38 Es erscheint angemessen, die vom Privatkläger geltend gemachten Parteikosten je hälftig auf den Straf- und den Zivilpunkt zu verlegen. Der Privatkläger obsiegt mit seinen Anträgen im Strafpunkt, im Zivilpunkt hingegen nur zur Hälfte (vgl. E. 23.1 oben). Insgesamt hat der Beschuldigte deshalb eine anteilsmässige Entschädigung im Umfang von ¾ zu bezahlen. Der Privatkläger macht mit Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 14. Mai 2019 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 9'103.25 geltend (pag.