Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Die vorinstanzlich bestimmte und festgesetzte amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für das erstinstanzliche Verfahren blieben unangefochten und sind so zu belassen. Aufgrund seiner Verurteilung untersteht der Beschuldigte unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO der gesetzlichen Nach- und Rückzahlungspflicht. 22.3 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art.