_ vom 14. Mai 2019 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 9'103.25 geltend (pag. 517). Während die Auslagen von CHF 452.40 ausgewiesen und nicht zu beanstanden sind, hält die Kammer den im Leistungsauszug konkretisierten Aufwand von 26.4 Stunden nicht vollständig für geboten. Die Berufungsverhandlung dauerte deutlich kürzer, als die dafür veranschlagten 8 Stunden. Eine mündliche Urteilseröffnung fand nicht statt. Wie bei Rechtsanwältin B.________ ist für die Hauptverhandlung inklusive kurzer Nachbesprechung und Abschlussarbeiten von einem gebotenen Aufwand von 4 Stunden statt der insgesamt dafür geltend gemachten 9.5 Stunden auszugehen. Rechtsanwalt D.__