Weiter wird verfügt: 1. 1/6 der auf den Strafpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Anschlussberufungsführer v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv;