A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 47 OR sowie Art. 126, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 Bst. a und 436 Abs. 1 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 16'000.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage betreffend Genugtuung abgewiesen. 2. Zu 1/2 der auf den Zivilpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, ausmachend CHF 600.00. 3. Zur Bezahlung einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger von CHF 15'508.80 für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.