36 Drittel des gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) anwendbaren Rahmentarifs von CHF 2'000.00 bis CHF 50'000.00. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse waren zwar eher einfach. Für den Privatkläger war die Streitsache nicht zuletzt aufgrund der erst im Laufe des Vorverfahrens eintretenden bleibenden Folgen aus dem Vorfall von (leicht) überdurchschnittlicher Bedeutung. So war für ihn – ebenso wie für die Wahrung des staatlichen Strafanspruchs – wichtig, dass Rechtsanwalt E.___