekt subsumiert; darauf ist vorab zu verweisen (S. 42 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1162 ff.). Das Sich-in-den-Weg-Stellen des Beschuldigten beim Ausgang eines Zugwagens, um das Aussteigen einer Person zu verhindern, stellt weder eine Gewalthandlung, noch eine Drohung dar. In Frage kommt dagegen eine «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit». Damit ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Nicht erforderlich ist, dass die betreffenden Nötigungsmittel das Opfer völlig widerstandsunfähig machen (BGE 101 IV 167 E. 2). Als andere Beschränkung der Handlungsfreiheit anerkann- te das Bundesgericht beispielsweise die Störung eines Vortrags durch Nieder- schreien mittels eines Megafons, die Bildung eines Menschenteppichs, die Sabota- ge einer geschlossenen Bahnschranke mit Sekundenkleber zwecks einer Demons- tration gegen den Golfkrieg, die Blockierung des Zutritts zu Gebäuden oder des Au- toverkehrs (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N 43 mit Verweis auf BGE 134 IV 216 E. 4.2). Angesichts der weiten Formulierung ist die Generalklausel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» restriktiv aus- zulegen (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1). Indem sich der Beschuldigte der Zeugin I.________ in den Weg stellte, wollte er das Opfer zwingen, im Zug zu verbleiben bzw. das Aussteigen zu unterlassen. Wenn auch die Intensität der Hinderung nur von kurzer Dauer war, wären die Folgen für die Verletzung der freien Willensbetäti- gung langandauernder gewesen; hätte doch die Zeugin I.________ bis mindestens zur nächsten Station mitfahren müssen, um dort auszusteigen und auf einen ent- gegenkommenden Zug in die Gegenrichtung zu warten. Entscheidend ist weiter, dass sich der Beschuldigte in der Weise vor dem Opfer aufbaute, dass dieses nur unter physischer Druckeinwirkung auf den Beschuldigten tatsächlich aussteigen konnte; ob dies nun in der Mitte oder am Rande des Ausgangs geschah, ist entge- gen der Ansicht der Verteidigung nicht entscheidend. Damit ist der objektive Tatbe- stand erfüllt. Da dem Beschuldigten sein Vorhaben nicht gelang, weil sich die Geschädigte er- folgreich zur Wehr setzte, liegt lediglich der Versuch einer Nötigung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB). 29 16.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wollte offensichtlich verhindern, dass die Zeugin I.________ an dem von ihr gewählten Ort aussteigen konnte. Es liegt direkter Vorsatz vor. Der Tatbestand von Art. 181 StGB ist damit auch subjektiv erfüllt. 16.3 Rechtswidrigkeit Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit im Unter- schied zu den andern Delikten des StGB positiv begründet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Nötigung nur strafbar, wenn der damit verfolgte Zweck oder das verwendete Mittel gegen die Rechtsordnung oder die gu- ten Sitten verstösst. Eine rechtswidrige Nötigung liegt überdies dann vor, wenn die Verknüpfung zwischen einem zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheint BGE 101 IV 167 E. 5 mit Hinwei- sen). Beim Vorgehen des Beschuldigten ist bereits der Zweck unerlaubt, ebenso wie das dafür gewählte Mittel. Das sich körperliche Aufpflanzen vor einer schwächeren Person, um deren Bewegungsfreiheit einzuschränken, geht über das sozial-übliche Mass hinaus und ist damit widerrechtlich. Auch die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist gegeben. 16.4 Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen. IV. Zum Vorwurf der Störung des Eisenbahnverkehrs evtl. der Störung von Be- trieben, die der Allgemeinheit dienen 17. Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.2 der Anklageschrift (S. 2 f. der Anklageschrift, pag. 520 f.) wird dem Be- schuldigten eine Störung des Eisenbahnverkehrs, evtl. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, vorgeworfen. Am 31. Mai 2014 soll der Beschuldigte ei- nen der Tatbestände verwirklicht haben, indem [er] am Bahnhof H.____ (Ortschaft) um ca. 19.03 Uhr mit einer vermutlich mit Metallkügelchen geladenen Gas-Luftdruckpistole auf den aus Bern kommenden Richtung AB.____ (Ortschaft) durch- fahrenden Zug _______ der J.________ [AG] schoss und dabei an vier Wagons des Zuges insge- samt bei fünf Fensterscheiben die jeweils äussere Sicherheitsscheibe beschädigte (Einschusslöcher in der äusseren Schicht der Doppelverglasung mit einem Durchmesser von ca. 2-3 mm; Sachschaden in der Höhe von insgesamt CHF 9'259.70). Der Beschuldigte wusste, dass er durch sein Verhalten den Eisenbahnverkehr und das Eigentum der J.________ AG gefährdete. 18. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung auf die ihrer Ansicht nach glaub- haften Aussagen des Lokführers und Zeugen AA.________ ab. Ihres Erachtens musste dieser sowohl wegen der präzisen Beschreibung der Person als auch we- 30 gen der zeitlichen Verhältnisse den Beschuldigten beobachtet haben, als er einen Mann auf dem Perron beschrieb, der sich zuerst eine Pistole in den Hosenbund steckte, kurz danach mit einer Pistole gegen den im Bahnhof vorbeifahrenden Re- gio-Express Bern – AB.____ (Ortschaft) zielte und den Rückstossbewegungen nach zu urteilen auch mehrere Schüsse abgab. 19. Argumente der Parteien im Berufungsverfahren 19.1 Rechtsanwalt B.________ führte aus, es sei nicht bestritten, dass sich der Be- schuldigte am besagten Tag am Bahnhof H.____ (Ortschaft) aufgehalten habe. Es werde aber vehement bestritten, dass er dort mit einer Pistole auf einen Zug ge- schossen habe. Es würden keine objektiven Beweise vorliegen, die für die Täterschaft des Be- schuldigten sprächen und die Verurteilung würde sich ausschliesslich auf die Aus- sage des Lokführers AA.________ stützen. Dieser habe ausgesagt, den Beschul- digten mit einer schwarzen Pistole gesehen zu haben. Eine entsprechende Pistole habe der Beschuldigte aber weder auf sich getragen, noch habe sie – trotz intensi- ven Nachsuchen – nachträglich sichergestellt werden können. Es sei damit nicht einmal erwiesen, dass der Beschuldigte je eine entsprechende Waffe besessen habe. Die bei ihm später sichergestellte Waffe sei silbrig und habe sich zum angeb- lichen Tatzeitpunkt nachweislich in Reparatur befunden. Der Zeuge AA.________ habe weiter ausgesagt, er glaube bloss, dass die Person, die er gesehen habe, Schüsse abgegeben habe. Er habe weder Schüsse gehört, noch ein Mündungsfeuer gesehen. Er habe weiter angegeben, die Person nicht derart präzise wahrgenommen zu haben, dass er sie bei einer Gegenüberstellung wiedererkennen würde. Zu beachten sei weiter, dass dem Beschuldigten zwischen der Auseinanderset- zung mit Frau I.________ und der Durchfahrt des Zuges bloss wenige Minuten Zeit geblieben wären, die Waffe vor dem Eintreffen der Polizei derart gut zu verstecken, dass sie nicht hätte gefunden werden können. Mit einem Anrücken der Polizei habe der Beschuldigte sodann gar nicht rechnen müssen. Frau I.________ habe über- dies ausgesagt, sie habe den Beschuldigten während der Durchfahrt des Zuges gesehen und dieser habe sich passiv verhalten (pag. 141 Z. 93 f.). Insgesamt würden die Aussagen des Lokführers damit nicht nur keine Stütze in anderen Beweismitteln finden, sie würden diesen vielmehr widersprechen, weshalb darauf nicht abgestützt werden könne. Auch hier würden im Ergebnis erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen, weshalb er sowohl mit Blick auf die Störung des Eisenbahnverkehrs, als auch die Sachbeschädigung frei- zusprechen sei. 19.2 Für die Generalstaatsanwaltschaft führte Staatsanwalt X.________ aus, die Aus- sagen des Beschuldigten seien auch zu diesem Vorwurf wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich. Nachweislich falsch sei beispielsweise seine Äusserung, er habe das Gilet seines Vaters aufgrund seiner Figur nicht zuknöpfen können; dies werde durch die vorhandenen Polizeifotos direkt widerlegt. Zu präzise, um erfun- den zu sein, seien dagegen die Aussagen des Zeugen AA.________, welcher das 31 Wahrgenommene äusserst genau schildere und sich dabei zusätzlich um Objekti- vität bemühe. Vor diesem Hintergrund könnten die an den Zugwagons nachgewie- senen Schäden keinen anderen als den in der Anklageschrift erwähnten Ursprung haben. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten stehe der Umstand, dass man die Tatwaffe nicht gefunden habe, einer Verurteilung nicht zwingend entgegen; dies sei bereits in verschiedenen Verfahren vorgekommen. Auch aus den Aussagen von Frau I.________ lasse sich nichts anderes ableiten. Sie habe angegeben, sich zeitweise vom Bahnhof entfernt zu haben und erst später wieder zurückgekehrt zu sein. Es sei also durchaus möglich, dass der be- sagte Zug in der Zwischenzeit durchgefahren sei und sich ihre Aussage (der Be- schuldigte habe sich während der Durchfahrt des Zuges ruhig verhalten) auf einen anderen Zug bezogen habe. Rechtlich sei der Tatbestand der Störung des Eisenbahnverkehrs bereits erfüllt, wenn keine konkrete Gefährdung von Leib und Leben stattgefunden habe. Die al- ternativ vorausgesetzte Gefährdung des fremden Eigentums sei aber ohne Weite- res gegeben. Dieses sei nicht nur gefährdet, sondern sogar beeinträchtigt worden. 20. Beweiswürdigung durch die Kammer 20.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Bahnhofs H.____ (Ortschaft) aufhielt. Unbestritten bzw. anhand der vorhandenen objektiven Beweismittel hinlänglich belegt ist, dass bei vier Wagen des von Bern nach AB.____ (Ortschaft) verkehrenden Regio-Expresszuges _______ nach An- kunft in AB.____ (Ortschaft) Einschusslöcher in total fünf verschiedene Scheiben festgestellt wurden. Bestritten und abzuklären ist, ob es der Beschuldigte war, der den Schaden an den fünf Bahnwaggonfenstern verursachte und darüber hinaus wissentlich Leib und Le- ben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr brachte (Tatbestand von Art. 238 Abs. 1 StGB) oder ob der Beschuldigte (eventualiter) den Eisenbahnbetrieb gefährdete. 20.2 Objektive Beweismittel Es liegen die Schadensmeldung der J.________ AG mit fünf Fotos von beschädig- ten Bahnwaggonfenstern sowie die Interventionsrapporte der Bahnpolizei mit der Darstellung der Ereignisse vor (pag. 126 ff). Daraus ergeben sich mit Ausnahme der Schadenshöhe für die Reparatur (pag. 126) keine über den Polizeirapport vom 18. Juni 2014 (pag. 108 ff.) hinausgehenden Informationen. Offenbar gingen die Bahnpolizeiorgane nach den ersten Meldungen von einer Schlägerei im Zug aus, in deren Folge eine Person Steine gegen den Zug geworfen habe (pag. 130 f.). Dem erwähnten Anzeigerapport der Polizei (pag. 108 ff.) liegen weitere 12 Fotos mit beschädigten Bahnwaggonfenstern bei (pag. 116-119). Darauf ist jeweils ein Loch in der ersten Sicherheitsscheibe zu erkennen, um welches herum sich spin- nenwebenförmig Splitter über die gesamte Scheibe ziehen. Ausser dem Datum 32 (dem 31. Mai 2014) lassen sich dem Fotodossier keine weiteren Informationen oder Beschriftungen entnehmen, so dass daraus z.B. nicht klar wird, wie viele Fenster defekt waren, in welchem Abstand sich die beschädigten Scheiben befan- den und welche Grösse die Einschusslöcher aufwiesen. Nachdem der Lokführer des zu dieser Zeit in H.____ (Ortschaft) anhaltenden Zu- ges eine Person beobachtet hatte, die mit einer Pistole auf den vorbeifahrenden Regio-Express _______ gezielt hatte, wurde am Bahnhof H.____ (Ortschaft) noch gleichen Abends eine Nachsuche vorgenommen (pag. 112). Eine Waffe wurde nicht gefunden, indessen zwei Metallkügelchen mit einem Durchmesser von ca. 3,5 mm (pag. 114). Gemäss Polizeirapport «dürften» diese von einer Gas- Luftdruckpistole stammen (pag. 110). Da die Scheiben durch die J.________ AG bereits abgeklebt worden waren und im Zwischenraum zwischen den äusseren defekten und den inneren intakten Sicher- heitsscheiben keine Projektile ersichtlich waren, verzichtete die Polizei auf den Bei- zug des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend KTD). Auch von einer genaueren Untersuchung der Metallkügelchen wurde nach Rück- sprache mit dem Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe abgesehen. Dort brachte die Polizei allerdings gemäss Rapport in Erfahrung, dass eine Gas- Luftdruck-Pistole [bzw. wohl Gas-Druckluft-Pistole], wenn sie mit Metallkügelchen geladen wird, durchaus die nötige Kraft aufbringen könne, um eine Scheibe zu durchdringen und Menschen ernsthaft zu gefährden (Anzeigerapport pag. 112). Den Fotos des Anzeigerapports können im Weiteren auch zwei Fotos des ca. 15 Minuten nach dem Vorfall auf dem Bahnhof H.____ (Ortschaft) angehaltenen Beschuldigten entnommen werden. Sie zeigen ihn in auffallenden dunkelblauen ¾ Hosen mit weissem grossen Blumenmuster und einem dunklen Gilet mit Knöpfen (pag. 115 f.). 20.3 Subjektive Beweismittel 20.3.1 Aussagen des Zeugen AA.________ Bei AA.________ handelt es sich um den Lokführer eines S-Bahn-Zuges, der zum Zeitpunkt der Durchfahrt des Regio-Express _______ im Bahnhof H.____ (Orts- chaft) einfuhr und dann gleich wieder Richtung Bern abfahren wollte. Er wurde schon drei Stunden nach dem Vorfall polizeilich und später als Zeuge von der Staatsanwaltschaft befragt (pag. 132 ff. bzw. 135 ff.). Auf die vollständige und rich- tige Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz kann vorab verwie- sen werden (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1139 f.). Als AA.________ als Lokführer mit seiner S-Bahn von AB.____ (Ortschaft) her- kommend in den Bahnhof H.____ (Ortschaft) einfuhr, fiel ihm eine Person auf dem Perron neben der Sitzbank auf. Diese stand mit nacktem Oberkörper dort (pag. 133 Z. 18-20). Dann habe er gesehen, wie sich diese Person eine Pistole (diese habe er genau gesehen) in den Hosenbund gesteckt und ein dunkles Gilet übergezogen habe, womit die Pistole im Hosenbund kaschiert worden sei (pag. 133 Z. 20-23). Während die Fahrgäste aus- und eingestiegen seien, habe er im Rückspiegel die Person weiter beobachtet und gesehen, dass sie breitbeinig mit der Pistole in der Hand auf den vorbeifahrenden Schnellzug Bern - AB.____ (Ortschaft) gezielt habe. 33 Es habe einfach so ausgesehen, als schiesse die Person, gehört habe er aber nichts und er habe auch kein Mündungsfeuer oder Rauch gesehen (pag. 133 Z. 24- 27). Die Distanz zu dieser Person habe ca. 20 Meter betragen und sie habe sich ruhig verhalten, bis alle Personen ein- oder ausgestiegen seien, dann habe er auf den Zug gezielt. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe es keine anderen Personen auf dem Perron gehabt. Er habe seine Hupe betätigt, als er das gesehen habe. Da er bereits ein wenig am Rollen gewesen sei, sei die Distanz immer grösser geworden. Er habe aber den Eindruck, dass die Person danach gegangen sei (pag. 133 Z. 27- 32). Ob die Person wirklich geschossen habe oder nur den Rückstoss simuliert ha- be, so AA.