rechnen, selber einen Faustschlag mit ungewissen Folgen zu kassieren. Abweichend von der Vorinstanz sieht die Kammer in diesem Verhalten nicht nur ein relativ geringes, sondern ein erhebliches Selbstverschulden. Der ermittelte Betrag wird daher um gut einen Drittel auf CHF 16'000.00 reduziert. 21.4 Der Beschuldigte ist folglich zur Leistung einer Genugtuung von CHF 16'000.00 an den Privatkläger zu verurteilen. Soweit weitergehend, wird die Zivilklage betreffend Genugtuung abgewiesen. VI. Kosten und Entschädigung