Entsprechend dem Obsiegen des Privatklägers hat ihm der Beschuldigte davon ¾, ausmachend CHF 5'211.90, zu bezahlen. Der Beschuldigte ist damit zur Bezahlung einer anteilsmässigen Entschädigung an den Privatkläger von CHF 5'211.90 für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu verurteilen. 39 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.