Die Höhe der Genugtuung liess sich aufgrund des dem Gericht dabei zustehenden Ermessens im erstinstanzlichen Verfahren nur schwer im Voraus abschätzen. Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschuldigten zur Zahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu verurteilen, ist daher zu bestätigen. Konkret beantragte der privat vertretene Privatkläger eine Entschädigung für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Interventionskosten (pag. 297, 516).