________ weiter, wisse er nicht. Er habe einfach die Pistole gesehen und die Bewegung die ein Rückstoss gemacht hätte. Dies habe die Person mindes- tens zwei bis dreimal gemacht, die genaue Anzahl könne er aber nicht sagen (pag. 31-35). Der andere Zug sei mit ca. 90 km/h durchgefahren, die Person sei mit einem Abstand von ca. 1,5 Meter davon entfernt gestanden, in einem Winkel von ca. 45 Grad, wobei der Abstand ca. zwei bis drei Meter gewesen sei (pag. 133 Z. 37-39). AA.________ sagte weiter aus, die Person habe sehr kurze rasierte Haare und einen Dreitagebart gehabt, evtl. einen Sonnenbrand am Kopf. Er habe helle Hosen mit einem geometrischen schwarzen Muster und ein ärmelloses dunk- les Gilet mit Knöpfen in der Mitte getragen. Dieses habe unten «so Zacken» gehabt und sei über den Hosenbund geragt, so dass man die Pistole nicht mehr gesehen habe. Er sei um die 30 Jahre alt, kräftig gebaut und ca. 170 cm gross gewesen (pag. 133 Z. 42-48). Die Pistole habe ähnlich wie die Dienstwaffe der Polizei aus- gesehen (pag. 133 Z. 54 f.). Die Aussagen von AA.________ anlässlich seiner Erstbefragung sind ausserge- wöhnlich detailliert. Das rührt offensichtlich daher, dass er einerseits auf die Person auf dem Perron wegen der hervorstechenden Bekleidung (nackter Oberkörper, breite Beinstellung) fokussiert war, soweit er sich nicht seiner Kernaufgabe als Lok- führer bei der Ein- und Ausfahrt aus einem Bahnhof widmen musste. Anderseits wurde er unmittelbar nach dem Vorfall befragt und konnte aus einem frischen Ge- dächtnis schöpfen. Dieser Umstand, sowie die vorsichtigen Äusserungen – er habe nicht schiessen hören, sondern nur Bewegungen gesehen, die Rückstossbewe- gungen geglichen hätten – machen die Aussagen von AA.________ zusätzlich glaubhaft. Interessant auch sein Signalement und die Beschreibung der Kleider der unbekannten Person auf dem Perron: Die Elemente «Sehr kurze rasierte Haare», «Dreitagebart», «evtl. Sonnenbrand am Kopf», «kräftig gebaut», «ca. 170cm», «gegen 30 Jahre alt» und «dunkles, ärmellose Gilet mit Knöpfen in der Mitte, unten hatte es so Zacken» treffen im Vergleich mit den Fotos des Beschuldigten auf pag. 115 und 116 vollumfänglich zu. Die Hose beschreibt er als «hell mit einem geometrischen schwarzen Muster», womit er aus Distanz durchaus auch die vom Beschuldigten getragene Hose gesehen haben kann, aber Farbe und Muster und Musterart falsch in Erinnerung behalten oder nicht richtig gesehen haben könnte. 20.3.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde unmittelbar nach dem Vorfall durch die Polizei angehalten, da diese aufgrund einer Meldung über eine angegriffene Frau – nämlich der Zeugin I.________ – bereits unterwegs war und nur fünf Minuten nach dem Geschehen 34 auf dem Bahnhof eintraf, wo der Beschuldigte die Flucht quer über die Gleise ergriff (vgl. den ergänzenden Berichtsrapport vom 3. April 2015, pag. 122 ff.). Der Beschuldigte verweigerte nach dem Vorfall bei der Polizei die Aussage weitge- hend. Er führte lediglich aus, er habe keine Züge beschädigt. Weder von der J.________ AG noch von der AC.________ AG. Er habe an diesem Tag auch sonst keine Delikte verübt (pag. 145 Z. 53 f.). Der Beschuldigte wurde daraufhin um 23.30 Uhr desselben Abends aus der Polizeihaft entlassen (pag. 123). Bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte am 27. April 2015 aus, er habe an diesem Abend auf dem Bahnhof H.____ (Ortschaft) niemanden auf einen Zug schiessen sehen (pag. 147 Z. 286). Sein Gilet habe er den ganzen Abend ange- habt. Er habe eine CO2-Waffe, die sei aber zu diesem Zeitpunkt bei seinem Waf- fenhändler in Reparatur gewesen. Er habe sonst keine Waffe. Er sei zwar dort ge- standen, als der Zug durchgefahren sei, habe aber nichts gemacht (pag. 148 Z. 299-302). Eine Pistole könne er schon gar nicht in sein Gilet stecken, da dieses seinem Vater gehöre und für ihn zu eng sei und er die Knöpfe gar nicht schliessen könne. Das sei ihm jetzt gerade wieder in den Sinn gekommen (pag. 148 Z. 305- 308). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 gab er weiter an, er könne den ihm vorgeworfenen Schaden nicht verursacht haben, da er damals keine Gaspistole gehabt habe. Die Polizei habe bei ihrer Nachsuche auch keine entsprechende Waffe gefunden. Zudem habe er aufgrund des Vorfalls mit der Zeugin I.________ ja gewusst, dass die Polizei käme. Es wäre ziemlich dumm von ihm gewesen, in dieser Situation so etwas zu machen (pag. 970 f.). Auch zu diesem Vorfall erschöpfen sich die Aussagen des Beschuldigten in pau- schalen Bestreitungen, was wenig glaubhaft wirkt. Soweit das Gillet betreffend, sind sie sogar offensichtlich falsch. Auf den von der Polizei kurz nach dem Vorfall aufgenommenen Fotos ist der Beschuldigte nämlich mit einem dunkelblauen Gilet zu sehen, welches vorne zugeknöpft ist und unten in zwei Spitzen endet. Es ragt sodann über den Hosenbund hinaus und ist ohne Weiteres geeignet, eine in die Hose gesteckte Waffe zu kaschieren (pag. 115 f.). 20.4 Abschliessende Beweiswürdigung Aufgrund der äusserst detaillierten Aussagen des Zeugen AA.________ und des- sen Signalement bleiben für die Kammer keine Zweifel offen, dass es sich bei der beschriebenen Person um den Beschuldigten handelte, der auf dem Perron mit ei- ner Pistole auf den vorbeifahrenden Zug zielte und dabei mindestens zwei bis drei Mal Rückstossbewegungen ausführte. Angesichts der engen zeitlichen Verhältnis- se erscheint ausgeschlossen, dass dieser mit einer exakt gleich gekleideten Per- son hätte verwechselt werden können. So wurde der Beschuldigte gerade einmal sieben Minuten nach dem Vorfall in unmittelbarer Nähe zum Tatort von der Polizei angehalten (pag. 123). Sieben Minuten vor dem Vorfall wurde der Polizei das Handgemenge des Beschuldigten mit der Zeugin I.________ gemeldet, welches sich auf dem gleichen Perron am Bahnhof H.____ (Ortschaft) abspielte (pag. 108 und 123). 35 Obwohl der Zeuge AA.________ keine Schüsse hören konnte, ist für die Kammer weiter nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte tatsächlich auch auf den Zug schoss. Sämtliche Handlungselemente, die dazu nötig sind, konnten vom Zeugen AA.________ beobachtet werden. Dazu entstand ein entsprechender Sachscha- den an vier verschiedenen Waggons des Regio-Expresszuges. Dass ein anderer Täter die Schüsse vorher an anderer Stelle hätte abgeben können, ist zwar nicht unmöglich, angesichts der Häufigkeit solcher Vorfälle und des vom Zeugen AA.________ auf dem Perron beobachteten Geschehens eine bloss theoretische Hypothese, die hier nicht weiter zu verfolgen ist. Dazu kommt, dass die Polizei in der Nähe der Sitzbank auf dem Perron, wo der Beschuldigte nach Angaben des Zeugen AA.________ seinen Rucksack abgestellt hatte, zwei Metallkügelchen fand, wie sie mit einer Gas-Druckluftpistole verschossen werden können (pag. 110). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch tatsächlich eine CO2-Pistole besitzt (pag. 273 f.). Nach Angaben des zuständigen Waffenhändlers war vom Beschuldigten am 23. April 2014 eine solche Waffe zwecks Reparatur in Deutschland abgegeben worden. Wann die Waffe wieder ein- getroffen sei, könne er nicht sagen, normalerweise dauere eine Reparatur drei bis vier Wochen. Die Waffe sei vom Beschuldigten aber erst am 7. Oktober 2014 wie- der abgeholt worden (pag. 273 f.). Dies schliesst lediglich aus, dass der Beschul- digte die Tat mit der sich in Reparatur befindlichen Waffe verübte. Seine Aussage, er verfüge ansonsten über keine anderen Waffen, erscheint vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage als reine Schutzbehauptung. Anders als vom Be- schuldigten vorgebracht, steht seiner Täterschaft nicht entgegen, dass die Polizei auf dem Beschuldigten keine Waffe fand und eine solche auch bei der Nachsuche nicht sicherstellen konnte. So hatte der Beschuldigte zwischen der Schussabgabe und dem Eintreffen der Polizei genügend Zeit, um sich der Tatwaffe zu entledigen. Entscheidend ist der Umstand aber insofern, als die Feuerkraft der Waffe nicht klar eingeschätzt werden kann. Die eher pauschale Auskunft des Fachbereichs Waffen, Sprengstoff und Gewerbe betreffend der möglichen Durchschlagskraft von Metall- kügelchen, die aus Gas-Luftdruckpistolen [wohl eher Gas-Druckluftwaffen] abge- schossen werden, kann deshalb höchstens allgemeine Geltung zukommen und hier im konkreten Fall – ohne Kenntnis der verwendeten Waffe – keine entschei- dende Rolle spielen. Verlässliche Aussagen dazu, ob und wenn ja aus welcher Di- stanz Druckluftwaffen generell geeignet wären, doppelglasige Scheiben von Eisen- bahnzügen zu durchschlagen und welche Gefahr dabei für die dahinter sitzenden Reisenden bestanden hätte, lassen sich gestützt auf die vorhandenen Unterlagen jedenfalls nicht machen. Der Schluss der Vorinstanz, die Schüsse hätten Leib und Leben von Passagieren gefährdet, weil es mindestens wahrscheinlich sei, dass die Kügelchen beide Scheiben durchdringen und allfällig dahinter sitzende Menschgen akut gefährden könnten (pag. 1161), erweist sich als Mutmassung ohne sachliche Grundlage und ist im Übrigen nicht in der Anklage enthalten. Schliesslich brachte der Beschuldigte oberinstanzlich vor, die Aussagen des Zeu- gen AA.________ würden den Schilderungen von I.________ widersprechen, wel- che ausgeführt habe, den Beschuldigten im Blickfeld gehabt zu haben, als der Schnellzug durchgefahren sei, er habe nichts gemacht. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Aussagen der Zeugin I.________ auf die Durchfahrt des Schnellzugs 36 von AB.____ (Ortschaft) nach Bern bezogen (pag. 141 Z. 45). Der Zeuge AA.________ beschrieb dagegen einen den – einige Minuten später – in die Ge- genrichtung von Bern nach AB.____ (Ortschaft) fahrenden Schnellzug betreffenden Vorfall (pag. 136 Z. 36 f. i.V.m. Z. 43). 20.5 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass es der Beschuldigte war, der am 31. Mai 2014 am Bahnhof H.____ (Ortschaft) um ca. 19.03 Uhr mit ei- ner Gas-Druckluft-Pistole auf den aus Bern kommenden Richtung AB.____ (Orts- chaft) durchfahrenden Zug _______ der J.________ AG schoss und dabei an vier Wagons des Zuges insgesamt bei fünf Fensterscheiben die jeweils äussere Si- cherheitsscheibe beschädigte. 21. Rechtliche Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte ist wegen einer Verletzung von Art. 238 StGB, evtl. 239 StGB an- geklagt. Die Vorinstanz erwog, durch die Schüsse auf den Schnellzug habe der Beschuldigte einerseits das Eigentum der J.________ AG andererseits aber auch Leib und Leben von Passagieren konkret gefährdet. Sie verurteilte ihn darum we- gen Art. 238 StGB (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1160 f.). 21.1 Zu Art. 238 StGB 21.1.1 Nach Art. 238 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wis- sentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt. Geschützes Rechtsgut von Art. 238 StGB ist neben Leib und Leben auch fremdes Eigentum und schliesslich der technische Ablauf des Eisenbahnbetriebs, wozu auch Rangieren gehört; ihr kommerzieller und administrativer Betrieb fällt dagegen unter Art. 239 StGB (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 238 StGB). Als Tathandlung kommt das «Stören», «Hindern» oder «Gefährden» des Eisen- bahnverkehrs in Frage. Dabei genügt grundsätzlich jede Einwirkung, die eine Er- höhung der dem Verkehr immanenten Gefahr mit sich bringt (TRECHSEL/CONINX, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 237 StGB). Nicht entscheidend ist, ob der Verkehr tatsächlich zum Erliegen gebracht («hindern») oder der Verkehrsfluss behindert worden ist («stören»): Auch wer z.B. zur Verkehrsbehinderung geeignete Hindernisse errichtet, die aber (z.B. in Erman- gelung von Verkehrsteilnehmern) im fraglichen Zeitpunkt niemanden behindern, kann den Tatbestand erfüllen (FIOLKA, a.a.O., N 18 zu Art. 238 StGB). 21.1.2 Ob der Eisenbahnverkehr hier behindert, gestört oder gefährdet worden ist, er- scheint fraglich: Der Zug fuhr ungehindert weiter, nachdem er vom Beschuldigten beschossen worden war und erreichte sein Ziel in AB.____ (Ortschaft) ohne Ge- fährdung einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses. Dort allerdings mussten die vier Wagen mit den beschädigten Fenstern aus dem Verkehr genommen und der Reparatur zugeführt werden. Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus den vorhan- 37 denen Unterlagen nichts zur konkreten Feuerkraft der vom Beschuldigten einge- setzten Gas-Druckluft-Pistole. Da diese nie sichergestellt wurde, erübrigen sich auch allfällige Spekulationen diesbezüglich. Unter diesen Umständen kann nach Ansicht der Kammer nicht darauf geschlossen werden, der Beschuldigte habe mit dem Abfeuern der Metallkügelchen auf den vorbeifahrenden Zug konkret Leib und Leben der Zugpassagiere gefährdet. Auch die mit dem Abfeuern der Gas-Druckluft- Pistole bewirkte Beschädigung der Zugfenster ging nicht auf eine Hinderung, Störung oder Gefährdung des Eisenbahnverkehrs zurück. Da das Eigentum vorlie- gend nicht nur gefährdet, sondern auch tatsächlich verletzt wurde, geht das Verlet- zungsdelikt (Art. 144 StGB, dazu Ziff. V hiernach) Art. 238 StGB vor (ULRICH WE- DER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N 15 zu Art. 238 StGB). Eine Strafbarkeit nach Art. 238 StGB fällt daher ausser Betracht. 21.2 Zu Art. 239 StGB 21.2.1 Nach Art. 239 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, na- mentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet. Geschütztes Rechtsgut ist das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren öf- fentlicher Dienste. Die Interessen der Anbieter und der Konsumenten derartiger Dienstleistungen sind nicht direkt, sondern bloss mittelbar geschützt (FIOLKA, a.a.O., N 2 zu Art. 239 StGB). Die Tathandlung besteht auch hier in einer unspezifischen Hinderung, Störung oder Gefährdung des Betriebs einer öffentlichen Verkehrsanstalt. Als Hinderung versteht sich eine zumindest vorübergehende Verunmöglichung, als Störung eine qualitative Beeinträchtigung und als Gefährdung das Herbeiführen der nahen und ernsten Wahrscheinlichkeit einer Hinderung oder Störung (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., N 5 zu Art. 239 StGB). Gemeinhin wird eine Beschränkung der Anwendbarkeit auf Fälle verlangt, in welchen «der Betrieb als ganzer oder in wesentlichem Umfang» beein- trächtigt wird, mithin die Einwirkung eine gewisse Intensität aufweist (TECH- SEL/CONINX, a.a.O., N 5 zu Art. 239 StGB mit Verweis auf STRATENWERT/BOMMER, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 32 N 35; FIOLKA, a.a.O., N 20 zu Art. 239 StGB). Der Tatbestand ist typischerweise erfüllt, wenn ein Strommast gesprengt, ein Bagger eine Gas-, Wasser-, oder Stromleitung beschädigt oder das Trinkwasser verunreinigt wird (FIOLKA, a.a.O., N 22 zu Art. 239 StGB; für eine Zusammenstellung der Kasuistik TECHSEL/CONINX, a.a.O., N 5 zu Art. 239 StGB). Als genügend intensiv qualifizierte das Bundesgericht eine Einschränkung, bei der eine Eisenbahn über eine Stunde am ordnungsgemässen Betrieb gehindert wurde (BGE 116 IV 44 E. 2d). 