Gebühr CHF 6'000.00, Auslagen CHF 339.20), Gebühren der Vorinstanz von CHF 4'200.00 sowie Kosten für die persönliche Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung von CHF 1'000.00 zusammen. Die Kosten sind nicht zu beanstanden, insbesondere bewegen sich die Gebühren innerhalb der anwendbaren Rahmen (vgl. Art. 15, Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 22 Abs. 1 Bst. b VKD) und sind der vorliegenden Streitsache angemessen. Entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz werden für die erstinstanzliche Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden.