Insbesondere ging es nur um einen Vorfall und waren die daraus beim Privatkläger entstandenen Folgen relativ klar erstellt. Zudem wurde der Privatkläger im Strafpunkt durch die anschlussberufungsführende Generalstaatsanwaltschaft unterstützt. Unter diesen Umständen erweist sich das (gekürzte) Honorar auch mit Blick auf den anwendbaren Tarifrahmen (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c PKV, konkret: CHF 200.00 bis CHF 25'000.00) als angemessen. Zuzüglich der Auslagen und der Mehrwertsteuer führt dies zu (vollen) Parteikosten von CHF 6'949.25. Entsprechend dem Obsiegen des Privatklägers hat ihm der Beschuldigte davon ¾, ausmachend CHF 5'211.90, zu bezahlen.