Wenn man für einmal nicht HÜTTE/DUCKSCH und andere Urteile beiziehe, sei die geltend gemachte Genugtuung angemessen. Schon der Verlust des Geruchssinns würde zu einer Integritätsentschädigung von 15% des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes führen. Da auch noch der Geschmackssinn verloren sei und weitere bleibende Schäden beständen, sei von 25% auszugehen, was CHF 37'050.00 ergebe. Eine Reduktion wegen Eigenverschuldens sei nicht vorzunehmen (pag. 510). Die Verteidigung beantragte die Abweisung der Zivilklage (pag.