Es rechtfertigt sich, 1/5 der Gerichtsgebühr, ausmachend CHF 1'200.00, für die Behandlung des Zivilpunkts auszuscheiden. Die Verfahrenskosten im Strafpunkt belaufen sich folglich auf CHF 4'800.00. Im Strafpunkt unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich des Schuldpunkts und des Strafmasses. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt geringfügig im Strafmass, obsiegt aber – wie der Privatkläger – im Schuldpunkt. Es erscheint deshalb angemessen, 5/6 der auf den Strafpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4'000.00 dem Beschuldigten und CHF 800.00 dem Kanton Bern aufzuerlegen.