Der Beschuldigte beantragte im oberinstanzlichen Verfahren, der Privatkläger sei zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung von CHF 2'600.00 zu verurteilen (pag. 514). In der Kostennote, auf die er dazu verweist, sind exakt dieselben Aufwendungen aufgeführt, für die die Verteidigerin des Beschuldigten bereits amtlich entschädigt wird (pag. 522 f. und 520 f.). Dass die privatklägerischen Anträge zum Zivilpunkt beim Beschuldigten Aufwendungen verursachten ist ebenso wenig nachgewiesen wie ersichtlich. Entsprechend befasste sich die Verteidigerin in ihrem Plädoyer praktisch ausschliesslich mit dem Strafpunkt (vgl. pag.