In einem zweiten Schritt ist aber auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich der Privatkläger durch sein Verhalten unmittelbar vor dem Schlag des Beschuldigten selber in die Gefahrensituation brachte und ihn damit durchaus ein zivilrechtlich relevantes Mitverschulden trifft. Wer erheblich angetrunken morgens um 2:00 Uhr vor einer Bar drei Männer wie ein Macker anspricht und auf eine folgende Beschimpfung sogar sogleich zuschlägt – mit der Faust gegen das Gesicht eines körperlich überlegenen Kontrahenten –, legt ein risikobehaftetes Verhalten an den Tag und muss damit