Zudem litt es aufgrund des Vorfalls und des zuvor während rund viereinhalb Jahren erfolgten «Stalkings» an einer posttraumatischen Belastungsstörung und war deshalb längere Zeit in stationärer und ambulanter Behandlung. Genugtuung: CHF 20'000.00 (wobei die Kammer von direktem Vorsatz ausging und festhielt, dass bei eventualvorsätzlicher Begehung CHF 15'000.00 angemessen wären [E. 18.3.2 des Urteils]). - Urteil des Obergerichts SK 16 108 vom 9. Dezember 2016: Gemeinsam mit einem Mittäter traktierte der Täter den Kopf des betagten Opfers während Minuten mittels heftigster Faustschläge und machte sich der versuchten eventual-