501, Z. 2–9). Mit Blick auf die wiedergegebene Kasuistik und unter Berücksichtigung der konkreten Verletzungen des Privatklägers und deren Folgen, namentlich die negativen Auswirkungen auf seine Lebensqualität, erscheint die von der Vorinstanz zunächst auf CHF 25'000.00 festgesetzte Genugtuung bei eventualvorsätzlicher Begehung in einem ersten Schritt angemessen.