21.2.2 Vorliegend wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 18. August 2015 vor- geworfen, wissentlich insgesamt fünf Zugfenster beschädigt und damit gleichzeitig Leib und Leben von Passagieren gefährdet zu haben. Inwiefern daraus eine Störung für den Eisenhahnverkehr resultierte, ergibt sich aus der Anklageschrift 38 nicht. Darüber wurde im Übrigen auch kein Beweis geführt. Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass die betroffenen Eisenbahnwagons zur Reparatur kurzfristig aus dem Verkehr genommen werden mussten. Ob es als Folge davon auch zu Ver- spätungen kam oder ob der Betrieb mittels Ersatzwagen nahtlos weitergeführt wer- den konnte, ist nicht ersichtlich. Art. 9 Abs. 1 StPO formuliert den Anklagegrundsatz; danach soll eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine be- stimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständi- gen Gericht Anklage erhoben hat (sog. Umgrenzungsfunktion); die Anklageschrift bzw. deren Inhalt bestimmen also den Prozessgegenstand. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. a StPO der zitierten Bestimmung muss die Anklageschrift insbesondere auch den Ort und das Datum bezeichnen. Die sog. Fixierungsfunktion umschreibt aus einem anderen Blickwinkel dieselbe Zielsetzung wie die Umgrenzungsfunktion; sie bestimmt, dass innerhalb des angeklagten Sachverhalts keine Änderungen durch den Richter vorgenommen werden dürfen (Art. 350 Abs. 1 StPO). Weil sie das Verfahrens- und Urteilsthema bestimmt, muss die einmal erhobene Anklage grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens unverändert bleiben (sog. Immutabi- lität). Das Prozessthema wird also in der Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert. Die beschuldigte Person soll genau wissen, wel- cher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. (sog. Informationsfunktion; vgl. dazu NIGG- LI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 36, 39 und 40 zu Art. 9 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017,N 2 und 32 zu Art. 9). Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher kon- kreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011, E. 3, und 6B_315/2015 vom 7. September 2015, E. 1.2). Ungenauigkeiten, insbesondere in den Zeitangaben, sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015, E. 2.2 sowie 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017, E. 1.5.2. mit weiteren Hinwei- sen). 21.3 Fazit Indem die Anklageschrift lediglich die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathand- lung umschreibt, sich aber nicht zu den für die Erfüllung des Tatbestands notwen- digen Folgen der Tatausführung äussert, bzw. darüber auch kein Beweis geführt wurde, verletzte die Vorinstanz den Anklagegrundsatz. Das gegen den Beschuldig- ten geführte Verfahren wegen Störung des Eisenbahnverkehrs, evtl. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, angeblich begangen am 31. Mai 2014, ist einzustellen. Angesichts des geringen Aufwandes, der alleine auf die Einstellung entfällt, recht- fertigt sich dafür keine Kostenausscheidung. Dem Beschuldigten ist auch keine Entschädigung auszurichten (vgl. dazu Ziff. XII hiernach). 39 V. Zum Vorwurf der Sachbeschädigung 22. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Ziff. 5 der Anklageschrift vom 18. August 2015, pag. 521), am 31. Mai 2014, um ca. 19:03 Uhr, am Bahnhof H.____ (Orts- chaft), zum Nachteil der J.________ AG eine Sachbeschädigung begangen zu ha- ben, indem [er] am Bahnhof H.____ (Ortschaft) mit einer Gas-Luftdruckpistole auf den aus Bern kommen- den Richtung AB.____ (Ortschaft) durchfahrenden Zug _______ der J.________ [AG] schoss und dabei an vier Wagons insgesamt fünf Fensterscheiben beschädigte (Einschusslöcher in der äusseren Schicht der Doppelverglasung mit einem Durchmesser von ca. 2-3 mm) und so einen Sachschaden in der Höhe von insgesamt CHF 9'259.70 verursachte. 23. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung schuldig. Sie begründete ihren Schuldspruch im Wesentlichen mit den Argumenten die zum Schuldspruch wegen Art. 238 StGB geführt hatten (Ziff. IV.18 hiervor). 24. Argumente der Parteien Auch für die von den Parteien zu diesem Vorwurf vorgebrachten Argumenten kann auf das unter Ziff. IV.19 Gesagte verwiesen werden. 25. Erwägungen der Kammer 25.1 Beweiswürdigung In Ziff. IV.20.3 f. wurden die massgebenden, den Vorwurf betreffenden Beweismit- tel aufgelistet. Die Kammer hat des Weiteren dargelegt (insb. Ziff. IV.20.4), weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschuldigte Urheber der Sachbeschädigungen an den vier Waggons der J.________ AG ist. Darauf kann verwiesen werden. Zur Höhe des von der J.________ AG geltend gemachten Schadens hat sich der Beschuldigte nicht geäussert. Dieser wird von der J.________ AG auf pag. 126 in einzelnen Posten begründet. Darauf ist abzustellen. 25.2 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz ist auf die massgebenden theoretischen Grundlagen eingegangen und hat den Sachverhalt zutreffend subsumiert. Auf ihre zutreffenden Erwägungen ist zu verweisen (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1164 f.). 26. Fazit Indem der Beschuldigte mit einer Gas-Druckluft-Pistole Metallkügelchen auf den vorbeifahrenden Schnellzug Bern - AB.____ (Ortschaft) schoss und dabei an vier verschiedenen Wagen fünf Scheiben beschädigte und der J.________ AG so einen Schaden von insgesamt CHF 9‘259.70 verursachte, erfüllte er den Tatbestand der Sachbeschädigung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Er ist entsprechend der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. 40 VI. Zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 27. Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vor (Ziff. I.3 der Anklageschrift, pag. 521): begangen am 21. Juni 2014, um ca. 02:30 Uhr, in V.________, Spital V._____ (Ortschaft), zum Nach- teil von U.________, indem der Beschuldigte im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung im Spital V._____ (Ortschaft), nachdem er auf dem Rücken am Boden liegend eine Spritze erhalten hatte, mit seinem linken Fuss mit einer Kickbewegung gegen den linken Oberschenkel des Kantonspolizisten U.________ trat, als dieser versuchte, ihm die Gründe für den soeben durch die Ärztin verfügten für- sorgerischen Unterbringung zu erklären. 28. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie stützte ihren Schuldspruch im Wesentlichen auf die aus ihrer Sicht glaubhaften Aussagen des Polizisten U.________. Die Aussagen des Beschuldigten hielt sie dagegen als un- glaubhaft (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1149 f.). 29. Argumente der Parteien 29.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt B.________ zusam- mengefasst aus, es sei nicht bestritten, dass es beim besagten Vorfall zu einer Berührung zwischen dem Bein des Beschuldigten und dem Oberschenkel des Poli- zisten U.________ gekommen sei. Nicht bestritten sei sodann, dass das dem Be- schuldigten verabreichte Medikament zu unkontrollierten Muskelkontraktionen führen könne. Alle beteiligten Polizisten seien sich bei ihren Aussagen insoweit einig gewesen, als der Beschuldigte den Polizisten U.________ für seine Einweisung nach M._____ (Ortschaft) verantwortlich gemacht und der Tritt eine Folge der daraus gegen diesen entwickelten Abneigung gewesen sei. Nicht einig seien sie sich da- gegen bezüglich der Frage gewesen, wo und wann dem Beschuldigten die Injekti- on verabreicht worden sei. Daraus könne abgeleitet werden, dass es sich um eine chaotische Situation gehandelt habe, was nicht verwunderlich sei, da dem Be- schuldigten gerade eröffnet worden sei, dass er fürsorgerisch untergebracht werde. Berücksichtige man den beim Beschuldigten bereits bestehenden Erregungszu- stand, sei nachvollziehbar, dass die Injektion des Medikaments zu einer unkontrol- lierten Streckbewegung des Beins geführt habe. Dies sei aber nicht die Absicht des Beschuldigten gewesen. Ihm könne daher in rechtlicher Hinsicht weder Vorsatz noch Eventualvorsatz unterstellt werden. 29.2 Demgegenüber führte Staatsanwalt X.________ aus, zunächst könne den anwe- senden Polizeibeamten zugemutet werden, zwischen einem absichtlichen Tritt und einer unkontrollierten Reaktion auf ein Medikament zu unterscheiden. Gleichzeitig würden auch die übrigen Begleitumstände auf einen absichtlichen Fusstritt hindeu- ten: Während sich der Beschuldigte anfänglich ruhig und kooperativ verhalten ha- be, habe sich sein Gemütszustand stetig verschlechtert, als er realisiert habe, dass 41 er tatsächlich eingewiesen werde. Da der Polizeibeamte U.________ bei der gan- zen Aktion führend gewesen sei, hätten sich die Aggressionen (gemäss den Aus- sagen aller beteiligten Polizisten) in erster Linie gegen den Polizisten U.________ gerichtet. Es erscheine daher nicht zufällig, dass der Tritt gegen diesen gerichtet gewesen sei. 30. Beweiswürdigung durch die Kammer 30.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse sind in weiten Teilen unbestritten. Dies betrifft zunächst die von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasste Vorge- schichte (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1146 f.). Im Einzel- nen ist nicht bestritten, dass die Polizei in der besagten Nacht zum Domizil des Be- schuldigten ausrücken musste und diesem in der Folge half, in seine Wohnung zu gelangen. Aufgrund der dort vorgefundenen Situation wurde der Beschuldigte zur Abklärung einer fürsorgerischen Unterbringung (nachfolgend FU) ins Spital V._____ (Ortschaft) gebracht. Nachdem dort die fürsorgerische Unterbringung ver- fügt worden war, weigerte sich der Beschuldigte, den Transport freiwillig anzutre- ten. Aufgrund seines Verhaltens wurde ihm eine Spritze mit dem Beruhigungsmittel Haldol (Haloperidol) in die Muskulatur des linken Oberschenkels injiziert. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Polizisten U.________ mit dem linken Fuss in dessen linken Oberschenkel trat. Gemäss dem Beschuldigten handelte es sich dabei aber nicht um einen absichtlichen Tritt, sondern um eine für ihn nicht kontrollierbare Streckbewegung des linken Beins, als Reaktion auf die zu- vor erfolgte Injektion. Ebenfalls bestritten ist, ob der Beschuldigte gegenüber dem Polizisten U.________ zusätzlich Drohungen aussprach. 30.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf ist zu verweisen (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1148 f.). 30.3 Beweiswürdigung Wie bereits die Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen zur Beweiswürdi- gung ergänzend zu verweisen ist (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1149), stellt auch die Kammer in erster Linie auf die ausführlichen und in kei- ner Weise übertreibenden Aussagen des Zeugen U.________ ab (vgl. insbesonde- re pag. 174 Z. 56 ff.). Dieser schilderte nachvollziehbar, wie der Beschuldigte an- fänglich noch Einsicht gezeigt habe und freiwillig mit ins Spital V._____ (Ortschaft) gekommen sei. Seine Stimmung habe sich in der Folge zunehmend verschlechtert und als ihm die fürsorgerische Unterbringung eröffnet worden sei, sei er ausfällig geworden. Zur Verabreichung einer Beruhigungsspritze habe sich der Beschuldigte freiwillig auf den Boden gelegt. Immer wieder habe er (der Beschuldigte) zu ihm (dem Zeugen U.________) gesagt, er könne es nicht glauben, was er mit ihm ma- che. Als er (der Zeuge U.________) mit dem Beschuldigten gesprochen habe, ha- be dieser kurz mit seinem linken Bein gegen seien linken Oberschenkel gekickt, 42 weil er wütend gewesen sei. Darauf habe er indessen nicht reagiert, weil es nicht schmerzhaft gewesen sei. Später habe ihm der Beschuldigte noch gesagt, es brin- ge nichts, was er da mache. Er komme bald wieder raus und dann werde es noch viel schlimmer; er werde sich eine Waffe kaufen und ihn erschiessen. Diese Aussagen fügen sich nicht nur nahtlos in die unbestrittene Vorgeschichte ein, sondern werden auch von den weiter anwesenden Polizeibeamten bestätigt (Be- richtsrapport von AD.________ vom 25. Juni 2014, pag. 158; Berichtsrapprot von AE.________ vom 26. Juni 2014, pag. 162; undatierter Wahrnehmungsrapport von Polizist AF.________, pag. 163; Berichtsrapport von AG.________, pag. 165 f.; Be- richtsrapport von AH.________ vom 14. August 2014, pag. 169). Alle Beamten schildern ein stetig aggressiver werdendes Verhalten des Beschuldigten, das sich zunächst in verbalen Verunglimpflichungen geäussert und schliesslich im Fusstritt und der Drohung gegen ihren Kollegen gegipfelt habe. Da der Beschuldigte in ers- ter Linie den Polizisten U.________ für seine Freiheitsbeschränkung verantwortlich gemacht hat, erscheint es auch nicht zufällig, dass es dieser war, gegen den sich seine Aggressionen schwergewichtig richteten. Eine unbeabsichtigte Streckbewe- gung des Beins erscheint vor diesem Hintergrund äusserst unwahrscheinlich. Zu keiner anderen Einschätzung gelangt die Kammer auch nach einer Berücksichti- gung medizinischen Unterlagen, welche der Beschuldigte zum Medikament «Hal- dol» einreichte (pag. 904 ff.). Zwar werden bei den «unerwünschten Wirkungen» «unwillkürliche Muskelkontraktionen» als gelegentlich auftretende Nebenwirkung aufgeführt (zwischen 0,1 und 1 Promille aller Fälle, pag. 907). Bei der vom Be- schuldigten ausgeführten Bewegung handelt es sich aber nicht um eine unwillkürli- che Muskelkontraktion, sondern um einen gezielten Kick gegen den seiner Mei- nung nach für die FU verantwortlichen Polizeibeamten. Eine unwillkürliche Muskel- kontraktion als unerwünschte Nebenwirkung wäre zudem kaum wenige Sekunden nach der Injektion zu erwarten. Die Behauptung des Beschuldigten, der Fusstritt sein eine unabsichtliche Folge der Medikation gewesen, stellt nach Ansicht der Kammer eine reine Schutzbehauptung dar; wie bereits die Vorinstanz, erachtet auch sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 30.4 Rechtliche Würdigung durch die Kammer 30.4.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tät- lich angreift. 30.4.2 Die zuständige Ärztin hatte den Beschuldigten im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung ins Psychiatriezentrum M._____ (Ortschaft) eingewiesen und die Polizisten hatten den Auftrag, den Beschuldigten dorthin zu transportieren. In die- sem Rahmen kickte der Beschuldigte Polizist U.________ an den linken Ober- schenkel. Darin liegt eine Tätlichkeit, die sich im Rahmen einer Amtshandlung der Polizei abspielte, womit der objektive Tatbestand nach Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. 43 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, welcher hier klarerweise zu bejahen ist, nachdem die Verursachung durch Muskelzucken ausgeschlossen werden kann. Ergänzend sei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 41 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1161 f.) verwiesen. Der Beschuldigte ist wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. VII. Zum Vorwurf des mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Berech- tigung 31. Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 18. August 2015 (Ziff. 9, pag. 523) wird dem Beschuldig- ten weiter das mehrfache führen eines Personenwagens ohne Berechtigung vor- geworfen. Im Einzelnen: - am 22. Juni 2014, bzw. evtl. am 23. Juni 2014, auf der Strecke vom Psychiatriezentrum M.________, nach G.________, indem der Beschuldigte auf der vorgenannten Strecke (ca. 40 km) den Personenwagen Toyota ________, von P.________, trotz entzogenem Führerausweis führte; - am 25. Juli 2014, nachmittags, auf der Strecke von N.________, nach G.________, indem der Beschuldigte auf der vorgenannten Strecke (ca. 63 km) den Personenwagen Toyota ________, von P.________, trotz entzogenem Führerausweis führte. 32. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten auch in diesen beiden Anklagepunkten schuldig. Sie stützte sich dabei auf die klaren, den Beschuldigten belastenden Aus- sagen von P.________ und den SMS-Verkehr zwischen dieser und dem Beschul- digten (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1154 f.). 33. Argumente der Parteien 33.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt B.________ für den Be- schuldigten aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aus- sagen des Beschuldigten den vorhandenen Textnachrichten widersprechen wür- den. Diesen Nachrichten liesse sich nur entnehmen, dass das Auto beim Beschul- digten gewesen sei und dieser beabsichtigt habe, es zurückzubringen. Dafür habe er sich mit AI.________ verabreden wollen, welcher das Auto für ihn gelenkt hätte, was dann aber nicht zu Stande gekommen sei. Gleichzeitig ergebe sich aus der SMS, dass der Beschuldigte nicht im Besitze des Schlüssels gewesen sei, sondern dieser sich bei P.________ befunden habe und sie damit die eigentliche Benützerin des Fahrzeugs gewesen sei. Es wäre sodann nicht einzusehen, weshalb der Vater von P.________ dieser ein Auto schenken sollte, wenn sie es in der Folge nicht auch benützen könnte. Angesichts der von P.________ gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwür- fe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, könne das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und P.________ als kompliziert bezeichnet werden, weshalb 44 nicht ohne Weiteres auf ihre Aussagen abgestellt werden könne. Insgesamt sei von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen, wonach er sich verpflichtet gefühlt habe, für die Rückführung zu sorgen, sich aber gleichzei- tig an seine Auflagen habe halten wollen. Eine Fahrt könne ihm nicht nachgewie- sen werden. Er sei entsprechend freizusprechen. 33.2 Für die Generalstaatsanwaltschaft führte Staatsanwalt X.________ aus, neben den glaubhaften Aussagen von P.________ würde auch der Umstand, dass das besag- te Auto während längerer Zeit vor dem Domizil des Beschuldigten gestanden habe, für ihre Version sprechen. Der Beschuldigte habe in einer Textnachricht denn auch – entgegen seiner nachträglichen Aussagen – selber bestätigt, dass er das Auto zurück nach M._____ (Ortschaft) lenken werde. Anders als der Beschuldigte ausführe, spreche der Umstand, dass das Verfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung eingestellt worden sei, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von P.________. Grund für die Einstellung seien nämlich unter anderem deren zurückhaltende Aussagen gewesen. 34. Beweiswürdigung durch die Kammer 34.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschuldigte im massgebenden Zeitraum nicht über einen Führerschein verfügte und dass das in Frage stehende Fahrzeug längere Zeit vor seinem Domizil stand. Bestritten ist dagegen, dass es vom Be- schuldigten auch gelenkt wurde. 34.2 Beweismittel und Würdigung Für die korrekte Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel ist vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Es sind dies in objektiver Hinsicht der Anzeigerapport vom 18. September 2014 (pag. 252 ff.), der ADMAS-Auszug vom 27. April 2017 (pag. 333 ff.) und der SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und P.________; in subjektiver Hinsicht sind es die Aussagen von P.________ ei- nerseits und jene des Beschuldigten andererseits (S. 33 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1153 f.). P.________ führte in ihren Einvernahmen zusammengefasst aus, sie könne nicht Auto fahren, und es sei stets der Beschuldigte gewesen, der das Auto gelenkt ha- be, wenn sie zusammen unterwegs gewesen seien. In Übereinstimmung mit diesen Aussagen steht der vorhandene Nachrichtenverlauf zwischen P.________ und dem Beschuldigten. Darin fordert P.________ den Beschuldigten auf, das Auto zurückzubringen, ansonsten sie es als gestohlen melden müsse. Wie die Vorin- stanz – auf deren Beweiswürdigung ergänzend zu verweisen ist (S. 34 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 34 f.). – zutreffend ausführt, wäre eine solche Aufforderung nicht zu erwarten gewesen, wenn P.________ davon ausgegangen wäre, der Beschuldigte sei nicht in der Lage, ein Fahrzeug zu lenken. Auch der Be- schuldigte selber schien von der Anfrage nicht weiter überrascht, sondern wies P.________ an, ihm den Schlüssel per Post zukommen zu lassen. Die vom Be- schuldigten nachgeschobene Erklärung, er habe den Transport unter Beizug eines Kollegen organisieren wollen, erscheint vor diesem Hintergrund als reine Schutz- 45 behauptung. Gleiches kann auch für die Aussage des Beschuldigten vor der Polizei gesagt werden, als er ausführte, die in Frage stehenden Strecken immer mit dem Zug zurückgelegt zu haben (pag. 267 Z. 274). Gleichentags bei der Staatsanwalt- schaft gab er denn auch bereits an, sehr wohl mit dem Auto von P.________ un- terwegs gewesen zu sein, dies aber stets auf dem Beifahrersitz (pag. 269 f.). Im Ergebnis beschränkte sich der Beschuldigte auch mit Blick auf diesen Vorwurf darauf, pauschal jegliches strafbare Verhalten von sich zu weisen, was wenig glaubhaft wirkt. Wie bereits die Vorinstanz erachtet darum auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 35. Rechtliche Würdigung Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft (Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezem- ber 1958 [SVG; SR 741.0]). Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis wegen Drogenkonsums und Vereite- lung einer Blutprobe am 15. Juni 2012 provisorisch für ein Jahr und am 8. Mai 2013 auf unbestimmte Zeit entzogen (pag. 335). Dies wusste der Beschuldigte unbestrit- tenermassen. Dennoch fuhr er zweimal mit dem Personenwagen von P.________ Strecken von 40 bzw. 63 km. Der Tatbestand ist objektiv und subjektiv erfüllt. 36. Fazit Der Beschuldigte ist des Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen. VIII. Zum Vorwurf Widerhandlung gegen das Waffengesetz 37. Anklage und Urteil der Vorinstanz Soweit oberinstanzlich noch bestritten, wird dem Beschuldigten unter diesem Titel vorgeworfen, am 31. Mai 2014 am Bahnhof H.____ (Ortschaft) eine Gas- Luftdruckpistole [bzw. Gas-Druckluft-Pistole] mit sich getragen zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer entsprechenden Waffentragebewilligung gewesen sei (Ziff. I.10.1 der Anklageschrift vom 18. August 2015, pag. 523). Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Zugführers AA.________ erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte am 31. Mai 2014 mit einer Gas-Druckluftpistole auf den vorbeifahrenden Schnellzug Bern - AB.____ (Ortschaft) geschossen hatte und verurteilte ihn dafür u.a. wegen einer Widerhand- lung gegen das Waffengesetz. 38. Argumente der Parteien 38.1 Mit Blick auf diesen Vorwurf verwies Rechtsanwalt B.________ im Wesentlichen auf die Ausführungen zu den übrigen Vorfällen am Bahnhof H.____ (Ortschaft). Er betonte, dem Beschuldigten könne nichts angelastet werden, was nicht auch be- wiesen werden könne. Es sei weder erstellt, dass der Beschuldigte eine Waffe bei 46 sich gehabt, noch dass er auf den Zug geschossen habe. Er sei darum auch von diesem Vorwurf freizusprechen. 38.2 Auch Staatsanwalt X.________ verwies für die Generalstaatsanwaltschaft vorab auf seine bisherigen Ausführungen zu den Geschehnissen am Bahnhof H.____ (Ortschaft). Ergänzend wies er darauf hin, aus dem entstandenen Schaden könne in Bezug auf die Waffe abgeleitet werden, dass diese eine Austrittsenergie von mehr als den gesetzlich zulässigen 7.5 Joule aufgewiesen habe und darum unter das Waffengesetz falle. Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn man berück- sichtige, dass die vom Beschuldigten verwendete Waffe ohne Weiteres mit einer echten Pistole hätte verwechselt werden können. 39. Beweiswürdigung Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Störung des Eisenbahnverkehrs ev. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, hat die Kammer dargelegt, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschuldigte am 31. Mai 2014 am Bahnhof H.____ (Ortschaft) auf dem Perron stand und mit einer Waffe auf den von Bern nach AB.____ (Ortschaft) fahrenden Schnellzug schoss, darauf ist vorab zu ver- weisen (Ziff. 20 hiervor). Ergänzend sei erwähnt, dass der Lokführer AA.________ die vom Beschuldigten verwendete Waffe äusserst detailliert beschrieb. So gab er an, es habe sich um eine schwarze Pistole gehandelt. Diese habe ausgesehen, wie jene des befragenden Polizisten (pag. 133 Z. 51). Es sei kein Colt gewesen (pag. 133 Z. 22). Der Zeuge AA.________ führte weiter aus, sein erster Gedanke sei gewesen, «der hat eine Pistole», und er brachte damit zum Ausdruck, dass er den Eindruck gehabt hatte, dass es sich dabei um eine echte Waffe handeln könn- te (pag. 133 Z. 54 f.). Der Beschuldigte verfügte nie über eine Waffentragbewilligung. Die Kammer erachtet es damit als erstellt, dass der Beschuldigte am 31. Mai 2014 am Bahnhof H.____ (Ortschaft) eine echt wirkende schwarze Pistole auf sich trug und diese auch verwendete, ohne dafür über eine Bewilligung zu verfügen. 40. Rechtliche Würdigung durch die Kammer Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruier- te Waffenbestandteile, Waffenzugehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbie- tet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, umbaut, trägt, in einen Schengen- Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet einbringt, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 [Waf- fengesetz; WG; SR 514.54]). Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Anforderungen an den Tatbe- stand zutreffend erörtert. Darauf ist zu verweisen (S. 48 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1168). Die vom Beschuldigten am 31. Mai 2014 auf sich getragene Waffe sah gemäss des massgebenden Aussagen des Zeugen AA.________ einer echten Waffe zum Ver- wechseln ähnlich. Der Umstand, dass damit jeweils die äussere Sicherheitsscheibe 47 eines Zugfensters durchschlagen wurde, lässt zudem auf eine hohe Mün- dungsenergie schliessen. Sie ist daher ohne Weiteres als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit f des Waffengesetzes zu qualifizieren (vgl. dazu auch die beim Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe eingeholte Auskunft vom 13. Mai 2015, pag. 282). Der Beschuldigte verfügte nicht über die notwendige Bewilligung. Der Straftatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist objektiv und subjektiv erfüllt und der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu spre- chen. 41. Zusammenfassung Ergänzend zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wird der Beschuldigte damit weiter wegen folgender Delikte (in der Reihenfolge ihrer Schwere) schuldig gesprochen: - Schwere Körperverletzung z.N. der Privatklägerin - Versuchte Nötigung z.N. I.________ - Sachbeschädigung z.N. J.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 9‘259.70 - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (zweimal über eine Strecke von 40 bzw. 63 km) - Widerhandlung gegen das WG (Tragen von Druckluftwaffe ohne Bewilligung) IX. Strafzumessung 42. Allgemeines 42.1 Vorbemerkung zum Anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach wel- chem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser weg- kommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskom- mentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch et al [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 2 StGB so- wie BGE 126 IV 5, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliess- lich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Vorliegend wirkt sich die Teilrevision weder auf die Art noch auf 48 die Höhe der auszufällenden Strafe aus. Da das neue Recht damit nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zur Tatbegehung geltende Recht, das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, anzu- wenden. 42.2 Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung, schwerstes Delikt, Systematik der Strafzumessung Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 50-52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1170-1172). Da die Kammer das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren wegen Störung des Eisenbahnverkehrs (bedroht mit einer Höchstfreiheitsstrafe bis zu 20 Jahren) einstellt, nimmt sie – wie bereits die Vorinstanz – die schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin als schwerstes Delikt zum Ausgangspunkt für ihre Strafzumessung. Die Vorinstanz legte in der Folge die Strafart aller einer Asperation zugänglichen Delikte zum Vornherein in abstrakter Weise fest, ohne die Strafart für jede Tat ein- zeln zu bestimmen. Richtigerweise muss in einem ersten Anlauf für jedes einzelne Delikt eine Strafe zugemessen werden, die verschuldensangemessen wäre, wenn der Täter für dieses Delikt alleine zu bestrafen wäre (BGE 138 IV 120 E. 5.2. mit Hinweisen; sog. konkrete Methode). Erst in einem zweiten Anlauf kann anhand der gewählten Strafarten bestimmt werden, für welche Delikte gleichartige Strafarten vorliegen und damit die Bildung einer Gesamtstrafe möglich ist und für welche nicht. Das schliesst nicht aus, zu diesem Zeitpunkt die Strafarten nochmals mittels einer Gesamtwürdigung zu überprüfen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 362). 42.3 Allgemeines zu den Täterkomponenten Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpre- tiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tat- mehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49 Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponen- ten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstra- fen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, er- scheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Ge- samtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier auswirken können (vgl. MATHYS, a.a.O., N 360; ebenso CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der 49 konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff.). In keinem Fall darf es zu einer Doppelberücksichtigung kommen. Da vorliegend bei keinem der Delikte spezielle Täterkomponente auszumachen sind, werden die Täterkomponenten erst nach der Bestimmung des Gesamtver- schuldens gewürdigt. 43. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (schwere Körperverletzung z.N. Privat- klägerin) 43.1 Tatkomponenten 43.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Dass die Privatklägerin einen bleibenden Nachteil erlitten hat, ist tatbestandsimma- nent und wirkt sich nicht zusätzlich erschwerend aus. Aufgrund der eingeschränk- ten Belastbarkeit der rechten Hand ist sie in ihrem alltäglichen Leben und auch im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit deutlich benachteiligt, zumal diese wohl primär bei einer körperlichen Arbeit wie Reinigungsarbeiten und Umzügen denkbar wäre. Es kommt dazu, dass die Schwäche der rechten Hand durch die linke Körperseite nicht hinreichend kompensiert werden kann, da die Privatklägerin auch an der lin- ken Schulter bleibende Schmerzen hat. Weiter ist auf die mehrmonatige Arbeitsun- fähigkeit der Privatklägerin hinzuweisen. Die Frage der Lebensgefährlichkeit der Verletzungen spielt eher eine untergeordnete Rolle, kommt es doch im Wesentli- chen darauf an, ob und wie sich die Nachteile weiterhin auswirken. Lebensgefahr kann, muss dazu aber nicht eine Rolle spielen. Da die Privatklägerin, wenn sie von einer Belastung der rechten Hand und der linken Schulter absieht, nicht andauern- de Schmerzen hat und sich normal bewegen kann, ist die Verletzungsintensität mit der Vorinstanz im unteren Drittel des Spektrums anzusiedeln. 43.1.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Die Vorinstanz hat diesbezüglich richtigerweise auf die mehrfachen Schläge hin- gewiesen, die der Beschuldigte der Privatklägerin verabreichte (S. 53 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1173). Dazwischen ergaben sich immer wie- der kurze Pausen, in denen sich die Privatklägerin wider erhob, bevor der Beschul- digte erneut auf sie einschlug. Dies wirkt sich erhöhend aus. 43.1.3 Beweggründe Der Beschuldigte begann die Auseinandersetzung mit der Privatklägerin ohne je- den ersichtlichen Grund, was sich erhöhend auswirkt. Den Ausführungen der Vor- instanz, wonach das «ungeplante und spontane», nicht zielgerichtete Vorgehen strafmindernd zu berücksichtigen sei, kann nicht zugestimmt werden: Sinnloses brutales Zuschlagen ohne jeden ersichtlichen Anlass kann nicht belohnt werden. Unbeachtlich sind beim schwersten Delikt zudem Ausführungen zu den Vorfällen am Bahnhof H.____ (Ortschaft) (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1173 f.). 50 43.1.4 Willensrichtung Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Beschuldigte sein Handeln bewusst auf eine schwere Verletzung der Privatklägerin ausrichtete. Dennoch hat er solche Verletzungen der Privatklägerin aufgrund seines Vorgehens bewusst in Kauf ge- nommen. Der Beschuldigte handelte mithin eventualvorsätzlich, was sich leicht mindernd auswirkt. 43.1.5 Einschätzung des Verschuldens Innerhalb des Strafrahmens von 180 Tagessätzen bis 10 Jahren Freiheitsstrafe (aArt. 122 StGB) ist das Verschulden nach diesen Ausführungen im leichten bis mittleren Bereich der gesamten beurteilten Fälle anzusiedeln, was einer hypotheti- schen Strafe in der Grössenordnung von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe ent- spricht. 43.1.6 Korrektur der Verschuldenseinschätzung: Schuldfähigkeit Bei der Zumessung des Verschuldens ist auch die eine allfällig verminderte Schuld- fähigkeit zu berücksichtigen. Als Verschuldensminderungsgrund ist sie ein Element des Tatverschuldens und bei der Einsatzstrafe und nicht erst bei der Gesamtstrafe (so die Vorinstanz; vgl. S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1177 f.) zu prüfen (Mathys, a.a.O., N 114 ff.). Massgebend für die Frage nach der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Zeit- punkt der schweren Körperverletzung ist die Einschätzung durch das Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) vom 11. Juli 2016. Dieses kommt zum Schluss, beim Beschuldigten sei von einer leicht eingeschränkten Steuerungs- fähigkeit auszugehen; dagegen bestünden keine Hinweise für eine wesentliche Einschränkung der Einsichtsfähigkeit. Insgesamt sei die Schuldfähigkeit in den re- levanten Zeitperioden leicht vermindert gewesen (pag. 630 f.). Mit Blick auf die vom Gutachter diagnostizierten Grundkrankheiten und dem Verhalten des Beschuldig- ten während der Tat kann dieser Einschätzung zusammen mit der Vorinstanz ge- folgt werden. Dies hat zur Folge, dass das Verschulden für dieses Delikt allein insgesamt noch als leicht einzuschätzen ist und sich im Bereich einer Strafe von zwei Jahren Frei- heitsstrafe bewegt. 43.2 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt Mit der Vorinstanz, allerdings bereits unter Berücksichtigung einer Strafminderung für die leicht verminderte Schuldfähigkeit, ist die Einsatzstrafe auf 24 Monate Frei- heitsstrafe festzulegen. 51 44. Strafe für weitere Delikte: Versuchte Nötigung 44.1 Tatkomponenten 44.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensent- schliessung und Willensbetätigung (BGE 106 IV 125 E. 2a). Indem der Beschuldig- te I.________ am Aussteigen hinderte, beschnitt er ihre Freiheitsrechte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt aber ein verhältnismässig leichter Eingriff vor. 44.1.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Das Blockieren des Ausgangs hätte zur Folge haben können, dass I.________ den Ausstieg verpasst und an der nächsten Station einen Zug in die Gegenrichtung hät- te abwarten müssen. Dies ist wäre für sie zwar lästig, nicht aber wirklich gefährlich gewesen. Die Verwerflichkeit des Handels bzw. die Art und Weise der Her- beiführung des Erfolgs wirken sich damit neutral aus. 44.1.3 Beweggründe Der Beschuldigte versperrte I.________ den Ausgang möglicherweise darum, weil sie zuvor sein Angebot, mit ihm etwas Trinken zu gehen, abgelehnt hatte. Dieser Beweggrund rechtfertigt ebenfalls keine Erhöhung des dem Beschuldigten anzulas- tenden Verschuldens, sondern ist neutral zu gewichten. 44.1.4 Willensrichtung Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Dies ist dem Tatbestand imma- nent und wirkt sich neutral aus. 44.1.5 Einschätzung des Verschuldens Insgesamt geht die Kammer von einem leichten Verschulden aus, das eine Strafe von rund 30 Strafeinheiten rechtfertigen würde. 44.1.6 Korrektur der Verschuldenseinschätzung: Versuch und verminderte Schuldfähigkeit Da es I.________ schliesslich doch noch gelang, den Zug an der von ihr ge- wünschten Haltestelle zu verlassen, blieb die Nötigung im Versuchsstadium ste- cken. Dies rechtfertigt eine Reduktion um die Hälfte auf rund 15 Strafeinheiten. Weiter hat die leicht verminderte Schuldfähigkeit auch bei diesem Delikt einzuflies- sen, so dass das Verschulden insgesamt als sehr leicht einzustufen ist. 44.2 Strafe für dieses zusätzliche Delikt, wenn es alleine beurteilt würde Insgesamt erachtet die Kammer eine Strafe von 10 Strafeinheiten dem Verschul- den des Beschuldigten angemessen. 52 45. Strafe für weitere Delikte: Sachbeschädigung 45.1 Tatkomponenten 45.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Bei der Bewertung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist von der Höhe des konkret verursachten Schadens auszugehen. Dieser beträgt vorlie- gend CHF 9‘259.70 und kommt damit nur knapp unter der Grenze zum hohen Sachschaden nach Art. 144 Abs. 3 StGB zu liegen (CHF 10‘000.00; vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 mit diversen Hinweisen), bei deren Überschreitung ein Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gilt. Dies wirkt sich innerhalb des Strafrahmens für die einfache Sachbeschädigung erhöhend auf das Verschulden aus. 45.1.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Der Beschuldigte handelte ohne klares Motiv, offensichtlich in reiner Zerstörungs- absicht, was sich auch in der Vielzahl von (insgesamt fünf) Schüssen auf den Zug zeigt. Auch dies wirkt sich erhöhend aus. 45.1.3 Beweggründe Die Bewegungsgründe des Beschuldigten sind für die Kammer nicht ersichtlich; es liegt indessen nahe, dass er nach der wenig erfreulichen Interaktion mit der Zeugin I.________ nach wie vor aufgebracht war und seinen Frust am vorbeifahrenden Zug ausliess. Dies wirkt sich neutral aus. 45.1.4 Willensrichtung Auch der direkte Vorsatz des Beschuldigten wirkt sich neutral aus. 45.1.5 Einschätzung des Verschuldens und Einordnung im Strafrahmen Nach den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterin- nen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS- Richtlinien) ist ein Täter, der den Lack an einem fremden Auto zerkratzt und dabei einen Sachschaden von CHF 300.00 verursacht, mit 15 Strafeinheiten zu bestra- fen. Der vorliegend zu beurteilende Fall ist wesentlich gravierender. So ist nicht nur der Sachschaden um ein Vielfaches höher, sondern auch das zur Verursachung des Schadens verwendete Mittel weniger kontrollierbar. Das Verschulden ist nach Ansicht der Kammer mittelmässig zu veranschlagen und würde eine Strafe in der Grössenordnung von ca. 160 Strafeinheiten rechtfertigen. 45.1.6 Korrektur der Verschuldenseinschätzung: Schuldfähigkeit Es ist aufgrund leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auf «leicht bis mit- telmässig» zu korrigieren. 45.2 Strafe für dieses zusätzliche Delikt Nach Ansicht der Kammer wäre dieses Delikt, wenn es alleine beurteilt würde, mit einer Strafe von ca. 120 Strafeinheiten zu bestrafen; der Korrektur für die vermin- derte Schuldfähigkeit wurde dabei bereits Rechnung getragen. 53 46. Strafe für weitere Delikte: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 46.1 Tatkomponenten 46.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Art. 285 f. StGB bezwecken den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Straf- recht, 4. Aufl. 2018, N 2 Vor Art. 285 StGB). Der vom Fusstritt getroffene Polizist U.________ schilderte den Vorfall als Zeuge wenig dramatisch. So habe man dem Zwischenfall kein grosses Gewicht beigemessen und der Fusstritt habe auch nicht geschmerzt. Weiter konnte der Transport des Beschuldigten in der Folge ohne grössere Verzögerungen durchgeführt werden. Dies wirkt sich insgesamt leicht mindernd auf das Verschulden aus. 46.1.2 Verwerflichkeit des Handelns/ Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Der Beschuldigte trat dem neben ihm stehenden Polizisten vom Boden aus einmal an den Oberschenkel. Da dieser zuvor mit dem Beschuldigten offenbar gut und sachlich hatte kommunizieren können, kam der Tritt überraschend. Er war aber nicht von besonderer Heftigkeit. Dies wirkt sich weder erhöhend aus, noch kann es mindernd berücksichtigt werden. 46.1.3 Beweggründe Nach übereinstimmenden Zeugenaussagen machte der Beschuldigte den Polizis- ten U.________ dafür verantwortlich, dass ihm eine Beruhigungsspritze verabreicht bzw. die fürsorgerische Unterbringung verfügt worden war. Mit dem Tritt wollte er sich dafür rächen. Dies wirkt sich neutral aus. 46.1.4 Willensrichtung Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was sich neutral auswirkt. 46.1.5 Einschätzung des Verschuldens und Korrektur wegen verminderter Schuldfähigkeit Nach den VBRS-Richtlinien wird ein Täter, der sich gewaltsam seiner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen, mit 20 Strafeinheiten bestraft. Dieser Sachverhalt erscheint der Kammer vergleichbar und die dafür vorgesehene Strafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Insgesamt muss das Verschulden als leicht bezeich- net und aufgrund der beim Beschuldigten diagnostizierten leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit um fünf Strafeinheiten reduziert werden. 46.2 Strafe für dieses zusätzliche Delikt Wie die Vorinstanz (allerdings bereits unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit) erachtet auch die Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen, wenn das Delikt alleine zu beurteilen wäre. 54 47. Strafe für weitere Delikte: Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis 47.1 Tatkomponenten 47.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte fuhr mit dem Fahrzeug von P.________ am 22. Juni 2014 von M._____ (Ortschaft) nach G._____ (Ortschaft) (40 km). Der Führerausweis war ihm bereits seit Juni 2012 auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Der Beschuldigte schuf dadurch auf einer mittellangen Strecke eine nicht unerhebliche Gefahr für sich selber, P.________ und die übrigen Verkehrsteilnehmer. 47.1.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Ob es auf der Fahrt zu konkreten Problemen oder Gefährdungssituationen kam und in welchem Zustand der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt war, ist nicht bekannt. Die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs sind damit neutral zu werten. 47.1.3 Beweggründe und Willensrichtung Es ist unklar, was den Beschuldigten dazu bewegt hatte, das Auto von P.________ zu lenken. Dies, wie auch der dem Tatbestand immanente direkte Vorsatz des Be- schuldigten, wirken sich neutral aus. 47.1.4 Einschätzung des Verschuldens mit Korrektur für die verminderte Schuldfähigkeit Für die Einschätzung des Verschuldens ist schwergewichtig auf die Länge der ge- fahrenen Strecke abzustellen. Angesichts der vom Beschuldigten zurückgelegten mittellangen Strecke ist auf ein mittelschweres Verschulden zu schliessen. Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Fahrt ohne Führerausweis eine Strafe ab 18 Stra- feinheiten vor (S. 10 der Richtlinien). Die vorgesehene Mindeststrafe dürfte indes- sen nur für Kürzestfahrten gerechtfertigt sein und ist mit zunehmender Distanz an- gemessen zu erhöhen. Anders als der Vorinstanz, die für beide Fahrten zusammen die Mindeststrafe von 18 Strafeinheiten ausfällte (S. 56 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung), erscheinen der Kammer im zu beurteilenden Fall – unter Berück- sichtigung der verminderten Steuerungsfähigkeit – 30 Strafeinheiten angemessen. 47.2 Strafe für dieses zusätzliche Delikt Für sich alleine beurteilt, wäre für die Fahrt von M._____ (Ortschaft) nach G._____ (Ortschaft) eine Strafe von 30 Strafeinheiten ausfällen. 47.3 Strafe für die zweite analoge Widerhandlung gegen das SVG vom 25. Juli 2014 Am 25. Juli 2014 fuhr der Beschuldigte von N._____ (Ortschaft) nach G._____ (Ortschaft) und legte so eine Strecke von 63 km zurück. Für die Strafzumessungs- faktoren kann auf das für die erste Widerhandlung Gesagte verwiesen werden. Da die zurückgelegte Strecke um 50% länger ist, rechtfertigt sich eine leichte Er- höhung, so dass für die zweite Widerhandlung für sich eine Strafe von 35 Strafein- heiten auszufällen wäre. 55 48. Strafe für weitere Delikte: Widerhandlung gegen das Waffengesetz 48.1 Tatkomponenten 48.1.