Als Vergleichsfälle können vorliegend zunächst folgende Urteile der Kammer beigezogen werden: - Urteil des Obergerichts SK 16 391 vom 11. August 2017: Die Täterin führte direktvorsätzlich und in Tötungsabsicht mit einem Schraubenzieher einen heftigen, gezielten Hieb gegen den Kopf und durch den Schädel des Opfers aus (versuchte vorsätzliche Tötung). Dieses erlitt durch Zufall keine unmittelbar lebensgefährlichen Verletzungen. Während die Kopfverletzung ansonsten (bis auf gewisse Konzentrations- und gelegentliche Sensibilitätsstörungen) gut abheilte, bestand bis zum Urteil eine Bewegungseinschränkung des linken Auges, welche zu Doppelbildern führte.