Rechtsanwalt D.________ musste sich zwar während des Berufungsverfahrens in den Fall einarbeiten. Es stellten sich indessen keine neuen Fragen und er konnte auf den Vorarbeiten von Rechtsanwalt E.________ und der erstinstanzlichen Urteilsbegründung aufbauen. Bei einem geltend gemachten Aufwand von 8 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (u.a. mit Abklärung von Rechtsfragen und Recherche zur Genugtuung) ist nicht ersichtlich, weshalb zusätzlich noch weitere Abklärungen zur Rechtsprechung Genugtuung erfolgen mussten. Weiter erscheint der durch die Besprechungen (inkl. Telefongespräche) mit dem Klienten betriebene Aufwand von über 4 Stunden als etwas zu hoch.