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte führte am 31. Mai 2014 eine Druckluft-Waffe in geladenem Zu- stand mit sich. Dies wirkt sich gegenüber anderen, gefährlicheren Schusswaffen deutlich mindernd aus. Das Mitführen im Rucksack ist dabei neutral zu werten. 48.1.2 Subjektive Tatkomponenten Es ist unklar, weshalb der Beschuldigte am besagten Tag mit einer Druckluft-Waffe unterwegs war. Er bestritt dies bis zum Schluss. Der Beschuldigte handelte mit di- rektem Vorsatz. All dies wirkt sich neutral aus. 48.1.3 Einschätzung des Verschuldens inkl. Korrektur für verminderte Schuldfähigkeit Angesichts der ansonsten vorstellbaren Fallkonstellationen ist das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht zu bezeichnen. Die VBRS-Richtlinien sehen für das Mittragen einer geladenen Waffe in einem Durchschnittsfall 45 Strafeinheiten vor. Aufgrund der Art der mitgetragenen Waffe und der leicht verminderten Schuld- fähigkeit erachtet die Kammer für den zu beurteilenden Fall eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. 48.2 Strafe für dieses zusätzliche Delikt Die Vorinstanz fasste die beiden Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu- sammen und sprach dafür eine Strafe von insgesamt 15 Strafeinheiten aus. Sie schien sich dabei fälschlicherweise an der in den VBRS-Richtlinien für das Tragen von Soft-Air-Waffen vorgesehenen Strafe zu orientieren. Weiter besteht nach An- sicht der Kammer auch kein derart enger Zusammenhang zwischen den beiden Vorfällen, dass diese ohne Weiteres zusammengefasst werden könnten. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für das Tragen der Druckluft-Waffe am 31. Mai 2014 eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen, wenn das Delikt alleine zu beurteilen wäre. 48.3 Zusätzliches Mitttragen vom 7. Oktober 2014 Für die Bemessung der Strafe für das Mittragen am 7. Oktober 2014 kann vollum- fänglich auf das soeben (Ziff. IX.48.1 f.) Ausgeführte verwiesen werden. Auch für diesen Vorfall sind damit erneut 20 Strafeinheiten zu veranschlagen. 49. Strafe für weitere Delikte: Hausfriedensbruch 49.1 Tatkomponenten 49.1.1 Objektive Tatkomponente Der Beschuldigte betrat ein grundsätzlich öffentlich zugängliches Warenhaus, ob- wohl ihm der Zutritt aufgrund eines Hausverbotes untersagt war und verletzte damit das Hausrecht der K.________ Genossenschaft. Das Handeln des Beschuldigten 56 erschöpfte sich in einem blossen Betreten des Warenhauses, was sich neutral auswirkt. 49.1.2 Subjektive Tatkomponenten Über die Beweggründe des Beschuldigten ist nichts bekannt. Er wusste um das bestehende Hausverbot der K.________ Genossenschaft und handelte damit di- rektvorsätzlich. Dies ist dem Tatbestand immanent und damit neutral zu werten. 49.2 Einschätzung des Verschuldens inkl. Korrektur verminderte Schuldfähigkeit Unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit erachtet die Kammer das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht. Die in den VBRS-Richtlinien für die Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots (S. 49 der Richtlinien) vorge- sehenen 15 Strafeinheiten erscheinen angemessen. 49.3 Strafe für dieses zusätzliche Delikt Für den Hausfriedensbruch am 19. November 2014 wären für sich genommen 15 Strafeinheiten auszusprechen. Dies im Unterschied zur Vorinstanz, welche den Beschuldigten zwar wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilte, es in der Folge aber wohl versehentlich unterliess, dafür eine Strafe auszufällen. 49.4 Strafe für die beiden weiteren Hausfriedensbrüche am 22. November 2014 und am 10. April 2015 Die beiden weiteren Hausfriedensbrüche vom 22. November 2014 und 10. April 2015 sind grundsätzlich analog zu beurteilen und es kann auf das hiervor Gesagte verwiesen werden (Ziff. IX.49.1 ff.). Erhöhend wirkt sich einzig aus, dass der Be- schuldigte bei seinen Besuchen jeweils ertappt und verwarnt und damit zusätzlich mündlich ermahnt wurde. Diese zusätzliche Ermahnung ist mit jeweils fünf zusätzli- chen Strafeinheiten zu gewichten, so dass für den zweiten Hausfriedensbruch 20, für den dritten 25 Strafeinheiten auszufällen sind. 50. Strafe für weitere Delikte: Hinderung einer Amtshandlung 50.1 Tatkomponenten 50.1.1 Objektive Tatkomponenten Wie bereits bei der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamten, geht es auch bei der Hinderung einer Amtshandlung um den Schutz der staatlichen Auto- rität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen (Ziff. IV.46.1.1 hiervor). Der Beschuldigte widersetzte sich nicht mit Gewalt, sondern begnügte sich damit, weg- zurennen. Der Beschuldigte konnte kurz darauf doch noch aufgegriffen werden. 50.1.2 Subjektive Tatkomponenten Indem der Beschuldigte sich über die Gleise entfernte, wollte er sich offensichtlich der Anhaltung entziehen und unter Umständen zusätzlich die für die Sachbeschä- digungen verwendete Gas-Druckluft-Pistole entsorgen. Dies und auch der direkte Vorsatz des Beschuldigten wirken sich indessen neutral aus. 57 50.2 Einschätzung des Verschuldens inkl. Korrektur für verminderte Schuldfähigkeit Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit erscheint die auch in den VBRS-Richtlinien vorgesehene und von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 10 Strafeinheiten dem insgesamt eher leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen. 50.3 Strafe für dieses zusätzliche Delikt, wenn es alleine beurteilt würde Für sich alleine wäre für die Hinderung einer Amtshandlung daher eine Strafe von 10 Strafeinheiten auszusprechen. Gestützt auf Art. 286 Abs. 1 StGB sind die Stra- feinheiten zwingend als Geldstrafe auszusprechen. 51. Wahl der Strafarten Während als Strafe für die schwere Körperverletzung (aufgrund ihrer Höhe) nur ei- ne Freiheitsstrafe in Frage kommt, ist die Hinderung einer Amtshandlung zwingend mit einer Geldstrafe zu ahnden. Für die übrigen Delikte kann grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden, da diese Tat- bestände beide Strafarten alternativ vorsehen. Dabei ist soweit möglich nach dem für den Beschuldigten günstigeren alten Recht eine Geldstrafe vorzuziehen, es sei denn, Gründe der Zweckmässigkeit der Sanktion würden eine andere Betrachtung gebieten. Dazu führte das Bundesgericht im Urteil 6B_523/2018 vom 28. August 2018 folgendes aus (E. 1.2.3.): Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sank- tion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sank- tionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betrof- fenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafen- bildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu be- gründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis). Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2009 mit neun Urteilen im Strafregister verzeichnet (pag. 1412 ff.). In sieben der Fälle wurde eine Geldstrafe, in einem Fall eine bedingte Freiheitsstrafe, in einem anderen gemeinnützige Arbeit angeordnet. Angesichts der Intensität, mit welcher der Beschuldigte auch in der neueren Vergangenheit delinquierte, schienen die verhängten Geldstrafen offensichtlich nicht geeignet, ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Dies scheint auch der Beschuldigte so verinnerlicht zu haben. So hat er hat sich verschiedentlich, z.B. gegenüber der Privatklägerin (pag. 62 Z. 89) und gegenüber L.________ (pag. 248 Z. 116 f.) dahingehend geäussert, sie sollten nur zur Polizei gehen, es passiere sowieso nichts. Eine Aussage, die bei L.________ berechtigterweise Ohnmacht und auch Angst auslöste. 58 In dieser Situation erachtet es die Kammer als angemessen, nebst der schweren Körperverletzung auch die übrigen Delikte mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren, welche dieser Strafart alternativ zur Geldstrafe zugänglich sind. Nur so kann dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit seiner Lage hinreichend vor Augen geführt werden. 52. Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten Neben der Geldstrafe von 10 Tagessätzen für die Hinderung einer Amtshandlung sind die Strafen für die übrigen Delikte mit einem Asperationsfaktor von 2/3 zur Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für die schwere Körperverletzung zu asperieren: Ausgefällt Asperiert Versuchte Nötigung 10 SE 6 Tage FS Sachbeschädigung 120 SE 80 Tage FS Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 15 SE 10 Tage FS Führen PW trotz entzogenem Führerausweis (2 Fälle) 65 SE 40 Tage FS Tragen einer Druckluftwaffe ohne Bewilligung (2 Fälle) 40 SE 25 Tage FS Hausfriedensbruch (3 Fälle) 60 SE 40 Tage FS Total 310 SE 201 Tage FS Die zu asperierenden 201 Tage Freiheitsstrafe sind mit (ab)gerundet sechs Monaten Freiheitsstrafe an die Einsatzstrafe von 24 Monaten anzurechnen. Daraus ergibt sich gestützt auf die Tatkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten. Daneben bleiben die 10 Tagessätze Geldstrafe. 53. Täterkomponenten 53.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann weitgehend auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 59 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1179 ff.). Hervorzuheben sind an dieser Stelle lediglich die insgesamt acht Vorstrafen bis zum heutigen Zeitpunkt. Diese fallen teilweise in den einschlägigen Bereich (einfache Körperverletzung, Widerhandlun- gen gegen das SVG) und wirken sich deutlich erhöhend aus. 53.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Obwohl der Beschuldigte seine Berufung anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung nachträglich teilweise zurückzog, zeigte er sich insgesamt wenig ein- sichtig und kooperativ und beschränkte sich im Wesentlichen darauf, das ihm vor- geworfene strafbare Verhalten pauschal zu bestreiten. Während des Verfahrens leistete er polizeilichen Aufgeboten für mündliche Einvernahmen verschiedentlich 59 keine Folge (vgl. dazu die polizeilichen Bemühungen, z.B. pag. 32, 38 und 235), beging aber nach Einleitung dieses Verfahrens weitere Delikte, die im Strafregister in zwei weiteren Einträgen wegen Diebstahls, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Konsum von Betäubungsmitteln (begangen am 9. September 2017) sowie fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (begangen am 21. März 2018) Nie- derschlag fanden (pag. 1412 ff.). Auch dies wirkt sich erhöhend aus. 53.3 Strafempfindlichkeit Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldig- ten. Eine solche wird von ihm denn auch nicht behauptet. 53.4 Fazit: Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Die gestützt auf die Tatkomponente auf 30 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe wird nach den vorstehenden Überlegungen zu den Täterkomponenten um insgesamt sechs Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Die verhängte Geldstrafe von 10 Tagessätzen bleibt unverändert. 54. Zur Frage der retrospektiven Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht nach Art. 49 Abs.1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf je- doch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte er- höhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Taten, die der Beschuldigte in den Jahren 2014 und 2015 beging, mithin bevor er - am 22. Dezember 2017 wegen Diebstahls, Fahrens mit motorlosem Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Konsum von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.00 und - am 24. Juli 2018 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und we- gen unberechtigten Verwendens eines Motorfahrrades zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.00 und zu eine Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde. Für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzu- stellen (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Das Gericht muss sich somit in einem ersten Schritt fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfah- 60 ren begangen wurde. Nur wenn es dies bejaht, hat es eine Zusatzstrafe auszu- sprechen; ansonsten ist das neue Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Diese Frage ist vorliegend zu verneinen. So datiert das erstinstanzliche Urteil vom 9. März 2017 und somit vor den neuen Strafbefehlen vom 22. Dezember 2017 bzw. 24. Juli 2018. Es ist folglich keine Zusatzstrafe auszufällen. 55. Lange Verfahrensdauer Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bun- desverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkre- ten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Be- schuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Re- geln (Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 mit Hin- weisen). Vorliegend verging zwischen dem erstinstanzlichen Urteil (9. März 2017, pag. 1104 ff.) und der Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung (15. März 2018, pag. 1121) mehr als ein Jahr. Zwar kann der Umfang des Verfahrens aufgrund der zahlreichen Delikte, der Zivilklagen und der zu beurteilenden Massnahme als über- durchschnittlich bezeichnet werden; es handelt sich dabei aber nicht um Umstände, die eine derartige Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehenen Fristen rechtfertigten könnten. Die Kammer erachtet das Beschleunigungsgebot als ver- letzt. Angesichts der substantiell längeren Zeitperiode, welche die Vorinstanz für die die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung in Anspruch nahm, er- scheint der Kammer eine Reduktion der Strafe um vier Monate gerechtfertigt. 56. Fazit: Konkret auszusprechende Strafe Insgesamt gelangt die Kammer nach ihrer Strafzumessung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius sind indessen die von der Vorinstanz ausgesprochene Ge- samtfreiheitsstrafe von 28 Monaten sowie die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu bestätigen. 57. Zur Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs und zur Tagessatzhöhe 57.1 Vollzugsform Die Freiheitsstrafe von 28 Monaten fällt in einen Bereich, in dem grundsätzlich ein teilbedingter Strafvollzug möglich wäre. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, weshalb dies vorliegend ausser Betracht fällt (S. 62 f der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1182 f.) darauf ist vorab zu verweisen. 61 Hervorzuheben ist zum einen, dass über den Beschuldigten ein Gutachten erstellt wurde, welches sich zur Rückfallgefahr äussert und die Legalprognose als ungüns- tig bezeichnet (pag. 640). Zum andern müsste aufgrund der Verurteilung des Be- schuldigten vom 11. Mai 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und der am 7. März 2014, also vor Ablauf von fünf Jahren, begangenen schweren Körperverletzung mit Blick auf aArt. 42 Abs. 2 StGB eine besonders günstige Pro- gnose vorliegen. Dies ist mit Blick auf die Vorstrafen und das Verhalten des Be- schuldigten während dem Strafverfahren nicht der Fall. Die Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist deshalb unbedingt auszusprechen. Gleiches gilt für die 10 Tagessätze Geldstrafe. 