Vorliegend steht für die Kammer der Verlust des Geruchssinnes im Vordergrund. Einhergehend mit dem im Zusammenhang mit dem Riechen (Aroma) eingeschränkten Geschmacksempfinden ist die Einbusse an Lebensqualität erheblich, wie der Privatkläger anschaulich anhand von Alltagsbeispielen aufgezeigt hat (z.B. verlorene Freude am Essen und an Gesprächen darüber oder die Angst, unbemerkt unangenehm zu riechen). Hinzu kommen noch weitere dauerhafte Beschwerden, die sich aber – anders als die Anosmie – durch medikamentöse Behandlung mittlerweile etwas verbessert haben (Migräne und Lagerungsschwindel; pag. 501, Z. 2 und 5-6;