Entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz werden für die erstinstanzliche Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden. Aufgrund der Verurteilung hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'539.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zu tragen. 22.2 Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.