Es erscheint deshalb angemessen, 5/6 der auf den Strafpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4'000.00 dem Beschuldigten und CHF 800.00 dem Kanton Bern aufzuerlegen. Im Zivilpunkt unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich des Grundsatzes der Genugtuung, während der Privatkläger bezüglich der Höhe der Genugtuungsforderung grösstenteils unterliegt. Anders als vor der Vorinstanz lag im oberinstanzlichen Verfahren schon ein gerichtlicher Ermessensentscheid über die Genugtuung vor, deren Höhe der Privatkläger mit der Anschlussberufung anfocht.