Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers wird bestätigt und der Beschuldigte zudem zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger verurteilt. Die Höhe der Genugtuung liess sich aufgrund des dem Gericht dabei zustehenden Ermessens im erstinstanzlichen Verfahren nur schwer im Voraus abschätzen.