Entsprechend befasste sich die Verteidigerin in ihrem Plädoyer praktisch ausschliesslich mit dem Strafpunkt (vgl. pag. 506 f.). Mangels durch die Anträge im Zivilpunkt entstandener Aufwände wird dem Beschuldigten keine Entschädigung zugesprochen. 23.4 Der Anspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 433 StPO (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Ein solcher besteht folglich insbesondere dann, wenn die Privatklägerschaft im Berufungsverfahren obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).