41 A.________ hat dem Kanton Bern 5/6 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 3'843.05, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 5/6 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 897.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V.