Mit Blick auf die wiedergegebene Kasuistik und unter Berücksichtigung der konkreten Verletzungen des Privatklägers und deren Folgen, namentlich die negativen Auswirkungen auf seine Lebensqualität, erscheint die von der Vorinstanz zunächst auf CHF 25'000.00 festgesetzte Genugtuung bei eventualvorsätzlicher Begehung in einem ersten Schritt angemessen. In einem zweiten Schritt ist aber auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich der Privatkläger durch sein Verhalten unmittelbar vor dem Schlag des Beschuldigten selber in die Gefahrensituation brachte und ihn damit durchaus ein zivilrechtlich relevantes Mitverschulden trifft.