Der Beschuldigte hat durch die eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung widerrechtlich, schuldhaft und in adäquat kausaler Weise die erwähnten gravierenden und teilweise bleibenden Verletzungen der körperlichen Integrität des Privatklägers herbeigeführt. Die durch die schwerwiegenden Folgeschäden – die den Privatkläger dauerhaft in Alltag und sozialem Leben einschränken und zu bleibenden Einbussen in seiner Lebensqualität führten – erlittene immaterielle Unbill, rechtfertigt ohne Zweifel die Zusprechung einer Genugtuung. Für deren