40 4. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger von CHF 5'211.90 für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. Weiter wird im Zivilpunkt erkannt: 1. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage ausgeschieden. 2. Dem Straf- und Zivilkläger C.________ werden 1/2 der auf den Zivilpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'200.00, ausmachend CHF 600.00, auferlegt. IV.