Daraus ergibt sich ein amtliches Honorar von CHF 4'000.00. Zuzüglich der nicht zu beanstandenden Auslagen von CHF 207.00, des Reisezuschlags von CHF 75.00 sowie der Mehrwertsteuer beläuft sich die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4'611.70. Aufgrund seines teilweisen Unterliegens untersteht der Beschuldigte unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5/6 der gesetzlichen Nach- und Rückzahlungspflicht.