37 Die Kammer erachtet den von Rechtsanwältin B.________ mit Kostennote vom 14. Mai 2019 (pag. 520 f.) für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachten Aufwand von 27.66 Stunden nicht als angemessen. Es stellten sich weitgehend dieselben Fragen wie im vorinstanzlichen Verfahren. Neu zu berücksichtigen waren einzig die beigezogenen IV-Akten, wobei das polydisziplinäre Gutachten im Vordergrund stand.