57.2 Tagessatz Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten wurde oberinstanzlich ein Leumundsbericht eingeholt (pag. 1325 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten eine monatliche IV-Rente von CHF 1‘600.00 ausgerichtet wird (pag. 1332). Unter Berücksichtigung des Zuschlags für die Miete von CHF 1‘100.00 stehen dem Beschuldigten nach eigenen Angaben CHF 2‘700.00 zur Verfügung (pag. 1433 Z. 4-6). Zusätzlich richtet die IV einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 direkt an den bei der Mutter wohnhaften Sohn des Beschuldigten aus (pag. 1433 Z. 25; pag. 1333). Die finanziellen Verhältnisse haben sich damit seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich verändert und der Ta- gessatz ist mit der Vorinstanz (S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1183) auf CHF 30.00 festzusetzen. X. Massnahme 58. Allgemeines Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Be- handlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Wei- se abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern am- bulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen einer ambulanten Massnahme erfüllt sind, ist diese in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 StGB zwingend anzuordnen (Urteil 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 6.2). Dabei kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnah- me aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Der Strafaufschub ist nach der Praxis des Bundesgerichts nur dann anzu- ordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. 62 Es führte in diesem Zusammenhang aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E.1.3.2.): Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkun- gen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Thera- piebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straf- taten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Der Auf- schub ist die Ausnahme und muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteile 6B_95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3 und 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2; je mit Hinweisen). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären oder einer ambulanten Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen nach Art. 59 und Art. 63 StGB sowie deren allfälligen Aufschub auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 163; 116 IV 101 E. 1b). Es würdigt das Gutachten grundsätzlich frei, darf in Fachfragen aber nicht oh- ne triftige Gründe von diesem abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 136 II 539 E. 3.2). Schliesslich setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr ver- bundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahr- scheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 3 StGB). 59. Zur Anordnung einer Massnahme im vorliegenden Fall Das über den Beschuldigten erstellte Gutachten vom 11. Juli 2016 mit Ergänzung vom 4. Oktober 2016 wie auch das Ergänzungsgutachten vom 12. Oktober 2018 stellen beim Beschuldigten die Diagnose einer schizophrenen Grunderkrankung gemäss ICD-10 F20 (am ehesten einer Schizophrenia simplex, ICD-10 F20.6), ei- ner Suchterkrankung mit weiterbestehendem gelegentlichem schädlichen Ge- brauch von Drogen (Amphetamine, Kokain und Cannabis; ICD-10 F12.1/F14.1/ F15.1) und einer deliktrelevanten Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1, mit aktuellen dissozialen und paranoiden Anteilen; vgl. dazu S. 78 des Gutachtens vom 11. Juli 2016 [pag. 639 f.] bzw. S. 24 des Ergänzungsgutachtens vom 12. Oktober 2018 [pag. 1369]). Das Gutachten hält den Beschuldigten für massnahmebedürftig. Es bestehe eine moderate bis erhebliche Rückfallgefahr für Delikte wie die hier zu beurteilenden (S. 79 des Gutachtens vom 11. Juli 2016, pag. 640). Mit adäquater Behandlung könne dieser Gefahr entgegengesteuert werden (S. 80 des Gutachtens vom 11. Ju- li 2016, pag. 641). Eine solche Behandlung sei möglich und der Beschuldigte sei nicht abgeneigt, sich bei Dr. AJ.________ weiterhin betreuen zu lassen. Der Gut- achter empfiehlt eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB. Eine stationäre Massnahme sei nicht zwingend notwendig (S. 81 des Gutachtens vom 11. Juli 2016, pag. 642). Die Empfehlungen wurden im Ergänzungsgutachten aufrechter- halten (S. 27 des Ergänzungsgutachtens vom 12. Oktober 2018, pag. 1372). Der Gutachter konkretisierte, durch den verringerten Alkoholkonsum des Beschuldigten habe sich zwar dessen Impulsivität verringert, die relevanten Störungsbereiche 63 würden aber nach wie vor bestehen. Es gebe diesbezüglich Interventionsmöglich- keiten. Da die Störungsbereiche chronifiziert seien, müsse eine Behandlung länger- fristig angelegt werden (S. 26 des Ergänzungsgutachtens vom 12. Oktober 2018, pag. 1371). Anlässlich seiner Befragung an der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung bestätigte Dr. R.________ seine schriftlichen Ausführungen (pag. 1438 Z. 12 f.). Er führte weiter aus, die Behandlung des Beschuldigten sei vorzüglich durch ei- nen forensischen Psychiater zu übernehmen; es sei aber auch möglich, dass sie von einem Facharzt, wie Dr. AJ.________ durchgeführt werde, wenn dieser ent- sprechend instruiert sei (pag. 1440 Z. 36-40). Die Grundbetreuung sei auch im Strafvollzug gewährleistet und die Therapien könnten dort ohne Unterschied durchgeführt werden (pag. 1441 Z. 5-12). Der Beschuldigte wäre auch im Strafvoll- zug gut eingebettet und er habe angegeben, sich wohl zu verhalten, falls dieser angeordnet würde (pag. 1441 Z. 14-18-21). Insgesamt ergäben sich im Falle des Beschuldigten keine grossen Unterschiede zwischen einer vollzugsbegleitenden und einer in Freiheit durchgeführten Therapie. Der gleichzeitige Strafvollzug sei weder geeignet einen Therapieerfolg zu vereiteln, noch sollte es dadurch diesbe- züglich zu einer Verzögerung kommen (pag. 1441 Z. 14-27). Die Ausführungen des Experten überzeugen. Aus ihnen ergibt sich, dass der Be- schuldigte nach wie vor an einer schweren psychischen Störung leidet und in un- behandeltem Zustand massgeblich rückfallgefährdet ist. Die von Dr. R.________ empfohlene ambulante Massnahme ist nicht nur geeignet, sondern auch erforder- lich, um dieser Rückfallgefahr angemessen zu begegnen und sie für die Zukunft zu senken. Der Beschuldigte selber zeigte sich in der oberinstanzlichen Hauptver- handlung bereit, eine solche Therapie in Angriff zu nehmen (pag. 1435 Z. 24 ff.); sie wurde entsprechend nicht nur von der Generalstaatsanwaltschaft, sondern auch die Verteidigung beantragt. Auch die Kammer erachtet die Voraussetzungen für eine ambulante Behandlung als gegeben, weshalb eine solche angeordnet wird. Da die ambulante Massnahme nach den überzeugenden Aussagen des Experten ohne Weiteres mit dem Strafvollzug vereinbar ist, bzw. sich dieser nicht nachträg- lich auf den Therapierfolg auswirkt, wird sie vollzugsbegleitet angeordnet. XI. Zivilpunkt 60. Allgemeines Die Kammer hat vorliegend zwei Zivilklagen zu beurteilen. Es ist dies einerseits die mit dem Vorfall vom 7. März 2014 in Zusammenhang stehende Klage der Privat- klägerin auf Schadenersatz und Genugtuung. Anderseits verlangt die J.________ AG Schadenersatz für die vom Beschuldigten mit seiner Gas-Druckluft-Pistole be- schädigten Zugfenster. Vor dem Hintergrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten, ist die Kammer auch bei der Beurteilung der Zivilklagen an das Ver- schlechterungsverbot gebunden; sie darf den Beschuldigten oberinstanzlich na- mentlich nicht zu einem höheren Betrag verurteilen. Bereits an dieser Stelle ist für die theoretischen Grundlagen zu den Voraussetzun- gen einer Schadenersatz- bzw. Genugtuungspflicht auf die zutreffenden Erwägun- 64 gen der Vorinstanz (pag. 1185 für den Schadenersatz; pag. 1186 f. für die Genug- tuung) zu verweisen. 61. Schadenersatzklage und Genugtuungsklage der Privatklägerin 61.1 Urteil der Vorinstanz In erster Instanz verlangte die Privatklägerin nebst der Feststellung, dass der Be- schuldigte dem Grundsatz nach Schadenersatzpflichtig sei, die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 12‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 7. März 2014. Die Vorinstanz hiess die Schadenersatzklage der Privatklägerin dem Grundsatz nach gut und verwies sie zur vollständigen Beurteilung auf den Zivilweg. Als Ge- nugtuung sprach sie der Privatklägerin lediglich CHF 7‘500.00 zu. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die physischen und psychischen Verlet- zungsfolgen bei der Privatklägern weniger gravierend seien, als in den Beispielen, bei denen Genugtuungen von CHF 10‘000.00 und mehr ausbezahlt worden seien. Mit Hinweis auf von ihr selber (nicht näher bezeichnete) Fälle, erachtete die Vorin- stanz einen Betrag von CHF 7‘500.00 als angemessen. 61.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte schlug der Privatklägerin am 7. März 2014 unvermittelt mindes- tens zwei bis drei Mal mit der Faust ins Gesicht bzw. den Kopfbereich und verur- sachte bei ihr dadurch in adäquat kausaler Weise die in der Anklageschrift aufge- führten Verletzungen. Als Folge des Vorfalls leidet die Privatklägerin unter anderem an einer bleibenden verminderten Belastungsfähigkeit der rechten Hand und der linken Schulter und kann aufgrund des bleibenden Schadens an ihrer Hand ihre angestammte Tätigkeit (Reinigungs- und Räumungsarbeiten) – der sie zuletzt zu 80% nachging – nicht mehr voll ausüben und ist zudem in ihrem Alltag einge- schränkt. Die Vorinstanz erblickte im Handeln des Beschuldigten zu Recht ein wi- derrechtliches Verhalten, welches den Beschuldigten grundsätzlich zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet (S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1186). Da der konkrete Schaden derzeit noch nicht bestimmbar ist, wird die Zivilklage diesbezüglich zur eingehenden Behandlung auf den Zivilweg verwiesen. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte (vgl. dazu S. 66 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1186 ff.), sind auch die Voraussetzungen für die Leistung einer Genugtuung grundsätzlich erfüllt. Was deren Bemessung anbe- langt kann der erstinstanzlich zugesprochene Betrag nicht erhöht, wohl aber gekürzt werden. Zur besseren Einordnung des vorliegend zu beurteilenden Falles sei auf einige Fallbeispiele aus der Praxis der schweizerischen Gerichte verwiesen (HÜTTE/LANDOLT,Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2, Hardy Landolt, Genugtuung bei Körperverletzungen, Zürich/St. Gallen 2013, S. 429 ff.): - Am 21. Februar 2013 bestätigte das Bundesgericht (Urteil 6B_473/2012) die ei- nem Geschädigten zugesprochene Genugtuung von CHF 7‘500.00, welcher von zwei Brüdern verprügelt worden war. Diesem wurde mehrmals äusserst brutal mit Faust und Ellenbogen ins Gesicht geschlagen und eine Glasflasche ins Ge- 65 sicht geschmettert. Weiter wurde er mindestens zweimal mit dem Fuss kraftvoll gegen Kopf und Körper getreten. Das Opfer erlitt zahlreiche Verletzungen, ins- besondere eine als potentiell lebensgefährlich einzustufende tiefe Schnittverlet- zung im linken Jochbeinbereich, sowie bleibende Narben (Fall Nr. 859, S. 429). - Das Geschworenengericht Zürich sprach einem Geschädigten am 24. Septem- ber 2004 eine Genugtuung von CHF 8‘000.00 zu, welcher im Verlauf eines Streits von seiner Ex-Freundin mit einem Fleischmesser erheblich verletzt wor- den war (Fall Nr. 137, S. 429). - Das Obergericht des Kantons Zürich sprach am 16. Juni 1998 einem Opfer eine Genugtuung von CHF 7‘500.00 zu, welches als Folge der mangelhaften Anlage oder Sicherung einer Treppe auf dem Areal einer Schule einen Unfall mit Verlet- zung des linken Knies erlitt. Das Opfer befand sich knapp einen Monat im Spital, war mehrere Monate arbeitsunfähig und konnte bisherige Sport- und Freizeitak- tivitäten nicht mehr ausführen (Fall Nr. 364, S. 430). - Das Kantonsgericht Waadt sprach am 6. September 2010 einem Geschädigten eine Genugtuung von CHF 7‘000.00 zu. Dieser wurde von zwei Männern in der Diskothek mit den Fäusten geschlagen, prallte mit dem Kopf gegen eine Wand und fiel zu Boden, worauf die beiden Täter ihn mit den Füssen traten. Folgen des Vorfalls waren ein Nasenbeinbruch und anhaltender post-traumatischer Stress, die konkrete Gefahr des Verlusts der Sehfähigkeit bzw. neurologischer Schäden, eine 36-tägige Arbeitsunfähigkeit, eine Korrekturoperation und der Stellenverlust des Geschädigten (Fall Nr. 632, S. 431). Auch aus der Praxis des Obergerichts sei auf einige Vergleichsfälle verwiesen: - Im Fall SK 13 24 führte der Beschuldigte einen unvermittelten Faustschläge ge- gen das Opfer aus, das zu Boden fiel und sich einen Schädelbruch zuzog. Bis auf eine Minderbelastbarkeit und gelegentliche Kopfschmerzen waren die Primärverletzungen des Opfers wieder verheilt. Es war während anderthalb Mo- naten zu 100% und einem Monat zu 50% Arbeitsunfähig; zudem konnte es nach dem Vorfall nicht mehr im selben Masse Sport treiben, was zu einem massge- blichen Verlust an Lebensfreude führte. Die Kammer sprach ihm eine Genugtu- ung von CHF 7.500.00 zu. - Im Fall SK 11 202 trat der Beschuldigte mindestens zwei Mal gegen den Kopf des Opfers. Vier weitere Tritte erfolgten in Richtung Oberkörper. Als bleibende Verletzungen erlitt das Opfer eine Schiefnase und eine Sensibilitätsstörung in der rechten Wange sowie eine kleine Narbe oberhalb der einen Augenbraue. Es war zudem für eine Woche zu 100% arbeitsunfähig und konnte während weite- ren zwei Wochen nur reduziert arbeiten. Die Kammer erkannte auf eine Genug- tuung von CHF 7‘000.00. - Im Fall SK 17 43 behändigte der Beschuldigte einen unförmigen, naturbelasse- nen Ast, mit welchem er mindestens viermal mässig heftig und nicht gezielt ge- gen den Kopf, mindestens viermal heftig gegen den Rumpf sowie einmal gegen die Hand schlug, welche das Opfer schützend über den Kopf legte. Das Opfer erlitt durch die Schläge Verletzungen im Gesicht, am Hinterkopf und am linken Zeigefinger. Während die meisten Verletzungen nach längerer Rekonvaleszenz (ca. 10 Monate) wieder verheilt waren, konnte es den linken Zeigefinger trotz 66 operativer Eingriffe nicht mehr biegen. Die Kammer sprach dem Opfer eine Ge- nugtuung von CHF 10‘000.00 zu. Mit Blick auf die vorstehend erwähnten Fälle, erscheint die von der Vorinstanz zu- gesprochene Genugtuung den Umständen des Einzelfalls angemessen. So leidet die Privatklägerin seit dem Vorfall vom 7. März 2014 an einer verminderten Belast- barkeit der rechten Hand und der linken Schulter. Nach der Beurteilung des behan- delnden Arztes handelt es sich dabei um bleibende Verletzungen. Die Privatkläge- rin ist dadurch nicht nur ihn ihrer beruflichen Tätigkeit als Raumpflegerin einge- schränkt, sondern hat auch im privaten Bereich mit zusätzlichen Herausforderun- gen zu kämpfen. Sie war als Folge der erlittenen Verletzungen über mehrere Mo- nate vollständig arbeitsunfähig und arbeitet bis heute mit einem reduzierten Pen- sum. 61.3 Fazit Die Schadenersatzklage ist dem Grundsatz nach gutzuheissen und zur vollständi- gen Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem ist der Beschuldigte zu ver- urteilen, der Privatklägerin als Genugtuung einen Betrag von CHF 7‘500.00 nebst Zins zu 5% seit 7. März 2014 zu bezahlen. 