Darüber hinaus ist gestützt auf das IV-Gutachten erstellt, dass beim Privatkläger auch leichte bis mittelgradige kognitive Einschränkungen bestehen, die hauptsächlich auf das erlittene Schädelhirntrauma zurückzuführen sind (S. 5 und 11 des Gutachtens; vgl. S.15 des neuropsychologischen Teilgutachtens, wonach auch andere Faktoren mitursächlich gewesen sein könnten). Der Beschuldigte hat durch die eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung widerrechtlich, schuldhaft und in adäquat kausaler Weise die erwähnten gravierenden und teilweise bleibenden Verletzungen der körperlichen Integrität des Privatklägers herbeigeführt.