Neu zu berücksichtigen waren einzig die beigezogenen IV-Akten, wobei das polydisziplinäre Gutachten im Vordergrund stand. Die Bedeutung der Streitsache ist als leicht überdurchschnittlich zu bezeichnen, nicht zuletzt weil aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft eine teilbedingte Freiheitsstrafe zu befürchten war. Der Aktenumfang ist durchschnittlich. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gestalteten sich als einfach. In tatsächlicher Hinsicht war nur ein Vorfall zu beurteilen und stellten sich keine besonderen Schwierigkeiten.