vgl. zum verspätet beantragten Zins E. 20.2 oben). Zur Begründung verwies er zusammengefasst auf die multiplen Verletzungen des Privatklägers, die diesem die Lebensqualität nachhaltig und wohl für immer beeinträchtigen würden. Die Welt der Genüsse und Sinne würde dem Privatkläger verwehrt bleiben, was sich auch auf das soziale Leben und die Psyche auswirke. Insgesamt sei von einer schweren Verletzung und einem traumatischen Ereignis auszugehen. Wenn man für einmal nicht HÜTTE/DUCKSCH und andere Urteile beiziehe, sei die geltend gemachte Genugtuung angemessen.