62. Klage der J.________ AG auf Schadenersatz Die Vorinstanz hielt die Schadenszufügung gestützt auf das strafrechtliche Beweis- verfahren als erstellt und die Schadenersatzforderung mit Blick auf die eingereichte Berechnung auf pag. 126 als nachgewiesen. Sowohl auf die erörterten theoreti- schen Grundlagen, sowie auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Vor- instanz (S. 65 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1185 f.) ist zu ver- weisen. Die Zivilklage ist gutzuheissen und der Beschuldigte ist zu verurteilen, der J.________ AG Schadenersatz von CHF 9‘259.70 zu bezahlen. XII. Kosten und Entschädigung 63. Verfahrenskosten 63.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, kön- nen ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Vorausset- zungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. In diesen Fällen besteht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b 67 StPO ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR0.101]), wenn der beschuldig- ten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgewor- fen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfas- sung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat, wobei sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Auch wenn vorliegend das Verfahren betreffend Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 StGB) evtl. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB) eingestellt wurde, rechtfertigt es sich dennoch, dem Beschuldigten sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen: Gegenstand des eingestellten Verfahrens waren nämlich die vom Beschuldigten nachgewiesenermassen abge- gebenen Schüsse aus der Gas-Druckluft-Pistole gegen einen Zug der J.________ AG, die bei dieser zu einem Sachschaden in der Höhe von fast CHF 10‘000.00 führten. Das Verhalten des Beschuldigten kann daher ohne Weiteres als im zivil- rechtlichen Sinne rechtswidrig angesehen werden und führte daneben auch zu ei- ner strafrechtlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 13‘775.00 (Gebühren der Untersuchung CHF 7‘175.00, Kosten des Gerichts CHF 6‘600.00) und Auslagen von CHF 13‘896.10 (Entschädigung Zeugen CHF 73.40, Kosten für Gutachten CHF 12‘022.70, Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 1‘800.00; ohne Kosten für die amtliche Verteidigung bzw. amtliche Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________), insgesamt be- stimmt auf CHF 27‘671.10. Sie sind nach dem Gesagten vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 63.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte (Ziff. 63.1 hiervor) ist der Beschuldigte auch oberinstanzlich als vollständig unterliegend anzusehen. Entsprechend sind ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 14‘564.80 (Ge- richtsgebühr CHF 6‘000.00, Auslagen Ergänzungsgutachten CHF 7‘112.80, Vorbe- reitung und Teilnahme des Gutachters an der Berufungsverhandlung CHF 1‘452.00), zur alleinigen Bezahlung aufzulegen. Auch in oberer Instanz ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 68 64. (Amtliche) Entschädigung 64.1 Allgemeines Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 25. November 2016, Ziff. 2). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 64.2 (Amtliche) Verteidigung des Beschuldigten Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (inkl. Rück- und Nachzahlungs- pflicht) durch Rechtsanwalt C.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unan- gefochten und ist so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Mit Honorarnote vom 16. Oktober 2018 machte Rechtsanwalt C.________ für den ersten Teil des oberinstanzlichen Verfahrens einen Zeitaufwand von insgesamt 17.42 Stunden geltend. Das geltend gemachte Honorar bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens nach Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Während die bis zum 31. Dezember 2017 geltend gemachten Auf- wände nicht zu beanstanden sind, ist die Kostennote hinsichtlich der ab dem 1. Ja- nuar 2018 geltend gemachten Aufwände nicht vollständig nachvollziehbar und wird um 3.67 Stunden gekürzt. In diesem Umfang wurde nämlich ausschliesslich Auf- wand für das Versenden von Kopien an den Klienten und die anderen Parteien in Rechnung gestellt, mithin eine Kanzleiaufgabe, die im Honorar bereits enthalten ist. Statt dessen wird zusätzlich zu den telefonischen und schriftlichen Kontaktnahmen weiter eine Stunde für Klientenbesprechungen angerechnet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die sich daraus ergebende für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘269.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 794.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 69 Mit Blick auf das unter Ziff. 63.1 Ausgeführte, steht dem Beschuldigten für seine private Verteidigung keine Entschädigung zu. 64.3 Unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsver- tretung der im Zivilpunkt obsiegenden Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren – samt der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten – wurde von den Parteien nicht beanstandet. Die Entschädigung wird auch vor oberer Instanz ent- sprechend festgelegt. Die von Rechtsanwalt E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung eingereichte Kostennote (pag. 1462 ff.) erscheint der Kammer mit Blick die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Le- diglich die für die mündliche Urteilseröffnung veranschlagen 1.5 Stunden erwiesen sich nachträglich als zu hoch und wurden in Abzug gebracht. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von insgesamt CHF 4‘655.85 und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘135.20, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 70 XIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Auf die Berufung von A.________ wird soweit Ziff. I.3 der erstinstanzlichen Verurteilung (Übertretungsbusse) sowie Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Dispositivs (Einziehung Waffe) betreffend nicht eingetreten. II. Es wird festgestellt, dass A.________ am 14. November 2018 die Berufung bezüglich der Ziff. I.6 – 8 sowie Ziff. I.10.2 des erstinstanzlichen Dispositivs zurückgezogen hat. III. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 9. März 2017 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit 1. A.________ schuldig erklärt wurde der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.11 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie der Tät- lichkeiten (Ziff. I.8 des erstinstanzlichen Dispositivs) und dafür in Anwendung der Artikel 106 Abs. 1 – 3 und 126 Abs. 1 StGB, sowie 19 Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde zur Bezahlung einer Übertretungsbusse von CHF 600.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 6 Tage festgesetzt wurde; 2. A.________ weiter schuldig erklärt wurde 2.1 des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am 19. November 2014, 22. No- vember 2014 und 10. April 2015 in G._____ (Ortschaft) z.N. der K.________ Ge- nossenschaft; 2.2 der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31. Mai 2014 in H.____ (Ortschaft); 2.3 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 07. Oktober 2014 in T._____ (Ortschaft); 3 die beschlagnahmte CO2-Pistole inkl. 2 Magazine, 1 leere und 1 volle CO2-Kapsel und 1 Minigrip mit Diabolos (Projektile) zur Vernichtung eingezogen wurde (Art. 69 StGB). 71 IV. Das Verfahren betreffend Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 StGB) evtl. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB) wird eingestellt ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. V. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der schweren Körperverletzung, begangen am 07. März 2014 in G._____ (Orts- chaft) z.N. von D.________; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 21. Juni 2014 in V._____ (Ortschaft); 3. der versuchten Nötigung, begangen am 31. Mai 2014 in H.____ (Ortschaft) z.N. von I.________; 4. der Sachbeschädigung, begangen am 31. Mai 2014 in H.____ (Ortschaft) z.N. der J.________ AG; 5. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, mehrfach begangen 9.1. am 22. Juni 2014 auf der Strecke M._____ (Ortschaft) – G._____ (Ortschaft); 9.2. am 25. Juli 2014 auf der Strecke N._____ (Ortschaft) – G._____ (Ortschaft); 6. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 31. Mai 2014 in H.____ (Ortschaft) und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 63, 122 Abs. 3, 144 Abs. 1, 181, 186, 285 Ziff. 1, 286 StGB, 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG 4 Abs. 1 lit. f, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a WG 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB ange- ordnet. 3. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. 72 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13‘775.00 (Gebühren der Untersuchung CHF 7‘175.00, Kosten des Gerichts CHF 6‘600.00) und Auslagen von CHF 13‘896.10 (Entschädigung Zeugen CHF 73.40, Kosten für Gutachten CHF 12‘022.70, Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 1‘800.00; ohne Kosten für die amtliche Verteidigung bzw. amtliche Entschädigung für die unentgeltli- che Rechtsvertretung von D.________), insgesamt bestimmt auf CHF 27‘671.10. 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 14‘564.80 (Ge- richtsgebühr CHF 6‘000.00, Auslagen Ergänzungsgutachten CHF 7‘112.80, Vorberei- tung und Teilnahme des Gutachters an der Berufungsverhandlung CHF 1‘452.00). VI. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 7‘500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 07. März 2014 an die Straf- und Zivilklägerin 1 D.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 9‘259.70 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin 2 J.________ AG. Betreffend den Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR und Art. 126 Abs. 3 StPO weiter erkannt: 3. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 1 D.________ wird betreffend Schadener- satz dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VII. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt C.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 73 Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 106.25 200.00 CHF 21'250.00 Reisezuschlag CHF 880.20 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 22'130.20 CHF 1'770.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23'900.60 volles Honorar CHF 26'562.50 Reisezuschlag CHF 880.20 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 27'442.70 CHF 2'195.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 29'638.10 nachforderbarer Betrag CHF 5'737.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 23‘900.60. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF 5‘737.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt C.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.17 200.00 CHF 234.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 10.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 244.30 CHF 19.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 263.85 volles Honorar CHF 292.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 10.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 302.80 CHF 24.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 327.00 nachforderbarer Betrag CHF 63.15 74 Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.58 200.00 CHF 2'716.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 74.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'790.60 CHF 214.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'005.50 volles Honorar CHF 3'395.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 74.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'469.60 CHF 267.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'736.75 nachforderbarer Betrag CHF 731.25 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3‘269.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 794.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt E.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 57.58 200.00 CHF 11'516.65 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'255.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'772.25 CHF 1'021.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13'794.05 volles Honorar CHF 14'395.85 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'255.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'651.45 CHF 1'252.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 16'903.55 nachforderbarer Betrag CHF 3'109.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘794.05 und Rechtsanwalt E.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend 75 CHF 3‘109.50, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt E.________, wird für das oberinstanz- liche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.08 200.00 CHF 4'216.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 107.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'323.00 CHF 332.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'655.85 volles Honorar CHF 5'270.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 107.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'377.00 CHF 414.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'791.05 nachforderbarer Betrag CHF 1'135.20 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4‘655.85 und Rechtsanwalt E.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘135.20, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VIII. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin 1, a.v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Straf- und Zivilklägerin 2 - der K.________ Genossenschaft (Zivilklage am 13. November 2018 unter Aufrechter- haltung des Strafantrags zurückgezogen) - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt C.________ (nur Dispositiv) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (unverzüglich) - dem Bundesamt für Polizei (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Nachrichtendienst des Bundes (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 76 - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrati- ve Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Verkehr (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - der Unfallversicherung Schaden Service Schweiz AG (Art. 32 ATSG; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) - dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (Urteilsbegründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 15. November 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 7. März 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 77