135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5/6 der gesetzlichen Nach- und Rückzahlungspflicht. 23.3 Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung kommt gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung. Der Beschuldigte beantragte im oberinstanzlichen Verfahren, der Privatkläger sei zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung von CHF 2'600.00 zu verurteilen (pag.