Anders als vor der Vorinstanz lag im oberinstanzlichen Verfahren schon ein gerichtlicher Ermessensentscheid über die Genugtuung vor, deren Höhe der Privatkläger mit der Anschlussberufung anfocht. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten und dem Privatkläger je die Hälfte der auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend je CHF 600.00, aufzuerlegen. 23.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11)