Die Verteidigung beantragte die Abweisung der Zivilklage (pag. 514) und bezeichnete die Genugtuungssumme in der ursprünglich geltend gemachten Höhe von CHF 60'000.00 als Fantasieforderung, deren Prüfung nicht Aufgabe des Strafgerichts sei (pag. 507). 21.3 Hinsichtlich der konkreten Umstände des Vorfalls vom 3. August 2014 und dessen Auswirkungen auf die Gesundheit des Privatklägers kann zunächst auf die Ausführungen im Strafpunkt verwiesen werden (vgl. vor allem E. 9.5 und E. 15.1 oben). Zusammengefasst wurde der Privatkläger Opfer einer schweren Körperverletzung.